Urteil
21 C 599/02
AG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei missbräuchlicher Verwendung einer EC-Karte durch Dritte haftet die Bank nicht nach § 676h BGB, wenn die Verfügung nicht vom Karteninhaber oder einem Bevollmächtigten vorgenommen wurde.
• Die Kundin trägt nur dann das Risiko bei Verlust, wenn sie grob fahrlässig gehandelt hat; die Bank muss das Vorliegen grober Fahrlässigkeit darlegen und beweisen.
• Ein Anscheinsbeweis der Bank für Verwahrung der Geheimnummer zusammen mit der Karte greift nicht, wenn sich aus den Umständen eine andere Erklärung (z. B. Ausspähung an einem ungeschützten Automaten) als möglich darstellt.
Entscheidungsgründe
Haftung der Bank bei missbräuchlicher EC-Kartenverfügung durch Dritte • Bei missbräuchlicher Verwendung einer EC-Karte durch Dritte haftet die Bank nicht nach § 676h BGB, wenn die Verfügung nicht vom Karteninhaber oder einem Bevollmächtigten vorgenommen wurde. • Die Kundin trägt nur dann das Risiko bei Verlust, wenn sie grob fahrlässig gehandelt hat; die Bank muss das Vorliegen grober Fahrlässigkeit darlegen und beweisen. • Ein Anscheinsbeweis der Bank für Verwahrung der Geheimnummer zusammen mit der Karte greift nicht, wenn sich aus den Umständen eine andere Erklärung (z. B. Ausspähung an einem ungeschützten Automaten) als möglich darstellt. Die Klägerin betreibt ein Girokonto bei der Beklagten und erhielt eine EC-Karte. Am 23.05.2002 wurde der Klägerin nach eigenen Angaben beim Einsteigen in eine S-Bahn um etwa 13:35 Uhr die Geldbörse mitsamt EC-Karte gestohlen. Um 13:54 Uhr ließ sie die Karte bei einer Filiale der Beklagten sperren und erstattete am Hauptbahnhof Anzeige wegen Diebstahls. Die Beklagte belastete das Konto wegen einer angeblichen Verfügung am Geldautomaten einer anderen Bank um 13:46 Uhr mit 500,00 Euro. Die Klägerin verlangt die Rückgängigmachung dieser Belastungsbuchung mit der Begründung, sie habe die Verfügung nicht veranlasst. • Anwendbare Normen: § 676h BGB (Aufwendungsersatz bei Verfügung mit Zahlungskarten), §§ 91, 495a, 448 ZPO (Kosten, vereinfachte Urteilsgründe, Parteivernehmung). • Beweiswürdigung: Das Gericht glaubte der Klägerin nach Parteivernehmung, dass die Karte beim Einstieg in die S-Bahn gestohlen wurde; die spätere Sperrung und die Diebstahlanzeige stützen diese Darstellung. • Tatbestand der Verfügung: Nach § 676h BGB kann die Bank nur Aufwendungsersatz verlangen, wenn die Verfügung vom Karteninhaber oder einer Bevollmächtigten stammt; bei missbräuchlicher Nutzung durch Dritte entfällt der Anspruch. • Grobe Fahrlässigkeit und Beweislast: Die Beklagte behauptet grobe Fahrlässigkeit der Klägerin (Aufbewahrung der Geheimnummer zusammen mit der Karte) und beruft sich auf ihre Kartenbedingungen; das Vorliegen grober Fahrlässigkeit muss die Bank darlegen und beweisen. • Anscheinsbeweis und Gegenbeweis: Die Beklagte wollte einen Anscheinsbeweis geltend machen, weil ihr System angeblich sicher sei; das Gericht ließ dies nicht gelten, weil die Klägerin unwidersprochen belegte, dass sie kurz zuvor an einem ungeschützten Automaten Geld abgehoben hatte und damit eine plausible Alternative (Ausspähung der Geheimnummer) vorlag. • Schlussfolgerung: Da die Beklagte die grobe Fahrlässigkeit nicht nachgewiesen hat und eine plausible Erklärung für unbefugte Kenntnis der Geheimnummer durch Dritte besteht, entfällt ihr Anspruch auf Belastung des Kontos. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagte, den Betrag von 500,00 Euro zum Wertstellungsdatum 24.05.2002 auf das Konto der Klägerin gutzubuchen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt und die Geheimnummer zusammen mit der Karte verwahrt habe; damit fehlt es an einem Anspruch nach § 676h BGB. Die Möglichkeit, dass die Geheimnummer durch Ausspähung an einem ungeschützten Automaten erlangt wurde, machte den von der Bank behaupteten Anscheinsbeweis hinfällig. Insgesamt hat die Klägerin daher gegen die Belastungsbuchung obsiegt, weil die Bank ihren Beweis- und Darlegungspflichten nicht erfüllt hat.