Urteil
11 C 500/04
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGE1:2005:0228.11C500.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Die Erstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 495 a ZPO. 2 Entscheidungsgründe: 3 Die Klage ist nicht begründet. 4 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Ersatz von durch die Beklagten bislang nicht ersetzten Mietwagenkosten gemäß §§ 3 Pflichtversicherungsgesetz, 7 StVG, 249 Absatz 2 Satz 1, 398 BGB. Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif, die die Kosten zum Normaltarif von 589,54 € übersteigen, kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. 5 So gehören zwar Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 1 BGB alte Fassung. Mietwagenkosten sind jedoch nur insoweit zu ersetzen, soweit sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der auch ohne Schädigung bestehen würde. 6 Zur Herstellung objektiv erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vergleiche BGH in NJW 1985, 2639). 7 Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vergleiche BGH, Aktenzeichen VI ZR 151/03, Urteil vom 12.10.04) ist davon auszugehen, dass zur Schadensbehebung erforderlich im Sinne des § 249 BGB und durch die besondere Unfallsituation veranlasst, nur solche Leistungen sind, die mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind. So ist durch die Autovermietung darzulegen und zu beweisen, ob der mit der Autovermietung vereinbarte Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigt. 8 Dieser Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin nicht Genüge getan. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass der Unfallersatztarif, der den Normaltarif um 100% übersteigt, durch die konkrete und besondere Unfallsituation vom 31.12.03 gerechtfertigt war. 9 Es kann daher dahinstehen, ob von einer vorvertraglichen Informationspflichtverletzung der Autovermietung ausgegangen werden kann, bei deren Verletzung ein Schadenersatzanspruch des Kunden aus den Gesichtspunkten der c.i.c. gemäß §§ 280, 311 BGB gegeben ist. Die Autovermietung muss den Kunden grundsätzlich über Vor- und Nachteile des Unfallersatztarifes aufklären und ihn vor allem darüber aufklären, dass dieser Tarif den Normaltarif der Höhe nach u ein Vielfaches übersteigt. Dem Kunden muss so die Gelegenheit gegeben werden, mit der gegnerischen Versicherung Rücksprache zu nehmen und gegebenenfalls eine Kostendeckungszusage einholen zu können. Eine bloße Aufklärung über das Bestehen der einzelnen Tarife in einem Formular- wie vorliegend von der Klägerin vorgenommen – reicht hierfür nicht aus. Dies gilt insbesondere angesichts der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, da die Autovermietung dem Kunden gegenüber verpflichtet ist, ihn davor zu bewahren, möglicherweise die Differenz zwischen Normal- und Unfallersatztarif selbst tragen zu müssen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 11 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.