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Beschluss

31 M 1657/06

AG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher kann die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verweigern, wenn er örtlich unzuständig ist; die Abnahme erfolgt dann im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Gerichtsvollzieher. • Die Unterbringung in Strafhaft begründet keinen Wohnsitzwechsel; ein bestehender Wohnsitz bleibt bestehen, solange der Betroffene nicht mit dem Willen aufgibt, ihn beizubehalten (§ 7 Abs. 3 BGB). • Die Kostenforderung des Gerichtsvollziehers für eine nicht durchgeführte Amtshandlung ist begründet, wenn die Verweigerung wegen fehlender Zuständigkeit rechtmäßig war.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung • Der Gerichtsvollzieher kann die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verweigern, wenn er örtlich unzuständig ist; die Abnahme erfolgt dann im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Gerichtsvollzieher. • Die Unterbringung in Strafhaft begründet keinen Wohnsitzwechsel; ein bestehender Wohnsitz bleibt bestehen, solange der Betroffene nicht mit dem Willen aufgibt, ihn beizubehalten (§ 7 Abs. 3 BGB). • Die Kostenforderung des Gerichtsvollziehers für eine nicht durchgeführte Amtshandlung ist begründet, wenn die Verweigerung wegen fehlender Zuständigkeit rechtmäßig war. Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher am 26.05.2006 einen Kombiauftrag zur Vollstreckung und zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wegen einer Geldforderung von 4.475,37 EUR. Der zuständige Obergerichtsvollzieher T. stellte in der Justizvollzugsanstalt die Vollstreckung mangels pfändbarer Habe ein und erklärte sich in Schreiben vom 22.06.2006 bzw. 21.08.2006 für örtlich unzuständig zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Er führte aus, dass durch Strafhaft kein Wohnsitz begründet werde und der Schuldner weiterhin Wohnsitz in Köln habe, sodass der Kölner Gerichtsvollzieher zuständig sei und Rechtshilfe erteilen könne. Die Gläubigerin beantragte, den Obergerichtsvollzieher zur Durchführung anzuhalten und seine Kostennote zu verwerfen. Das Erinnerungsverfahren richtete sich gegen die Verweigerung und die Kostenfestsetzung. • Zulässigkeit: Die Erinnerung war gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. • Örtliche Zuständigkeit: Der Gerichtsvollzieher durfte die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verweigern, weil die örtliche Zuständigkeit beim Gerichtsvollzieher des weiterhin bestehenden Wohnsitzes des Schuldners liegt; die Amtsverrichtung erfolgt gegebenenfalls durch Rechtshilfe (§§ 107, 900 ZPO i.V.m. zuständiger Gerichtsvollzieher). • Wohnsitzrechtliche Erwägungen: Strafhaft begründet keinen neuen Wohnsitz und hebt einen bestehenden Wohnsitz nicht auf, da es am Willen zur Aufgabe der Niederlassung fehlt; maßgeblich ist § 7 Abs. 3 BGB und die herrschende Meinung. • Verfahrenshinweis: Es wurde angeregt, dass die Gläubigerin nach § 899 Abs. 2 ZPO die Abgabe der Sache an den zuständigen Kölner Gerichtsvollzieher beantragt. • Kostenentscheidung: Da die Verweigerung der Amtshandlung rechtmäßig war, ist die Kostennote des Gerichtsvollziehers für die nichterledigte Amtshandlung nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (Ziff. 604 Kostenverzeichnis) zu Recht entstanden; die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Erinnerung der Gläubigerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; der Obergerichtsvollzieher durfte die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit verweigern. Es besteht kein Nachweis für die Aufgabe des Kölner Wohnsitzes durch den Schuldner, sodass die Zuständigkeit beim Kölner Gerichtsvollzieher verbleibt und dieser im Wege der Rechtshilfe tätig werden kann. Die Kostennote des Gerichtsvollziehers für die nicht durchgeführte Amtshandlung ist daher nicht zu beanstanden. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens und kann gegebenenfalls nach § 899 Abs. 2 ZPO die Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher beantragen.