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Urteil

107 F 253/06

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2008:0131.107F253.06.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1) laufenden nachehelichen Unterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 342,-- € monatlich sowie

2. für den Kläger zu 2) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006 laufenden Kin-desunterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 112,1% des Mindestunter-halts der 3. Altersstufe gem. § 1612 a I 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind (zzt. 409,-- € abzgl. 77,-- €) und

3. für den Kläger zu 3) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006 laufenden Kin-desunterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 112,1 % des Mindestunter-halts der 3. Altersstufe gem. § 1612 a I 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind (zzt. 409,-- € abzgl. 77,-- €),

jeweils monatlich im Voraus, zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 10% und der Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.037,-- €.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin zu 1) laufenden nachehelichen Unterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 342,-- € monatlich sowie 2. für den Kläger zu 2) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006 laufenden Kin-desunterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 112,1% des Mindestunter-halts der 3. Altersstufe gem. § 1612 a I 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind (zzt. 409,-- € abzgl. 77,-- €) und 3. für den Kläger zu 3) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006 laufenden Kin-desunterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 112,1 % des Mindestunter-halts der 3. Altersstufe gem. § 1612 a I 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind (zzt. 409,-- € abzgl. 77,-- €), jeweils monatlich im Voraus, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 10% und der Beklagte zu 90%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.037,-- €. Tatbestand Die am 24.08.1990 geschlossene Ehe der Klägerin zu 1) mit dem Beklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen – Familiengericht – vom 17.08.2006 geschieden worden. Aus der Ehe sind die Kläger zu 2) und 3) hervorgegangen, die im Haushalt der Klägerin zu 1) leben. Die Kläger begehren Unterhalt ab September 2006 in einer Höhe wie aus den Anträgen ersichtlich. Der Beklagte ließ seine Kindesunterhaltsverpflichtung in Höhe von 135% der jeweiligen Regelbeträge durch Urkunden vor dem Jugendamt der Stadt Essen titulieren (Bl. 69 f. d.A.). Er zahlte bis März 2007 einen monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 921,-- € zuzüglich einer Nachzahlung für Februar und März 2007 in Höhe von insgesamt 118,-- € sowie ab April 2007 einen monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 1.000,-- €. Hinsichtlich des Erwerbseinkommens des Beklagten wird auf seine Verdienstabrechnung für Dezember 2006 (Bl. 64 d.A.) Bezug genommen. Die Entfernung zu seinem Arbeitsplatz beträgt 5 km. Er zahlt Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 21,41 € monatlich. Bis einschließlich Oktober 2007 zahlte der Beklagte einen Kredit in monatlichen Raten zu 157,-- € zurück; dieser war zum Ausgleich des während intakter Ehe überzogenen Girokontos aufgenommen worden (Bl. 8 f. PKH-SH Bekl.). Vom 27.08. bis 19.10.2007 bezog der Beklagte Übergangsgeld in Höhe von 67,02 € kalendertäglich aufgrund einer stationären Behandlung in der Fachklinik X. Der Beklagte wohnt zur Untermiete bei seinen Eltern; er entrichtet an diese einen monatlichen Mietzins in Höhe von 250,-- €. Die Klägerin erzielte von April 2004 bis Mai 2006 ein monatliches Einkommen in Höhe von 300,-- € im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Von Mai bis Juli 2006 ging sie einer Beschäftigung von 30 Wochenstunden nach. Seitdem erhielt sie Krankengeld in Höhe von 17,95 € netto kalendertäglich; bei ihr wurde ein Nasenkarzinom entfernt. Seit dem 11.10.2007 bezieht sie Arbeitslosengeld I in Höhe von 23,87 € netto kalendertäglich. Der Kläger zu 2) leidet an Borreliose III. Grades. Der Kläger zu 3) hat nach 12 Ohrenoperationen ein eingeschränktes Hörvermögen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) rückständigen nachehelichen Unterhalt von September 2006 bis Januar 2007 in Höhe von 5x 412,-- € = 2.060,-- € abzüglich gezahlter 5x 347,-- € = 1.735,-- € und für Februar 2007 in Höhe von 385,-- € abzüglich gezahlter 288,-- €, somit in Höhe von insgesamt 422,-- € und laufenden monatlichen nachehelichen Unterhalt ab März 2007 in Höhe von 385,-- €, jeweils monatlich im Voraus, sowie an den Kläger zu 2) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006, rückständigen Kindesunterhalt von September 2006 bis Februar 2007 in Höhe von 6x 337,-- € = 2.022,-- € abzüglich gezahlter 6x 316,-- € = 1.896,-- €, also in Höhe von insgesamt 126,-- € und laufenden monatlichen Kindesunterhalt ab März 2007 in Höhe von 142% des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach der Regelbetrag-Verordnung West abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind, jeweils monatlich im Voraus, und an den Kläger zu 3) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006, rückständigen Kindesunterhalt von September 2006 bis Januar 2007 in Höhe von 5x 274,-- € = 1.370,-- € abzüglich gezahlter 5x 257,-- € = 1.285,-- € und für Februar 2007 in Höhe von 337,-- € abzüglich gezahlter 316,-- €, somit in Höhe von insgesamt 106,-- € und laufenden monatlichen Kindesunterhalt ab März 2007 in Höhe von 142% des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach der Regelbetrag-Verordnung West abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 2. gemeinsames Kind, jeweils monatlich im Voraus, abzüglich weiterer geleisteter Zahlungen ab März 2007, und zwar in Höhe von 921,-- € + 59,-- € für März 2007 und in Höhe von 1.000,-- € monatlich ab April 2007 zu zahlen. Der Beklagte, der den nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 300,51 € bezüglich der Rückstände für September 2006 bis Februar 2007 sowie für März 2007 bis September 2007 in Höhe von 376,97 € monatlich und ab Oktober 2007 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Klägers zu 3) in Höhe von 342,-- € monatlich anerkennt, beantragt in übrigen, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur wie aus dem Tenor ersichtlich begründet, im übrigen ist sie unbegründet. Die Unterhaltsansprüche der Kläger berechnen sich wie folgt: September 2006 bis Januar 2007 Der Beklagte erzielte im Jahr 2006 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.541,60 €: Gesamtbrutto 59.002,10 € Lohnsteuer 15.253,95 € Kirchensteuer inkl. Jahresausgleich 1.154,97 € Solidaritätsbeitrag inkl. Jahresausgleich 705,81 € Rentenversicherung 5.752,71 € Arbeitslosenversicherung 1.917,60 € Krankenversicherung 6.284,40 € Erstattung Arbeitgeber 2.929,84 € Pflegeversicherung 726,72 € Erstattung Arbeitgeber 363,36 € Dem Beklagten ist kein Betrag aufgrund der evtl. Ersparnis von Wohnkosten durch die Untermiete bei seinen Eltern hinzuzurechnen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung Dritter, die regelmäßig nur dann als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn dies dem Willen des zuwendenden Dritten entspricht. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Wohnungsgewährung durch die Eltern des Beklagten dazu führen soll, dass sich der Unterhaltsanspruch der von dem Beklagten geschiedenen Klägerin zu 1) hierdurch erhöht. Von dem Nettoeinkommen des Beklagten können in Abzug gebracht werden der Arbeitgeberanteil der Vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 €, der Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 21,41 €, Fahrtkosten in Höhe von 44,-- € (5 km * 2 * 0,24 €/km * 220 Arbeitstage / 12 Monate) sowie die monatliche Kreditrate in Höhe von 157,-- € für die eheprägende Girokontoüberziehung. Es ergibt sich so ein bereinigtes monatliches Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.293,-- €. Damit fällt er in die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005). Der Tabellenunterhalt für den Kläger zu 2) (Altersstufe 3) beträgt 393,-- € (Zahlbetrag 316,-- € ), der Tabellenunterhalt für den Kläger zu 3) (Altersstufe 2) beträgt 334,-- € (Zahlbetrag 257,-- € ). Dies entspricht den durch Jugendamtsurkunde bereits titulierten Kindesunterhaltsverpflichtungen. Der Ehegattenunterhalt berechnet sich sodann wie folgt: 2.293,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 393,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2) 334,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3) 1.566,-- € 224,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7 1.342,-- € 539,-- € abzgl. Krankengeld Klägerin zu 1) (17,95 € * 30 Tage) 803,-- € /2 402,-- € Ehegattenunterhalt (aufgerundet) [Kontrollrechnung: 2.293,-- € abzgl. 316,-- € UK1 abzgl. 257,-- € UK2 abzgl. 402,-- € UE = 1.318,-- € > BKB 1.150,-- € > SB 1.000,-- € ggü. EF] Februar 2007 bis Juni 2007 (Änderung aufgrund Wechsels des Klägers zu 3) in Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2005) Es ist weiterhin von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.293,-- € auszugehen (s.o.). Damit fällt der Beklagte weiterhin in die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005). Der Tabellenunterhalt für den Kläger zu 2) (Altersstufe 3) beträgt unverändert 393,-- € (Zahlbetrag 316,-- € ), der Tabellenunterhalt für den Kläger zu 3) (nunmehr ebenfalls Altersstufe 3) erhöht sich auf 393,-- € (Zahlbetrag 316,-- € ). Dies entspricht weiterhin den durch Jugendamtsurkunde bereits titulierten Kindesunterhaltsverpflichtungen. Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nun wie folgt: 2.293,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 393,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2) 393,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3) 1.507,-- € 215,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7 1.292,-- € 539,-- € abzgl. Krankengeld Klägerin zu 1) 753,-- € /2 377,-- € Ehegattenunterhalt (aufgerundet) [Kontrollrechnung: 2.293,-- € abzgl. 316,-- € UK1 abzgl. 316,-- € UK2 abzgl.377,-- € UE = 1.284,-- € > BKB 1.150,-- € > SB 1.000,-- € ggü. EF] Juli 2007 und August 2007 (Änderung aufgrund neuer Düsseldorfer Tabelle zum 01.07.2007) Weiterhin von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.293,-- € ausgehend, womit er auch nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2007 in die Einkommensgruppe 6 fällt, betragen die Tabellenunterhaltsbeträge für die Kläger zu 2) und 3) (beide Altersstufe 3) jeweils 389,-- € (Zahlbetrag jeweils 312,-- € ). Auch dies entspricht den durch Jugendamtsurkunde schon titulierten Kindesunterhaltsverpflichtungen. Der Ehegattenunterhalt berechnet sich jetzt wie folgt: 2.293,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 389,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2) 389,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3) 1.515,-- € 216,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7 1.299,-- € 539,-- € abzgl. Krankengeld Klägerin zu 1) 760,-- € /2 380,-- € Ehegattenunterhalt [Kontrollrechnung: 2.293,-- € abzgl. 312,-- € UK1 abzgl. 312,-- € UK2 abzgl. 380,-- € UE = 1.289,-- € > BKB 1.150,-- € > SB 1.000,-- € ggü. EF] September 2007 und Oktober 2007 (Änderung aufgrund des Bezugs von Übergangsgeld durch den Beklagten) In den Monaten September und Oktober 2007 kann anstelle des Erwerbseinkommens des Beklagten (nur) das von ihm bezogene Übergangsgeld in Höhe von 2.010,60 € (67,02 € * 30 Tag) zugrundegelegt werden. Hiervon kann die monatliche Kreditrate in Höhe von 157,-- € abgezogen werden, sodass ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.854,-- € verbleibt. Hiermit würde der Beklagte nur noch in die Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2007) fallen. Der Tabellenunterhalt für die Kläger zu 2) und 3) (beide Altersstufe 3) würde dann nur noch jeweils 349,-- € betragen (Zahlbetrag aber weiterhin 312,-- €). Der Ehegattenunterhalt würde sich danach wie folgt berechnen: 1.854,-- € bereinigtes Einkommen Beklagter 349,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2) 349,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3) 1.156,-- € 165,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7 991,-- € 539,-- € abzgl. Krankengeld Klägerin zu 1) 452,-- € /2 226,-- € Ehegattenunterhalt Allerdings ergäbe die Kontrollrechnung dann, dass der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wäre: 1.854,-- € abzgl. 312,-- € UK1 abzgl. 312,-- € UK2 abzgl. 226,-- € UE = 1.004,-- € < BKB EKGr. 4: 1.050,-- € Deswegen ist der Kindesunterhalt aus der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2007) zu entnehmen – erst dann sind sowohl der Bedarfskon-trollbetrag als auch der Selbstbehalt gegenüber der Klägerin zu 1) gewahrt: 1.854,-- € bereinigtes Einkommen Beklagter 288,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2) 288,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3) 1.278,-- € 183,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7 1.095,-- € 539,-- € abzgl. Krankengeld Klägerin zu 1) (17,95 € * 30 Tage) 556,-- € /2 278,-- € Ehegattenunterhalt [Kontrollrechnung: 1.854,-- € abzgl. 288,-- € UK1 abzgl. 288,-- € UK2 abzgl. 278,-- € UE = 1.000,-- € > BKB 900,-- € = SB 1.000,-- € ggü. EF] Die Kindesunterhaltszahlbeträge (jeweils 288,-- €) sind jeweils geringer als die durch Jugendamtsurkunde titulierten. November und Dezember 2007 (Änderung aufgrund - des Bezugs vpn Arbeitslosengeld durch die Klägerin zu 1), - des Wiederbezugs des regulären Gehalts durch den Beklagten, - des Wegfalls der Kreditrate) Es ist wieder das Erwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von 2.541,60 € netto monatlich zugrunde zu legen. In Abzug gebracht werden können wieder der Arbeitgeberanteil der Vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 €, der Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 21,41 € und Fahrtkosten in Höhe von 44,-- € (s.o.). Der ehebedingte Kredit ist dagegen nun abbezahlt. Es verbleibt daher ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.450,-- €. Damit fällt der Beklagte nun in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2007). Die Tabellenunterhaltsbeträge für die Kläger zu 2) und 3) (beide Altersstufe 3) betragen jeweils 409,-- € (Zahlbetrag jeweils 332,-- € ). Der Ehegattenunterhalt berechnet sich danach wie folgt: 2.450,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 409,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2) 409,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3) 1.632,-- € 233,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7 1.399,-- € 716,-- € abzgl. Arbeitslosengeld I Klägerin zu 1) (23,87 €* 30 Tage) 683,-- € /2 342,-- € Ehegattenunterhalt (aufgerundet) [Kontrollrechnung: 2.450,-- € abzgl. 332,-- € UK1 abzgl. 332,-- € UK2 abzgl. 342,-- € UE = 1.444,-- € > BKB 1.200,-- € > SB 1.000,-- € ggü. EF] ab Januar 2008 (Änderung aufgrund - neuer Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2008, -des Ablaufs einer Übergangszeit für Bewerbungen der Klägerin zu 1), - Unterhaltsrechtsreform) Auf Seiten des Beklagten ist weiterhin ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.450,-- € zugrunde zu legen. Sein tatsächliches Einkommen im Jahr 2007 war zwar geringer durch den Bezug von Übergangsgeld über zwei Monate, jedoch kann für das Jahr 2008 nach derzeitigem Stand von seiner vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. Auf Seiten der Klägerin wäre nunmehr ein fiktives Einkommen anzusetzen. Sie bezieht bereits seit dem 11.10.2007 Arbeitslosengeld I. Damit ist einerseits von ihrer (wiederhergestellen) vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen, andererseits hatte die Klägerin nunmehr ausreichend Zeit, sich auf geeignete Stellen zu bewerben, was sie nicht getan bzw. jedenfalls nicht nachgewiesen hat. Nach dem vorgelegten Arbeitslosengeld I-Bescheid entspricht der Leistungsbetrag 67% des letzten Einkommens der Klägerin, d.h. dass die Klägerin zuvor ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.100,-- € gehabt haben muss (Bemessungsentgelt 49,-- € * 30 Tage = 1.470,-- € brutto). Nach eigenen Angaben betrug ihre letzte Wochenarbeitszeit 30 Stunden. Das Gericht hält die Klägerin zumindest für halbzeiterwerbsverpflichtet. Hierbei wurde zum einen berücksichtigt, dass die Kläger zu 2) und 3) zwar nicht mehr aufgrund ihres Alters, jedoch aufgrund ihrer Erkrankungen einen intensiveren Betreuungsbedarf haben als nicht in ihrer Gesundheit eingeschränkte Jugendliche ihres Alters; andererseits wurde berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Vorerkrankung jedenfalls in der nächsten Zukunft eine umfangreichere ärztliche Kontrolle benötigt als eine nicht vorerkrankte Mutter. Aufgrund der Angaben im Arbeitslosengeld I-Bescheid der Klägerin zu 1) schätzt das Gericht das bei einer 20 Stunden/Woche ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielbare Nettoeinkommen auf 800,-- € (ca. 1.000,-- € brutto). Es ergäbe sich so folgende Unterhaltsberechnung: 2.450,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 420,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2) (EKGr. 4 DT 1.1.08; Zahlbetrag: 343,-- € ) 420,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3) (EKGr. 4 DT 1.1.08; Zahlbetrag: 343,-- € ) 1.610,-- € 800,-- € fiktives Erwerbseinkommen Klägerin zu 1) 810,-- € *3/7 347,-- € Ehegattenunterhalt (aufgerundet) Dann bekäme die Klägerin zu 1) allerdings einen höheren Unterhalt als ihr nach den tatsächlichen Verhältnissen zustünde: 2.450,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 420,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2) 420,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3) 1.610,-- € 230,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7 1.380,-- € 716,-- € abzgl. Arbeitslosengeld I Klägerin zu 1) 664,-- € /2 332,-- € Ehegattenunterhalt [Kontrollrechnung: 2.450,-- € abzgl. 343,-- € UK1 abzgl. 343,-- € UK2 abzgl. 332,-- € UE = 1.432,-- € > BKB 1.200,-- € > SB 1.000,-- € ggü. EF] Deswegen ist bis zum Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes I (laut dem vorgelegten Bescheid steht das Ende des Bezugs noch nicht fest) dieses für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Der Beklagte hatte demnach von September 2006 bis einschließlich Januar 2008 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen: Ehegattenunterhalt : 09/2006 – 01/2007 402,-- € * 5 Monate 2.010,-- € 02/2007 – 06/2007 377,-- € * 5 Monate 1.885,-- € 07/2007 – 08/2007 380,-- € * 2 Monate 760,-- € 09/2007 – 10/2007 278,-- € * 2 Monate 556,-- € 11/2007 – 12/2007 342,-- € * 2 Monate 684,-- € 01/2008 332,-- € 332,-- € 6.227,-- € Kindesunterhalt : 09/2006 – 01/2007 316+257 = 573,-- € * 5 Monate 2.865,-- € 02/2007 – 06/2007 316+316 = 632,-- € * 5 Monate 3.160,-- € 07/2007 – 08/2007 312+312 = 624,-- € * 2 Monate 1.048,-- € 09/2007 – 10/2007 288+288 = 576,-- € * 2 Monate 1.152,-- € 11/2007 – 12/2007 332+332 = 664,-- € * 2 Monate 1.328,-- € 01/2008 343,-- € 343,-- € 9.896,-- € insgesamt : 16.123,-- € Gezahlt hat der Beklagte: 09/2006 – 03/2007: 921,-- € * 7 Monate 6.447,-- € 02/2007 – 03/2007 118,-- € 04/2007 – 01/2008 1.000,-- € * 10 Monate 10.000,-- € 16.565,-- € Unterhaltsrückstände bestehen deswegen nicht. Bezüglich des Kindesunterhalts ist folgender Betrag tituliert: 135% des Regelbetrages der 3. Altersstufe: 389,-- € anrechenbares Kindergeld: 77,-- € tatsächlicher Zahlbetrag: 312,-- € Umrechnung gem. § 35 Nr. 3 a EGZPO: Bisher zu zahlender Unterhaltsbetrag: 312,-- € zzgl. hälftiges Kindergeld: 77,-- € Summe: 389,-- € Mindestunterhalt gem. § 1612 a I Nr. 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO: 365,-- € Verhältnis 389,-- € zu 365,-- €: 106,6% Die Kläger zu 2) und 3) verlangen eine Abänderung auf 142% des Regelbetrages. Dies entspricht nach neuem Recht: 142% des Regelbetrages der 3. Altersstufe: 409,-- € anrechenbares Kindergeld: 77,-- € tatsächlicher Zahlbetrag: 332,-- € Umrechnung gem. § 35 Nr. 3 a EGZPO: verlangter Unterhaltszahlbetrag: 332,-- € zzgl. hälftiges Kindergeld: 77,-- € Summe: 409,-- € Mindestunterhalt gem. § 1612 a I Nr. 2 B i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO: 365,-- € Verhältnis 409,-- € zu 365,-- €: 112,1% Da der Beklagte nach der Berechnung des Gerichts laufend Kindesunterhalt in Höhe von 115% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe schuldet, sind die Jugendamtsurkunden wie beantragt abzuändern. Über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) hat das Gericht nicht entschieden. Eine Befristung vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 3) kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da nach Ziff. 17.1.1 HLL (Stand 01.01.2008) Betreuungsunterhalt grundsätzlich nicht zu befristen ist. Für die Zeit danach ist dem Gericht eine Entscheidung über eine Befristung zurzeit wegen der mangelnden Überschaubarkeit der tatsächlichen Verhältnisse nicht möglich, insbesondere ist nach heutigem Stand nicht zuverlässig absehbar, ob die Klägerin dauerhaft erwerbsfähig bleibt.