Urteil
9 C 1/08
AG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem teilweisen missglückten Spurwechsel haftet der Spurwechselnde wegen Verstoßes gegen § 7 Abs.5 StVO, wenn er den Wechsel abbricht, obwohl er den Wechsel hätte erkennen können.
• Ein unmittelbar nachfolgender Motorradfahrer hat als Vorausfahrender im Sinne des § 4 Abs.1 StVO einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten; mangelnder Abstand begründet eine Mithaftung.
• Bei Haftungsquotenbemessung nach § 17 Abs.1,2 StVG ist der jeweilige Verursachungsbeitrag entscheidend; besondere Sorgfaltspflichten des Spurwechselnden sind zu berücksichtigen.
• Schmerzensgeldansprüche sind nach § 253 Abs.2 BGB zu bemessen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Teilhafte Haftung bei abgebrochenem Spurwechsel; Schadensquote 2/3 zu 1/3 • Bei einem teilweisen missglückten Spurwechsel haftet der Spurwechselnde wegen Verstoßes gegen § 7 Abs.5 StVO, wenn er den Wechsel abbricht, obwohl er den Wechsel hätte erkennen können. • Ein unmittelbar nachfolgender Motorradfahrer hat als Vorausfahrender im Sinne des § 4 Abs.1 StVO einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten; mangelnder Abstand begründet eine Mithaftung. • Bei Haftungsquotenbemessung nach § 17 Abs.1,2 StVG ist der jeweilige Verursachungsbeitrag entscheidend; besondere Sorgfaltspflichten des Spurwechselnden sind zu berücksichtigen. • Schmerzensgeldansprüche sind nach § 253 Abs.2 BGB zu bemessen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad hinter dem Beklagten zu 1) auf einer Linksabbiegerspur, als es beim Anfahren an der Ampel im Kreuzungsbereich zum Sturz des Klägers kam. Der Beklagte zu 1) wollte offenbar den Spurwechsel nach rechts vornehmen, brach den Wechsel jedoch ab, als ein Fahrzeug auf der rechten Spur war, und zog zurück auf die linke Spur. Das Motorrad des Klägers beschädigte sich, der Kläger verletzte sich am linken Knie; eine Berührung der Fahrzeuge erfolgte nicht. Die Beklagte zu 2) hat bereits Teile des Schadens und Schmerzensgeldes gezahlt. Streitgegenstand sind geltend gemachte Sachschäden, Schmerzensgeld und Anwaltsgebühren sowie die Haftungsverteilung. Das Gericht hat einen neutralen Zeugen gehört und die ärztlichen Unterlagen berücksichtigt. • Der Beklagte zu 1) hat gegen seine Pflichten aus § 7 Abs.5 StVO verstoßen, indem er einen begonnenen Spurwechsel nicht hätte einleiten bzw. nicht hätte abbrechen dürfen, nachdem er erkennbar hatte, dass der Wechsel nicht möglich war; dies begründet Verschulden und Verantwortlichkeit für den Schadenseintritt. • Gleichzeitig hat der Kläger den erforderlichen Sicherheitsabstand nach § 4 Abs.1 StVO nicht eingehalten, weil er sich zum Vorbeifahren bereits so genähert hatte, dass ein gefahrloses Bremsen nicht mehr möglich war; auch hierin liegt ein Mitverschulden. • Bei der Haftungsbemessung nach § 17 Abs.1,2 StVG sind die Verursachungsbeiträge zu vergleichen; aufgrund der besonderen Sorgfaltspflicht des Spurwechselnden wird die Haftung im Verhältnis 2/3 (Beklagte) zu 1/3 (Kläger) festgelegt. • Da die Beklagte zu 2) bereits 2/3 des Sachschadens beglichen hat, besteht insoweit kein weiterer Ersatzanspruch; verbleibender Anspruch ergibt sich aus der Differenz zu insgesamt festgestelltem Schaden. • Für das Schmerzensgeld ist nach § 253 Abs.2 BGB ein angemessener Betrag von insgesamt 2.000 EUR festzustellen; die bereits geleisteten 800 EUR sind anzurechnen, sodass ein Restanspruch besteht. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger restliches Schmerzensgeld in Höhe von 533,33 EUR sowie Zinsen zu zahlen; der übrige geltend gemachte Sachschaden ist wegen Vorauszahlung der Beklagten zu 2) weggefallen. Das Gericht verteilt die Haftung nach § 17 Abs.1,2 StVG mit 2/3 zu Lasten des Beklagten zu 1) und 1/3 zu Lasten des Klägers wegen unzureichenden Sicherheitsabstands. Ein Freistellungsanspruch für vorprozessuale Anwaltsgebühren besteht nicht. Die Kostenfolge und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden ebenfalls geregelt.