Urteil
134 C 29/08
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2008:0812.134C29.08.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 809,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.08 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 809,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.08 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Beklagte operierte am 22.06.06 Frau S, die bei der Klägerin krankenversichert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den OP-Bereich als Anlage zur Klageschrift verwiesen. Seine Leistungen stellte der Beklagte mit Schreiben vom 31.07.06 in Höhe von 3.763,95 € in Rechnung. In der Folgezeit entspann sich eine Korrespondenz zwischen den Parteien, da die Klägerin verschiedene Abrechnungspositionen nicht übernehmen wollte. Nachdem der Beklagte die Versicherungsnehmerin nochmals mit Schreiben vom 13.03.07 zur Zahlung aufgefordert hatte, glich diese den Rechnungsbetrag vollständig aus und trat der Klägerin etwaige Rückforderungsansprüche ab. Insoweit wird auf die Anlagen zur Klageerwiderung K8 bis 10 verwiesen. Ursprünglich hielt die Klägerin die Ziffern 2186, 2518, 2556 und 2278 für nicht berechnungsfähig, die unter Ziffer 2276 abgerechneten Leistungen seien mit der Ziffer 2278 zu berechnen. Auf dieser Grundlage machte sie zunächst nach Zustellung am 01.04.08 klageweise 1.062,93 € geltend. Nach Klagerücknahme im Übrigen verlangt die Klägerin nunmehr die Rückerstattung der mit den Ziffern 2518 "Eröffnung der hinteren Schädelgrube", 2556 "Eröffnung des Spinalkanals" und 2278 "Cranioplastik" berechneten Leistungen abzüglich eines Abschlags von 25 % = 809,39 €. Die vorgenannten Ziffern könnten nicht gesondert berechnet werden, da die Leistungen nach dem sogenannten Zielleistungsprinzip bereits mit der Berechnung der Eingriffsleistungen in den Ziffern 2576 und 2528 abgegolten seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 809,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.07 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die in Streit stehenden Ziffern seien trotz des Zielleistungsprinzips abrechenbar. Den beiden Eröffnungsleistungen hätte zwar keine eigenständige Indikation zugrunde gelegen, dem korrespondiere auch der notwendige Verschluss des Schädels. Sie seien aber nach Einführung des Zielleistungsprinzips in der Gebührenordnung verblieben, wodurch der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass sie auch künftig getrennt abrechenbar sein sollten. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 22.07.08 Bezug genommen. Die Klage wurde am 10.04.2008 zugestellt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist, bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung, begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812, 398 BGB gegen den Beklagten zu. Zu Unrecht hat der Beklagte in seiner von der Zedentin ausgeglichenen Rechnung die Ziffer 2518, 2556 und 2278 abgerechnet, § 4 Absatz 2 a Satz 1 und 2 GOÄ. Nach dieser Vorschrift darf ein Arzt für operative Leistungen methodisch notwendige operative Einzelschritte nicht besonders berechnen. Ziel ist es, die Doppelberechnungen von Leistungen zu verhindern. Dabei muss ein abstrakt-genereller Maßstab zugrunde gelegt werden, um den jeweiligen Leistungsinhalt zu ermitteln. Im Sinne einer Indizwirkung kann Aufschluss über die Frage, ob der Verordnungsgeber eine zur Leistung dazu gehörige Vorleistung für gesondert abrechenbar hielt, auch deren Bewertung durch den Verordnungsgeber liefern (vergleiche BGH, Urteil vom 05.06.08, III ZR 239/07, und Seite 5 ff, Seite 8). Unter Heranziehung dieser Grundsätze sind die oben genannten Leistungen im vorliegenden Fall nicht abrechnungsfähig. Die Eröffnung und der Wiederverschluss des Schädels ist nach abstrakt-genereller Betrachtung notwendiger Einzelschritt, um die mit Ziffer 2528 berechnete Entfernung des Tumors vorzunehmen zu können. Weder gibt der Wortlaut der Verordnung, noch der Sinn und Zweck, insbesondere die Bewertung dieser Leistung, ausreichenden Anhalt für eine abweichende Beurteilung. Für das Öffnen setzt die Verordnung einen Punktwert von 2700, für das Verschließen des Schädels einen solchen von 3500 an. Die Ziffer 2528 enthält jedoch einen Punktwert von 7500. Damit ist aber, anders als in dem in der oben genannten BGH-Entscheidung geschilderten Fall, die Punktbewertung der vom Beklagten begehrten Leistungen nicht in der Weise hoch, dass für die eigentliche Entfernungsleistung kein Raum mehr blieb. Die vom Beklagten weiter ins Feld geführten Argumente für eine gesonderte Abrechenbarkeit der fraglichen Ziffern greifen nicht durch. Das Zielleistungsprinzip ist keine durchgreifende Neuerung, die im Dezember 1995 nachträglich in die Regelung des allgemeinen Teils der GOÄ Eingang gefunden hätte (vergleiche BGH, a.a.O., Seite 6). Die Ziffern sind ferner nicht sinnentleert, vielmehr sind auch Fallkonstellationen denkbar, bei denen die Ziffern abrechenbar sind, weil es z.B. zu einem Eingriff kommt, bei dem die Eröffnungs- und Verschlussleistung schlechterdings nicht enthalten sein kann. Zwar kann das Gericht nicht ausschließen, dass in Anlehnung an das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.08 das hier unterstellte Auslegungsergebnis dazu führt, dass die Operation, die mit der Ziffer 2528 abgerechnet wird, auch unter einem abstrakt-generellen Blickwinkel angesichts ihrer regelmäßigen Schwierigkeit nur unzureichend vergütet sein würde. Das zu korrigieren ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, in diesem Fall ist vielmehr der Verordnungsgeber gefragt. Das Gericht vermag über die im streitigen Abschnitt L der Gebührenordnung vorangestellte Wiederholung der o.g. Gebührenvorschrift aus dem allgemeinen Teil, § 4 Absatz 2 a GOÄ, nicht hinweg sehen zu können und für den neurochirurgischen Bereich in der vom Beklagten geforderten Form das Zielleistungsprinzip außeracht zu lassen. Gleiches gilt für das Verlangen, das neben der Ziffer 2576 für die mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmissbildung oder eines Tumors, die mit 4500 Punkten berechnet wird, die Eröffnung des Spinalkanlas durch Laminektomie eines oder mehrerer Wirbel nach Ziffer 2556, die mit 1850 Punkten angesetzt wird. Auf die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Auslegung wird Bezug genommen. Die Klage ist unbegründet, soweit ein Teil der Nebenforderung betroffen ist. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, warum der Beklagte Zinsen ab dem 02.05.07 schulden soll, infolgedessen ergibt sich die zugesprochene Nebenforderung aus den §§ 286 ff BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 92 Absatz 1, 269 Absatz 3, 708 Nummer 11, 711 ZPO.