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Beschluss

32 M 686/07

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGE1:2008:1219.32M686.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 08.07.2008 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 20.04.2007 in Gestalt des Beschlusses vom 01.08.2008 insoweit aufgehoben, als dieser wegen rückständigen Unterhalts von 5.500,00 € für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2007 - zwischen dem 10.09.2007 und 24.04.2008 einschließlich entstandene Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner mit Ausnahme des erweitert pfändbaren Betrages und - ab dem 25.04.2008 entstandene Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner zum Gegenstand hat. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Erinnerungsführer und die Erinnerungsgegner jeweils zu 1/2. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Vergleich des Amtsgerichts Borken vom 31.08.2004, 31 F 45/04, verpflichtete sich der Schuldner, beginnend mit dem Monat September 2004 jeweils bis zum 03. Werktag eines jeden Monats im Voraus einen Gesamtkindesunterhalt von 600,00 € an die Gläubiger zu zahlen. 4 Unter dem 05.04.2007 beantragten die Gläubiger wegen eines – unter Berücksichtigung von Teilzahlungen des Schuldners – bestehenden Unterhaltsrückstands in Höhe von 5.500,00 € für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2007 und laufenden Unterhalts ab dem Monat Mai 2007, monatlich vorauszahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, beim Amtsgericht Essen - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner. Zugleich beantragten die Gläubiger die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850d ZPO auf monatlich 776,00 €. 5 Am 20.04.2007 erließ das Amtsgericht Essen – Vollstreckungsgericht - antragsgemäß den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter gleichzeitiger Festsetzung des pfandfreien Betrages auf 776,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.04.2007 Bezug genommen, Blatt 3 der Akte. 6 Der vorgenannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Drittschuldner am 24.04.2007 zugestellt. 7 Auf Grund eines am 10.12.2007 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners eröffnete das Amtsgericht Essen – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 25.04.2008, 166 IK 235/07, um 15:25 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zugleich bestellte es den Erinnerungsführer zum Treuhänder. Auf den vorgenannten Beschluss, der in Kopie zur Akte gereicht worden ist, wird Bezug genommen, Blatt 21 f. der Akten. 8 Mit Schriftsatz vom 08.07.2008 legte der Erinnerungsführer Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein, mit der er beantragt, 9 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen aufzuheben, soweit dieser hinsichtlich eines im Vergleich des Amtsgerichts Borken vom 31.08.2004, 31 F 45/08, titulierten Unterhaltsrückstands in Höhe von 5.500,00 € für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2007 ergangen ist. 10 Die Gläubiger beantragen, 11 die Erinnerung zurückzuweisen, soweit mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen für den nach dem 25.04.2008 liegenden Zeitraum wegen des rückständigen Unterhalts der erweitert pfändbare Teil des Einkommens gepfändet worden ist. 12 Hierbei vertreten die Gläubiger die Ansicht, dass Vollstreckungsmaßnahmen, die sie als Unterhaltsgläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den erweitert pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners bewirkt hätten, wirksam bleiben würden. 13 Mit Beschluss vom 01.08.2008 hat die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit aufgehoben, als dieser die nach der Tabelle nach § 850c ZPO pfändbaren Lohnanteile des Schuldners betrifft, die wegen der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Unterhaltsforderungen gepfändet werden. Auf den vorgenannten Beschluss vom 01.08.2008 wird Bezug genommen, Blatt 23 f. der Akten. 14 II. 15 Die zulässige Erinnerung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 16 1. Die Erinnerung ist zulässig. 17 Der Treuhänder, der gemäß § 313 Abs. 1 S. 1 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt, ist zur Einlegung der Erinnerung befugt. 18 Über die Erinnerung entscheidet das Insolvenzgericht nach § 89 Abs. 3 S. 1 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht im Sinne von §§ 4 InsO, 766 Abs. 1 S. 1 ZPO. 19 2. Die Erinnerung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 20 a) Soweit mit dem angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen rückständigen Unterhalts von 5.500,00 € für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2007 Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind, die ab dem 25.04.2008 entstanden sind, ist die Erinnerung vollumfänglich begründet. 21 Gemäß § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger nach der am 25.04.2008 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unzulässig. 22 Gläubiger von Unterhaltsrückständen, die – wie hier zum Gegenstand der Erinnerung gemacht - bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden, sind Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO. 23 Eine Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Arbeitseinkommen, welche erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen , scheidet wegen des Unterhaltsrückstandes, der Insolvenzforderung ist, aus. In Übertragung der vom Bundesgerichtshof für die insolvenzrechtliche Anfechtung aufgestellten Grundsätze gilt die Pfändung einer künftig entstehenden Forderung erst mit deren Entstehung als vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1996, IX ZR 284/95, abgedruckt u.a. in MDR 1997, 153-154; BGH, Urteil vom 20.03.2003, IX ZR 166/02, abgedruckt u.a. in NZI 2003, 320-321). Wegen der Insolvenzforderungen können nach Insolvenzeröffnung Pfandrechte nicht mehr (neu) begründet werden. 24 Soweit die Gläubiger unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshof vom 27.09.2007, IX ZB 16/06, und vom 15.11.2007, IX ZB 226/05, die Ansicht vertreten, dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen in den erweitert pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners wirksam blieben, vermag das Gericht dem nicht beizutreten. 25 Zum einen können Pfändungspfandrechte an Ansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Arbeitseinkommen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, erst ab dem Entstehen des Anspruchs begründet werden. Auf die Ausführungen oben wird insoweit verwiesen. Vor dem Entstehen des Anspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner kann zugunsten der Gläubiger kein Pfändungspfandrecht entstehen. 26 Zum anderen geben die zitierten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs die von den Gläubigern vertretene Rechtsansicht nicht wieder. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bundesgerichtshof unterstreicht in beiden Entscheidungen, dass für Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO gilt. Auf das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO können sich die Insolvenzgläubiger gerade nicht berufen, selbst dann nicht, wenn die Insolvenzgläubiger weitere Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner haben, die keine Insolvenzforderungen sind. 27 b) Soweit mit dem angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen rückständigen Unterhalts von 5.500,00 € für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2007 Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind, die zwischen dem 10.09.2007 und 24.04.2008 einschließlich entstanden sind, ist die Erinnerung begründet, soweit die Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner über den erweitert pfändbaren Betrag hinaus gepfändet worden sind. 28 Pfandrechte der Gläubiger an Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner, die zwischen dem 10.09.2007 und 24.04.2008 entstanden sind, bleiben nur wegen des erweitert pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens bestehen. 29 Wegen der erweiterten Rückschlagsperre gemäß §§ 88, 312 Abs. 1 S. 3 InsO sind die Sicherungen an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes unwirksam geworden, die Insolvenzgläubiger innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangt haben. Auf Grund der auf den Antrag des Schuldners vom 10.12.2007 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 25.04.2008 sind mithin alle Sicherungen unwirksam geworden, die Insolvenzgläubiger im Zeitraum ab dem 10.09.2007, § 139 Abs. 1 S. 1 InsO, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung an der Insolvenzmasse erlangt haben. Wegen des Entstehens des Pfändungspfandrechts an den im hier relevanten Zeitraum entstandenen Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner wird auf die Ausführungen oben verwiesen. 30 Pfändungspfandrechte an dem nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Betrag der im hier relevanten Zeitraum entstandenen Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner bleiben hingegen bestehen. Der gemäß § 850d ZPO erweitert pfändbare Betrag ist nicht Teil des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens des Schuldners im Sinne von § 35 Abs. 1 InsO. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Als im Sinne von § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht der Zwangsvollstreckung unterliegend sind nur solche Gegenstände anzusehen, die für alle Gläubiger pfändbar sind. Da § 850d ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen indes nur einzelnen Gläubigern in Abweichung von der durch § 850c ZPO normierten Unpfändbarkeit eine Vollstreckung in den erweitert pfändbaren Betrag gestattet, lässt dies den grundsätzlichen Pfändungsschutz nicht entfallen und vermag eine Massezugehörigkeit nach § 35 Abs. 1 InsO nicht zu begründen (Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage, § 36 Rdnr. 14 und 31). 31 c) Soweit mit dem angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen rückständigen Unterhalts von 5.500,00 € für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2007 Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind, die vor dem 08.09.2008 entstanden sind, ist die Erinnerung unbegründet. Vor dem 08.09.2007 entstandene Pfandrechte bleiben – insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen - in vollem Umfang bestehen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.