Urteil
131 C 531/08
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGE1:2009:0126.131C531.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit seiner Klage macht der Kläger Rückforderungen aus einem Energielieferungsverhältnis geltend. 3 Die Beklagte versorgte den Kläger mit elektrischer Energie. Der Kläger hatte am 18.07.2003 seine Zählerstände abgelesen und der Beklagten diese auf einer Ablesekarte mitgeteilt. In den Jahren 2004 bis 2006 erfolgten die Verbrauchsabrechnungen auf der Grundlage geschätzter Zählerstände. Mit Schreiben vom 14.07.2007 rechnete die Beklagte den Zeitraum 22.06.2006 bis 21.06.2007 ab, was zu einer Nachforderung in Höhe von 1.750,21 € führte. Der Kläger widersprach dieser Rechnung. Am 21.06.2007 wurden die Zähler erstmalig seit dem 18.07.2003 wieder abgelesen. Unter dem 29.10.2007 führte die Beklagte eine Nachberechnung für die Zeit vom 19.07.2003 bis 21.06.2007 durch. Es erfolgte eine Korrektur für die Jahresrechnung vom 23.08.2004 für den Zeitraum 19.07.2003 bis 13.08.2004, vom 21.06.2005 für den Zeitraum 14.08.2004 bis 03.06.2005 und vom 15.07.2006 für den Zeitraum vom 04.06.2005 bis 21.06.2006. Für den Zeitraum 19.07.2003 bis 13.08.2004 forderte die Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von 412,05 €. Für den Zeitraum 14.08.2004 bis 03.06.2005 forderte sie eine Nachzahlung in Höhe von 332,80 €. Für den Zeitraum 04.06.2005 bis 28.10.2005 ergab sich eine anteilige Nachforderung in Höhe von 624,68 €. Der Kläger leistete die vorgenannten Beträge unter Vorbehalt an die Beklagte. 4 Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagten die oben genannten Beträge nicht zustünden. Er ist der Auffassung, dass nach § 21 Absatz 2 AVBEltV eine Nachberechnung der Stromlieferung für den oben genannten Zeitraum ausgeschlossen sei. Die Zweijahresfrist des § 21 Absatz 2 AVBEltV gelte für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen seien. Nicht erfasst würden dagegen Fehler bei der Vertragsanwendung und der Vertragsauslegung. Vorliegend handele es sich um Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages, da die Beklagte Rechnungen erstellt habe, ohne zuvor durch eine Ablesung des Zählerstandes beim Kläger den tatsächlichen Verbrauch festzustellen. Zu einer Schätzung sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Dazu behauptet der Kläger, Ablesekarten seien ihm von der Beklagten nicht zugesandt worden. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.179,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine rückwirkende Korrektur einer zunächst auf einer Schätzgrundlage erstellten Verbrauchsabrechnung rechtlich nicht ausgeschlossen sei. Der Zahlungsanspruch der Beklagten unterfalle auch nicht der Ausschlussfrist des § 21 Absatz 2 AVBEltV. Dazu behauptet die Beklagte, dass der Kläger auch in den Jahren 2004 bis 2006 von der Beklagten zur Zählerselbstablesung aufgefordert worden sei. Die dem Kläger übersandten Ablesekarten seien jedoch nicht an die Beklagte zurückgesandt worden. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die in den Jahren 2004 bis 206 abgerechneten Verbrauchsabstände nicht auf einer tatsächlichen Ablesung beruhten und sich somit Abweichungen zu seinem tatsächlichen Verbrauch ergeben konnten. Der Kläger genieße damit nach ihrer Auffassung in diesem Punkt keinen Vertrauensschutz. Ihr Recht, im Falle einer unterbliebenen Kundenselbstablesung eine Verbrauchsabschätzung vorzunehmen, sei nunmehr in § 11 Absatz 3 Satz 2 StromGVV ausdrücklich geregelt. Unter Geltung der ehemaligen AVBEltV habe sich dieses Recht aus Ziffer 6 der ergänzenden Bestimmungen der Beklagten zur AVBEltV ergeben, die die Beklagte gemäß § 4 Absatz 2 AVBEltV a.F. öffentlich bekannt gegeben habe. Im Übrigen habe sich unter der nunmehr geltenden StromGVV gemäß § 18 Absatz 2 StromGVV die Rückforderungsfrist auf drei Jahre verlängert. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist unbegründet. 12 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Energielieferungskosten in Höhe von 1.179,97 € aus § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Variante BGB. Die Beklagte hat den mit der Klage geltend gemachten Betrag nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch der Beklagten ergab sich aus § 433 Absatz 2 BGB i.V.m. § 2 Absatz 2 AVBEltV faktisch durch die Entnahme von Elektrizität aus dem Verteilungsnetz der Beklagten. Der Anspruch der Beklagten ist nicht durch die jeweils auf einer Schätzung beruhenden vorangegangenen Abrechnung ausgeschlossen. Die zunächst fehlerhafte Abrechnung entfaltet keine Bindungswirkung und lässt die Forderung dem Grunde und der Höhe nach unberührt. Das Gericht vermag der Rechtsauffassung des Landgerichts Kleve in seinem Urteil vom 27.04.2007, Aktenzeichen 5 S 185/06, auf die sich der Kläger bezieht, nicht zu folgen. Das Gericht folgt vielmehr den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 12.01.2007, Aktenzeichen 19 U 98/096. Unter Anwendung der Grundsätze des Oberlandesgerichts Hamm (und der im Übrigen herrschenden Meinung) ergibt sich für den folgenden Fall, dass die Nachforderung für den Zeitraum 2004 bis 2006 nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 21 AVBEltV ausgeschlossen ist. § 21 Absatz 1 Satz 1 AVBEltV bestimmt, dass der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten ist, wenn eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden. Die Vorschrift legt dem Umstand Rechnung, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und innerhalb der Zweijahresfrist des Absatzes 2 nachberechnet werden müssen. Die Zweijahresfrist gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind. Nicht erfasst werden Fehler bei der Vertragsanwendung und der Vertragsauslegung (BGH, NJW-RR 2004, 1352). Die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 1 AVBEltV liegen nicht vor. Insbesondere beruhen die Rechnungen auch nicht auf einem Ablesefehler. Denn der Stromverbrauch ist von der Beklagten zunächst geschätzt worden. Ob die Schätzung ihrerseits zulässig gewesen ist, kann entgegen der Ansicht des Klägers dahingestellt bleiben. Gemäß § 20 Absatz 1 AVBEltV werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Energieversorgers oder auf Verlangen des Kunden vom Kunden selbst abgelesen. Solange der Energieversorger die Kundenräume nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, kann dieser den Verbrauch schätzen. Die Beklagte verzichtet auf eine regelmäßige Jahresablesung und eröffnet dem einzelnen Kunden durch Überlassung einer vorbereiteten Postkarte die Möglichkeit, ihr den von ihm selbst abgelesenen Zählerstand mitzuteilen. Ob der Kläger in der Vergangenheit diese vorbereiteten Postkarten erhalten hat oder nicht und er damit möglicherweise nicht an der Ablesung mitgewirkt hat, ist ohne Bedeutung. Die Beklagte hat jedenfalls - ob zu Recht oder zu Unrecht - die Abrechnung auf eine Schätzung gestützt. 13 Der Kläger kann sich auch nicht in entsprechender Anwendung des § 21 AVBEltV auf die darin verankerte zeitliche Beschränkung für Nachforderungen berufen. Mit der herrschenden Rechtsprechung verneint das Gericht vorliegend die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 21 AVBEltV (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2007, Aktenzeichen 19 U 98/06). Zum einen ist § 21 AVBEltV als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig (vgl. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Beschluss vom 11.04.2008, Aktenzeichen 27 C 121/08). Zum anderen fehlt es aber auch an einem vergleichbaren Sachverhalt: Die Beschränkung des Nachberechnungs- und Nachforderungsrechts auf einen Zeitraum von 2 Jahren basiert auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin, dass die aufgrund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Ein solches Vertrauen kann derjenige nicht gewonnen haben, der über einen langen Zeitraum hinweg Energie bezieht, ohne jemals eine Rechnung von dem Energieversorger erhalten zu haben. Dass dieser nicht kostenlos liefert, versteht sich von selbst. Dem vergleichbar ist die Situation, dass für den Kunden erkennbar - hier aus den entsprechenden Hinweisen auf den Rechnungen - die Abrechnung auf einer Schätzung beruht. Ein Vertrauenstatbestand kann hier nicht entstehen, weil seitens des Energieversorgers offen gelegt wird, dass die Abrechnung nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern aufgrund einer Verbrauchsschätzung erfolgt ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.). 14 Es kann auch dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Vorschriften der AVBEltV oder die der StromGVV Anwendung finden. Die Vorschriften der §§ 20 ff AVBEltV sind nahezu identisch - die Abweichungen sind für die vorliegende Konstellation unerheblich - mit §§ 11, 18 StromGVV. 15 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 16 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nummer 11, 711 ZPO. 17 Der Streitwert wird auf 1.179,97 € festgesetzt.