Urteil
20 C 23/09
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2009:1102.20C23.09.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird ab¬ge¬wiesen.
Die Klä¬ge¬rin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Ur¬teil ist vorläu¬fig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird ab¬ge¬wiesen. Die Klä¬ge¬rin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Ur¬teil ist vorläu¬fig vollstreckbar. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein restlicher Honoraranspruch aus abgetretenem Recht des Unfallchirurgen Privat Dozent Dr. I in Höhe von 329,30 Euro gemäß §§ 398, 611, 612 Absatz 2 BGB nicht zu. Die Leistungen des Chirurgen sind durch die Zahlungen der Beklagten bereits vollständig abgegolten (§ 362 Absatz 1 BGB). Ansprüche auf Bezahlung der Leistungen nach den Gebührenpositionen 2182 GOÄ und 2083 GOÄ stehen der Klägerin aus abgetretenem Recht nicht zu. Die Klägerin kann weder die sogenannte Freie Sehnentransplantation gemäß Nummer 2083 GOÄ noch die vorgenommene apparative Stabilitätsmessung mit Analogziffer zu Ziffer 2182 GOÄ abrechnen. Beide Leistungen sind im vorliegenden Fall nicht selbstständig abrechenbar. Die selbstständige Abrechenbarkeit versagt im Hinblick auf das sich aus § 4 Absatz 2 a Satz 1 und 2 GOÄ ergebende Zielleistungsprinzip dort, wo die einzelnen Arztleistungen methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind. Die abrechnungstechnische Bedeutung des Zielleistungsprinzips ergibt sich aus der Überlegung, dass der Arzt ein und die selbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm gleichfalls vorgenommenen umfassenderen Leistung ist, nicht zweimal abrechnen darf (BGHZ 177, 43 ff, II.1), woraus zugleich hervorgeht, dass Leistungen, die nicht Bestandteil einer anderen abgerechneten Leistung sind, abrechenbar sind, soweit es sich um eine selbstständige Leistung handelt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erbrachte Leistung einem Leistungsziel, das insgesamt mit der Maßnahme erreicht werden soll, unterzuordnen ist und ob sie damit keinen selbstständigen Leistungscharakter hat (vergleiche Büsken in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Auflage 2002, MBKK 1994, Anhang nach § 1 MBKK, Randnummer 14), ist ein abstrakt-genereller Maßstab anzulegen (BGHZ 177, 43 ff, unter II.2 b). Zu berücksichtigen und zu bewerten sind vor allem der Inhalt und der systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebührenpositionen (BGH, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze gelangt das Gericht unter Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B vom 15.06.2009 zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Leistungen nicht gesondert abrechenbar sind. Hierbei legt das Gericht seiner Überzeugung die zuverlässigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. B zur medizinischen Seite des Operationsvorganges zugrunde, folgt aber nicht seinen rechtlichen Überlegungen. I. Ziffer 2083 GOÄ Diese Gebührenziffer soll die Herstellung eines Sehnentransplantates als abrechenbare selbstständige Leistung erfassen und nicht durch die Gebührenordnungsziffer 2191 abgegolten sein. Der amtliche Text zu Ziffer 2191 lautet wie folgt: "Arthroskopische Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbandes an einem Kniegelenk einschließlich Kapselnaht." Angesichts dieser umfassenden Beschreibungen des Leistungszieles bleibt für die gesonderte Abrechnung der Herstellung des Patella-Sehnen-Transplantates mit der Ziffer 2083 GOÄ kein Raum. Allerdings weist der Sachverständige darauf hin, dass die Herstellung eines Sehnentransplantates bis zur letzten relevanten GOÄ-Reform von 1996 noch auf dem Standard beruhte, dass der Kreuzbandersatz durch körperfremde Materialien erfolgte, während man "zu einem späteren Zeitpunkt" dazu übergegangen ist, den Kreuzbandersatz durch körpereigenes Material vorzunehmen. Mit dem Hinweis des Überganges der Operationstechnik von körperfremden Materialien auf körpereigenes Material hat der Sachverständige aber keinen Weg von der Unselbstständigkeit der Herstellung eines Kreuzbandersatzes durch körperfremde Materialien zur Selbstständigkeit der Herstellung des Kreuzbandersatzes durch körpereigenes Material beschrieben. Zu Recht stellt er im Ergebnis darauf ab, dass es einen Wandel der Methodik gegeben hat, weil man heute dazu übergegangen ist, den Kreuzbandersatz durch körpereigenes Material vorzunehmen. Dieser von dem Sachverständigen beschriebene Wandel der Methodik macht deutlich, dass die Herstellung eines Sehnentransplantates ein methodisch notwendiger Bestandteil der Leistungen nach Nummer 2191 GOÄ ist. Allerdings weist der Sachverständige überzeugend darauf hin, dass bei der arthroskopischen Operation statt der Kreuzbandplastik auch die Rekonstruktion durch die Naht des gerissenen Kreuzbandes sowie die Reinsertion durch Wiederbefestigung des ausgerissenen vorderen Kreuzbandes an der knöchernen Insertionsstelle denkbar ist. Insofern hat der Sachverständige zwar darauf aufmerksam gemacht, dass je nach Indikation statt der Kreuzbandplastik auch die Rekonstruktion sowie die Reinsertion gleichwertige Möglichkeiten darstellen. Diese Operationsalternativen erhalten hiermit aber nicht den Charakter eines selbstständigen Einzelschrittes. Vielmehr folgt aus dem amtlichen Text zu Ziffer 2191 bereits, dass es neben dem plastischen Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbandes auf die Reinsertion oder Rekonstruktion des Kreuz- oder Seitenbandes geben kann. Bei konkret-individualisierender Betrachtungsweise mögen unterschiedliche Maßnahmen indiziert sein, dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass diese Maßnahmen bei abstrakt-typisierender Betrachtungsweise jeweils unselbstständige Einzelschritte auf dem Weg zur Zielleistung darstellen. Es kommt hinzu, dass der Sachverständige zutreffend ausführt, es habe sich der medizinische Standard sei 1996 verändert, es werde jetzt der Kreuzbandersatz durch körpereigenes Material vorgenommen. Dies stimmt überein mit den Feststellungen, die der Sachverständige des Verfahrens vor dem Landgericht München II ausweislich des Urteils vom 10.02.2009 – Aktenzeichen: 8 S 3626/08 – getroffen hat, soweit nämlich dort in den Gründen ausgeführt wird, wonach die Methode der Gewinnung von körpereigenen Sehnenmaterial in etwa 95 bis 98 % der Fälle praktiziert werde. Ist dies aber eine absolut gängige Methode der arthroskopischen Operation, so stellt die Gewinnung des Transplantates nur ein Übergangsstadium zu dessen Implantierung dar und ist nicht selbstständig abrechenbar (vergleiche LG München II, a.a.O.). II. Nummer 2182 GOÄ Wie der Sachverständige ausführt, hat der Operateur, um das Ausmaß der Instabilität bei zunehmendem Knorpelschaden exakt abzuschätzen, neben der allgemein üblichen manuellen Stabilitätsuntersuchung eine apparative Längenmessung zur Objektivierung der Auslenkbarkeit des Gelenkes vorgenommen, wofür die Klägerin die Analogziffer 2182 GOÄ in Anrechnung gebracht hat. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass der Ansatz einer Analogziffer "gerechtfertigt und angemessen" sei, drückt er eine Rechtsmeinung aus, der das Gericht nicht folgt. Es ist schon fraglich, ob Ziffer 2182 GOÄ die nach dem amtlichen Text eine "gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Schulter-/Ellbogen-/Hüft- oder Kniegelenkes" vorsieht, überhaupt auf Fälle der apparativen Längenmessung zur Objektivierung der Auslenkbarkeit des Gelenkes analogiefähig ist. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, hält dieser jedenfalls eine "zusätzliche" apparative Stabilitätsmessung, wie sie hier vorgenommen wurde, für angebracht. Dies bedeutet, dass sie neben die "allgemein übliche manuelle Stabilitätsuntersuchung" treten soll. Wenn der Sachverständige von einer "zusätzlichen" Stabilitätsuntersuchung spricht, wird deutlich, dass der Charakter dieser Untersuchung sich gegenüber der manuellen Stabilitätsuntersuchung nicht verändert. Es bleibt dabei, dass solche Stabilitätsuntersuchung eine begleitende Maßnahme ist, die sich in das Ziel der arthroskopischen Operation einfügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.