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Urteil

11 C 124/10

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2010:0611.11C124.10.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.09 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.09 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Absatz 1, 495 a ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für alle materiellen Schäden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 29.08.09 auf der C-Straße gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG steht außer Streit. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe des tenorierten Betrages. Das Gericht hat diesen Betrag im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt. Gemäß § 249 BGB kann die Klägerin von der Beklagten die erforderlichen Anmietkosten ersetzt verlangen. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht dahingehend, auf welcher Grundlage die erforderlichen Anmietkosten zu ermitteln sind. Die Klägerin stützt sich auf die "Schwacke-Liste", während die Beklagte von den Werten aus der Liste "Fraunhofer" ausgeht. Die "Schwacke-Liste" liegt dem Gericht in Auszügen vor, der "Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009" liegt dem Gericht in Volltext vor. Über diese beiden Schätzgrundlagen hinausgehende relevante eigene Marktkenntnis hat das Gericht nicht. Die Differenz im Ergebnis der beiden zu Grunde liegenden Markterkundigungslisten beträgt vorliegt pro Anmiettag rund 34,00 €. Eine sachverständige Aufklärung ist dem nicht angemessen im Sinne von § 287 ZPO. Die Parteivertreter haben in den vorbereitenden Schriftsätzen ausführlich um umfassend vorgetragen, welche Gesichtspunkte jeweils für die eine bzw. gegen die andere Schätzgrundlage sprechen und es gibt eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die jeweils die eine oder andere Liste als Schätzgrundlage befürworten. Beispielhaft sei hier auf die gegensätzlichen Entscheidungen zweier Senate des OLG Köln, NZV 2009, 447 bzw. 145 Bezug genommen. Zwar darf sich das Gericht auf die eine oder die andere Schätzgrundlage stützen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Gericht auf eine der beiden Schätzgrundlagen festlegen muss. Eine derartige Entscheidung würde gegebenenfalls auch eine sachverständige Bewertung der Listen und ihrer Grundlagen erfordern. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Aufklärungsaufwandes hält das Gericht es daher für angemessen, den Mittelwert von beiden Schätzgrundlagen zu Grunde zu legen. Als solchen hat das Gericht den tenorierten Betrag ermittelt, wobei es von einem Wert nach der Schwacke-Liste von 511,86 € und einem Betrag nach der Fraunhofer Liste von 306,90 € ausgegangen ist. Von dem Mittelwert sind die gezahlten 249,90 € abzuziehen. Zu den Grundlagen der Berechnung im Einzelnen: Das Gericht hält hier eine Anmietdauer von sechs Tagen für angemessen. Zwar wurde im Gutachten die Anmietdauer mit "ca. vier" angegeben und es bestand einige Zeit zwischen dem Unfall und dem Beginn der Reparatur, es kommt dennoch nach der Lebenserfahrung häufig vor, dass sich die Reparaturdauer in geringem Umfang, etwa durch Verzögerungen im Werkstattablauf verlängert. Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Eine Abweichung von sechs Tagen zu geplanten vier Tagen ist nicht derart eklatant, dass von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht auf Klägerseite auszugehen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Reparatur zunächst kürzer geplant war, als sie später geworden ist, ist bei der Ermittlung des Preises nach der Liste nicht auf den Zeitraum von einer Woche abzustellen, wodurch ein günstiger Tarif zu Stande käme, sondern es sind jeweils zweimal drei Tage anzusetzen, da selbst bei vier Tagen Reparaturdauer der Tarif von zweimal drei plus einmal einem Tag deutlich günstiger gewesen wäre als der Wochentarif. Bei der Ermittlung des Schwacke-Wertes als Grundlage der vorgenommenen Ermittlung ist vorliegend nicht der "Normalpreis" der Schwacke-Liste anzusetzen, sondern es ist ein Aufschlag von 20 % hinzuzuziehen. Auch dieser Aufschlag ist für sich genommen gemäß § 287 ZPO zu schätzen, das Gericht hält ihn mit 20 % für angemessen. Ein solcher Aufschlag führt nicht zu einem Verstoß gegen die Schadensgeringhaltung, soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vergleiche nur BGH, Urteil vom 19.01.10, 6 ZR 112/09). Diese Mehrleistungen zeigten sich vorliegend insbesondere darin, dass es keine Kilometerbeschränkung und keine Insolvenz- bzw. Risikoprüfung gegenüber der Klägerin gab. Auch war keine Kautionshinterlegung oder andere Sicherheitsleistung bei der Anmietung von Nöten. Zu berücksichtigen ist auch die gegenüber normalen Anmietungen verminderte Dispositionsbefugnis des Vermieters auf Grund der sich – wie vorliegend ebenfalls geschehen – häufig durch Verzögerung des Reparaturablaufs verlängernden Mietdauer sowie etwaige Liquiditäts- und Zinsverluste des Mietwagenunternehmens. Der Kläger muss sich jedoch die unstreitigen 10 % Eigenersparnis entgegenhalten lassen. In Ansatz zu bringen sind weiterhin die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Vollkaskoversicherung. Auch das unfallbeteiligte klägerische Fahrzeug war vollkaskoversichert. Jedenfalls wenn der Geschädigte auch bei seinem eigenen Fahrzeug das Risiko durch eine Vollkaskoversicherung tragen lassen will, kann er dies im Falle der Unfallersatzanmietung auch tun. Hinzu kommt noch, dass der Abschluss dieser Versicherung den Geschädigten von dem Risiko entlastet, das durch die Beschädigung eines weiteren Fahrzeugs besteht, dieses Risiko hätte er ohne den Unfall nicht zu tragen. Das Gericht weiß nicht, ob sich in der Berechnung nach der "Fraunhofer Liste" Beträge für die Vollkaskoversicherung finden lassen. Die Beklagte hat solche jedenfalls nicht vorgetragen. Das Gericht weiß nicht, ob diese Beträge bereits in der Fraunhofer Erhebung eingerechnet sind. Diese Kosten sollen daher im Wege der Schätzung dem Betrag für die Schwacke-Liste hinzugerechnet werden. Weiterhin in Ansatz zu bringen sind die Kosten für Zustellung bzw. Abholung des Fahrzeugs in Höhe von 25,00 €. Insgesamt ergibt sich damit ein für die Rechnung nach der Schwacke-Liste einzusetzender Betrag von zweimal 231,00 = 462,00 € abzüglich 16 % Mehrwertsteuer zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zuzüglich eines 20%igen Aufschlags für den Unfallersatztarif abzüglich 10 % Eigenersparnis = 511,86 € zuzüglich 64,00 € sowie weitere 25,00 € = 600,86 €. Nach der "Fraunhofer Liste" ergibt sich ein Betrag für zweimal drei Tage = 341,26 € abzüglich 10 % Eigenersparnis, mithin 306,90 €. Zuzüglich 20 % für den Unfallersatztarif ergibt sich der Betrag von 368,56 €. Der Mittelwert beträgt mithin 484,71 €, abzüglich 249,90 €, die die Beklagte vorgerichtlich zahlte, ergibt sich der tenorierte Betrag. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92, 708 Nummer 11, 713 ZPO.