Zwischenurteil
104 F 171/08
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2010:0625.104F171.08.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten zu 3 und der Kindesmutter und Streithelferin, eine Probe zur Erstellung eines Abstammungsgutachtens abzugeben, rechtswidrig ist.
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten zu 3 und der Kindesmutter und Streithelferin, eine Probe zur Erstellung eines Abstammungsgutachtens abzugeben, rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Tatbestand Die Beklagten zu 1) und 2) sind die leiblichen Kinder der Streithelferin. Die Streithelferin ist in Kamerun geboren und reiste illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Antrag auf Asyl vom 17.04.2002 wurde am 06.05.2002 zurückgewiesen, rechtskräftig wurde die Zurückweisung am 23.03.2004. Am 03.11.2003 wurden die Beklagten zu 1) und 2) geboren. Der Beklagte zu 3), der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erkannte für diese Kinder die Vaterschaft bereits vorgeburtlich am 30.07.2003 ausweislich der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft der Stadt Essen, Aktenzeichen *** Beurk.-Reg.-Nr. ### an. Wegen Anerkennung der Vaterschaft wurde der Streithelferin am 19.02.2004 eine befristete Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren deutschen Kindern erteilt, die jeweils verlängert wurde. Nach Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadt Essen sprach dort am 23.03.2006 eine kamerunische Staatsangehörige vor, die angab, der Beklagte zu 3) habe von der Streithelferin für die Vaterschaftsanerkennung ihrer Zwillinge Geld erhalten. Bereits im August 2005 war der Polizei in Essen ein ähnlicher Sachverhalt geschildert worden. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt. Am 01.09.2006 wurde von der Streithelferin ein weiteres Kind geboren. Vater dieses Kindes ist der kamerunische Staatsangehörige P mit dem die Kindesmutter zusammenlebt. Der Ausländerbehörde der Stadt Essen wurde in einem anonymen Schreiben mitgeteilt, dass Herr P auch der biologische Vater der Beklagten zu 1) und 2) sei. Der Beklagte zu 3) ist seit dem 13.12.2003 mit der kamerunischen Staatsangehörigen B1 verheiratet und hat mir ihr das gemeinsame Kind L, geboren am .... Er ist für folgende weitere Kinder als Kindesvater eingetragen: 1. Kind 1, geboren am …, 2. Kind 2, geboren am …, 3. Kind 3, geboren am …, 4. Kind 4, geboren am …, 5. Kind 5, geboren am …, 6. Kind 6, geboren am …, 7. Kind 7, geboren am …. Inzwischen wurden Anfechtungsanträge vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen im Hinblick auf das Kind 5 und vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr im Hinblick auf die Kinder 7 und 6, geboren am … und … durch die Klägerin erhoben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 30.04.2009, Blatt der 63 der Akte, im Hinblick auf den Beklagten zu 3), die Beklagten zu 1) und 2) und die Streithelferin sowie im Hinblick auf den Vater des weiteren Kindes der Streithelferin Herrn P angeordnet, dass Proben zur Einholung eines Abstammungsgutachtens entnommen werden sollen. Für die Beklagten zu 1) und 2) hat der Herr B2 vom Jugendamt der Stadt Essen als Ergänzungspfleger die Zustimmung erteilt. Der Beklagte zu 3) und Herr P sowie die Streithelferin haben eine Probenentnahme verweigert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen der Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 1) und 2) keine sozial-familiäre Beziehung bestehe und der Beklagte zu 3) auch nicht ihr biologischer Vater sei. Sie ist der Ansicht, dass nur durch die Einholung eines Abstammungsgutachtens festgestellt werden kann, ob der Beklagte zu 3) der biologische Vater und ob die Anfechtung berechtigt ist oder nicht. Aus diesem Grunde beantragt sie, festzustellen, dass die Weigerung der Streithelferin und des Beklagten zu 3), Proben abzugeben zur Erstellung eines Abstammungsgutachtens, rechtswidrig ist. Für die Beklagten zu 1) und 2) beantragte das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu entscheiden, was rechtens ist. Der Beklagte zu 3) und die Streithelferin beantragen, den Antrag abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass zwischen dem Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 1) und 2) eine sozial-familiäre Beziehung gegeben ist und aus diesem Grund die Einholung eines Abstammungsgutachtens nicht geboten sei und ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen würde. Sie behaupten, der Beklagte zu 3) nehme umfangreiche Umgangskontakte zu den Zwillingen war. Für die Darstellung der Umgangskontakte wird auf Blatt 161 und auf den Vortrag des Vertreters der Streithelferin vom 22.12.2008, Blatt 30 der Akte Bezug genommen sowie auf das Ergebnis der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2009, Blatt 37 ff. der Akte und vom 21.04.2009, Blatt 59 ff. der Akte sowie auf den Anhörungsvermerk vom 30.04.2009, Blatt 61 ff. der Akte. Das Gericht hat alle Beteiligten angehört. Insoweit wird auf die lnhalte der Protokolle vom 20.01.2009, 21.04.2009 und 25.06.2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Weigerung des Beklagten zu 3) und der Kindesmutter, Proben für ein Abstammungsgutachten abzugeben, ist hier rechtswidrig, da kein anderes Beweismittel vorhanden ist, um das Bestehen oder Nichtbestehen der Vaterschaft zu klären. Die Klägerin hat die Einholung eines Abstammungsgutachtens als Beweis angeboten. Diesem Beweisangebot ist hier nachzugehen, da die sonstigen Voraussetzungen einer Anfechtung gegeben sind. Insbesondere ist für das Gericht nachgewiesen, das keine sozial-familiäre Beziehung zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und Beklagten zu 3) besteht. Die Klägerin ist hier beweisbelastet für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung. Sollte dies nicht bewiesen werden können, so wäre die Klage abzuweisen und es wäre im Hinblick darauf, dass für die Erforschung des Sachverhaltes immer das für die Beteiligten am wenigsten einschneidende Beweismittel herangezogen werden muss eine Beweiserhebung durch Einholung eines Abstammungsgutachtens nicht geboten. In diesem Falle wäre eine Weigerung des Beklagten zu 3) und der Kindesmutter rechtmäßig. Vorliegend hat jedoch die Klägerin das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Da es sich um eine negative Tatsache handelt, tragen die Beklagten insofern die negative Darlegungslast. Dieser Darlegungslast sind sie trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht nachgekommen. Ihr Vortrag zum Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung ist nicht substantiiert. Soweit das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung nicht schon gem. § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB vermutet wird, ist sie gemäss § 1600 Absatz 4 Satz 1 BGB dann gegeben, wenn der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Diese tatsächliche Verantwortung muss über eine gewisse Zeit hinweg getragen worden und daraus muss eine soziale Beziehung zwischen der Verantwortung tragenden Person und dem Kind entstanden sein. Anzuknüpfen ist insoweit nicht lediglich an Umgangskontakte sondern insbeondere auch an die Erbringung von Betreuungsleistungen und die Übernahme von Entziehungsverantwortung. Dies haben die Beklagten hier nicht substantiiert vorgetragen. Zwar behaupten sie -was von der Klägerin bestritten wird- umfangreiche Umgangskontakte zwischen dem Beklagten zu 3) und den Zwillingen. In der Klageerwiderung wurde vorgetragen, das an jedem Samstag ein Besuchskontakt stattfinden sollte. Dies wurde später revidiert und mitgeteilt, dass ca. alle 2 Wochen samstags ein Besuchskontakt stattfindet und nach Absprache weitere Kontakte. Nach Hinweis des Gerichts stellten die Beklagten die Umgangskontakte während drei Monaten dar. Insoweit wird auf Blatt 161 Bezug genommen. Danach finden nach ihrem Vortrag Umgangskontakte zumeist in der Form statt, dass der Beklagte zu 3) die Kinder in der Wohnung der Kindesmutter besucht und sich dort auf ihrem Zimmer mit ihnen über mehrere Stunden aufhält und beispielsweise mit ihnen spielt. Außerdem nimmt er die Kinder seit Dezember 2009 regelmäßig zu Gottesdiensten mit. Vorliegend war es nicht erforderlich, über diese Behauptung Beweis zu erheben, da die dargestellte Art und Häufigkeit des Umgangs und des Kontaktes zwischen den Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 1) und 2) zur Überzeugung des Gerichts keine sozial-familäre Beziehung begründet. Allein durch häufige Umgangskontakte ist keine Verantwortungsübernahme gegeben. Insoweit wird zwar eine große Häufigkeit vorgetragen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 3) erhebliche Betreuungsleistungen oder einen großen Beitrag zur Erziehung der Kinder bringt. Vielmehr hält er sich nach seinem eigenen Vortrag lediglich in der Wohnung der Kindesmutter mit den Kindern auf, während diese und auch andere Personen dort noch anwesend sind. Auch die Tatsache, dass er die Kinder nach seinem Vortrag regelmäßigzum Gottendienst mitnimmt, stellt keine ausreichende Erziehungsleistung dar, wie sie zum Bestehen einer sozial-familiären Bindung Beziehung gehören würde. Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass die Gottesdienstbesuchte erst seit Dezember 2009, also in einem Rahmen, in dem schon seit längerer Zeit das Verfahren läuft, begonnen wird. lnsoweit handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um verfahrens-angepasstes Verhalten des Beklagten zu 3). Auch reicht es für die Übernahme der religiösen Erziehung nicht, die Kinder lediglich in einen Gottesdienst mitzunehmen. Der Beklagte zu 3) hat in keiner Weise vorgetragen, dass er sich beispielsweise im Hinblick auf die religiöse Erziehung der Kinder mit diesen auseinandersetzt, mit ihnen spricht oder ihnen Dinge nahe bringt. Auch die Tatsache, dass die Kindesmutter erklärt hatte, den Beklagten zu 3) nicht mit ihren Kindern zum Arzt gehen zu lassen, zeigt, dass die Kindesmutter den Beklagten zu 3) solche Verantwortung nicht zutraut und zubilligt. Eine über bloße Umgangskontakte hinausgehende sozial-familiäre Beziehung/Verantwortungsübernahme ist hier nicht gegeben. Da selbst nach dem Vortrag des Beklagten zu 3) eine sozial-familiäre Beziehung nicht gegeben ist, ist für die Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens der Vaterschaft die Einholung eines Abstammungsgutachtens unabdingbar. Denn nur so kann die Vaterschaft und damit die Begründet- oder Unbegründetheit der Klage festgestellt werden. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 387 Abs. 3, 567 ZPO gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.