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Urteil

15 C 170/09

AG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unseriöses Prozessverhalten des Mieters kann eine fristlose Kündigung des Vermieters rechtfertigen. • Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung trägt der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast. • Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Prozessführung folgt aus §138 ZPO und kann Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht zur Folge haben. • Bei schwerwiegender Verletzung der Nebenpflichten ist eine Abmahnung entbehrlich (§543 Abs.3 BGB).
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen grob unseriösen prozessualen Falschvortrags • Unseriöses Prozessverhalten des Mieters kann eine fristlose Kündigung des Vermieters rechtfertigen. • Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung trägt der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast. • Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Prozessführung folgt aus §138 ZPO und kann Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht zur Folge haben. • Bei schwerwiegender Verletzung der Nebenpflichten ist eine Abmahnung entbehrlich (§543 Abs.3 BGB). Der seit etwa 27 Jahren wohnende Beklagte zu 1) und weitere Haushaltsangehörige bewohnten ein Haus des Klägers. Nach Dacharbeiten 2007 kam es zu Wasserschäden; der Beklagte klagte gegen den Dachdeckerhaftpflichtversicherer auf Schadensersatz und machte umfangreiche Renovierungskosten geltend. Das erstinstanzliche Gericht erkannte nur einen kleinen Schaden an; der Beklagte setzte das Verfahren fort. Die Kläger erklärten daraufhin im April 2009 fristlos die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Behauptung, der Beklagte habe im Vorprozess unredlich und in erheblichem Umfang falsche Angaben gemacht, um sich einen ungerechtfertigten Anspruch zu verschaffen. Die Beklagten räumten nicht, worauf die Kläger Räumungsklage erhoben. Das Gericht hat die Wohnung in Augenschein genommen, Zeugen vernommen und die Vorprozessakte beigezogen. • Die fristlose Kündigung erfüllte die Schriftformanforderungen (§§568,569 Abs.4 BGB) und hat das Mietverhältnis beendet (§546 BGB). • Nach §543 Abs.1 und 3 BGB rechtfertigt ein wichtiger Grund wie grobes unseriöses Prozessverhalten die sofortige Kündigung; eine Abmahnung war wegen der Schwere des Verhaltens entbehrlich. • Die Beurteilung des Prozessverhaltens richtet sich nach §138 ZPO: Parteien müssen wahrheitsgemäß und vollständig vortragen; das bewusste Aufblähen von Schadenspositionen und falsche Behauptungen sind unredlich. • Bewertung der Beweislage: Inaugenscheinnahme, Gutachten und Zeugenaussagen ergaben, dass der Beklagte über Umfang und Zustand der Schäden sowie über den Renovierungszustand der Räume falsch bzw. übertrieben vorgetragen hat; Kostenvoranschläge enthielten nicht erforderliche Positionen (z.B. großflächiger Putz-, Tapezier- und Laminataustausch). • Das Gericht wertete die sich aus Widersprüchen, unzutreffenden Behauptungen und handwerklicher Sachkunde des Beklagten ergebenden Umstände als bewusste Unredlichkeit und somit als schwere Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflichten. • Angesichts der Höhe der unberechtigten Forderungen im Verhältnis zur Miete und des fortgesetzten prozessualen Verhaltens war den Klägern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten; auch die Interessen der Mitbewohnenden konnten dies nicht überwiegen. • Da alle Beklagten die Wohnung innehatten, erfolgte eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Räumung; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit stützten sich auf §91 ZPO bzw. §708 Nr.7 ZPO. Die Klage ist begründet: Die fristlose Kündigung vom 01.04.2009 endet das Mietverhältnis; die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Das Gericht sieht im prozessualen Verhalten des Beklagten zu 1) grobe Unredlichkeit und damit einen wichtigen Kündigungsgrund nach §543 BGB; eine Abmahnung war nicht erforderlich. Die Interessen der Kläger an Beendigung des Vertrags überwiegen trotz langjährigem Mietverhältnis, weil die unberechtigt geltend gemachten Renovierungskosten erheblich sind und das Vertrauen in künftiges redliches Verhalten zerstört wurde. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und es wurde eine Räumungsfrist bis 31.08.2010 gewährt.