Beschluss
160 IK 313/10
AG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird im Insolvenzverfahren keine Forderung zur Tabelle angemeldet, kann die Wohlverhaltenszeit entfallen und die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden.
• Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen nicht angemeldete Forderungen (§§ 301, 38 InsO).
• Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind die in § 302 InsO genannten ausgenommenen Forderungen.
• Fehlende Kostendeckung steht der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen, wenn die Verfahrenskosten gestundet sind und eine Verlängerung oder Einziehung der Kosten nach § 4b InsO möglich bleibt.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bei fehlenden Gläubigeranmeldungen • Wird im Insolvenzverfahren keine Forderung zur Tabelle angemeldet, kann die Wohlverhaltenszeit entfallen und die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden. • Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen nicht angemeldete Forderungen (§§ 301, 38 InsO). • Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind die in § 302 InsO genannten ausgenommenen Forderungen. • Fehlende Kostendeckung steht der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen, wenn die Verfahrenskosten gestundet sind und eine Verlängerung oder Einziehung der Kosten nach § 4b InsO möglich bleibt. Die Schuldnerin befand sich im Insolvenzverfahren; es wurden keinerlei Forderungen von Gläubigern zur Insolvenztabelle angemeldet. Mangels angemeldeter Forderungen wäre die gesetzliche Wohlverhaltensphase inhaltsleer gewesen. Die Verfahrenskosten waren gestundet. Es bestanden keine Gläubiger, an die der Treuhänder Rückzahlungen wegen Abtretungen leisten konnte. Die Frage einer Kostendeckung sollte nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 4b InsO geklärt werden. Die Justiz prüfte, ob aus diesen Gründen auf die Wohlverhaltenszeit verzichtet werden kann. Das Gericht folgte dem Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung. • Fehlende Anmeldungen: Da keine Forderungen zur Tabelle angemeldet wurden, nehmen die Gläubiger am Verfahren nicht teil; eine Wohlverhaltenszeit wäre damit inhaltsleer (Maßstab BGH). • Wirkung der Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung wirkt nach §§ 301, 38 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben; ausgenommen bleiben die in § 302 InsO genannten Forderungen. • Kostenlage: Gestundete Verfahrenskosten verhindern nicht die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung; über Stundungserweiterung oder Einziehung kann nach § 4b InsO nach der Erteilung entschieden werden. • Fiskalische und gerechtigkeitsrechtliche Erwägungen: Die Durchführung einer inhaltsleeren Wohlverhaltenszeit würde zusätzliche Kosten verursachen und mittellose Schuldner gegenüber zahlungsfähigen Schuldnern benachteiligen; das Instrument der Verfahrenskostenstundung dient gerade der Vermeidung solcher Benachteiligungen. • Schlussfolgerung: Mangels sachlicher Gründe und angesichts der genannten Normen ist der Verzicht auf die Wohlverhaltenszeit gerechtfertigt und die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erteilen. Die Restschuldbefreiung der Schuldnerin wurde erteilt. Die Erteilung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen nicht angemeldete Forderungen; nur die in § 302 InsO genannten Forderungen bleiben unberührt. Eine Wohlverhaltenszeit wurde nicht durchgeführt, weil mangels Gläubigeranmeldungen die Phase inhaltsleer und fiskalisch unvertretbar gewesen wäre. Die gestundeten Verfahrenskosten standen der vorzeitigen Erteilung nicht entgegen; über Stundungsfragen oder Einziehung kann nach § 4b InsO im Anschluss entschieden werden. Insgesamt wurde die Schuldnerin entlastet, ohne die Rechtsstellung möglicher Gläubiger zu Unrecht zu gefährden.