Leitsatz: Ein Herausschieben des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB kann nicht allein dann erfolgen kann, wenn eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage besteht, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die dem Kläger im Einzelfall bei die Erhebung der Klage als unzumutbar erscheinen lassen dürfen. Allein divergierende oberlandesgerichtliche Entscheidungen genügen dafür nicht. Die Ablaufhemmung der Verjährung durch Erlass eines Mahnbescheides tritt nur ein, wenn der Anspruch hinreichend individualisiert ist und so eine Abgrenzung von ande-ren in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglicht. Dies ist bei Verkehrsunfällen nicht der Fall, wenn vor Erlass des Mahnbescheides keine Korrespondenz zwischen der Antragsstellerin und der Haftpflichtversicherung als Antragsgegnerin bestand und die Hauptforderung nur mit Schadensersatz aus Unfall/Vorfall, dem Namen der Antragsstellerin und dem Unfalldatum beschrieben wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 11 C 457/11 Verkündet am 16.02.2012 ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Ge- schäftsstelle AMTSGERICHT ESSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2012 durch den Richter X für RECHT erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über von der Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aufgrund einer Ermächtigung der L AG (L) vom 23. Februar 2009 geltend gemachten Regressansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Sattelaufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen ###-## ###. Am 26.03.2007 verursachte ein Sattelschleppgespann, bestehend aus dem bei der L versicherten Sattelschlepper mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** und dem vorgenannten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten, Sattelauflieger einen Verkehrsunfall. Das Verschulden an dem Ereignis lag allein bei dem Fahrer, dem Herrn L, des Gespanns. Die L leistete eine Zahlung in Höhe von 5.960,14 Euro an die T GmbH. Mit Schreiben vom 02.03.2011 übersandte die Klägerin an die Beklagte die Beteiligungsnachweise zu dem vorgenannten Verkehrsunfall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 02.03.2011, Anlage 1 zur Klageerwiderung, Bezug genommen. Mit der nunmehr erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die Erstattung der Hälfte des an die T GmbH gezahlten Betrages von der Beklagten. Die Klägerin hat den Betrag in Höhe von 2.963,07 Euro ursprünglich im Mahnverfahren vor dem AG Hünefeld geltend gemacht und am 28.12.2010 einen entsprechenden Mahnbescheid beantragt, der der Beklagten am 03. Januar 2011 zugestellt worden ist. Daran ist die Hauptforderung wie folgt beschrieben worden: „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gemäß L AG vom 26.04.2007.“ Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, hat das AG Hünefeld mit Schreiben vom 12.01.2011 die weiteren Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens von der Klägerin angefordert. Den entsprechenden Zahlungseingang konnte das AG Hünefeld am 29.06.2011 verbuchen. Die Klägerin ist der Auffassung, die ihr vermeintlich zustehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 26.03.2007 seien noch nicht verjährt; der Verlauf der Verjährung habe frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 begonnen, da es der Klägerin an der nach § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB erforderlichen Kenntnis zur Haftung der Beklagten gefehlt habe; denn erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 27.10.2010, Aktenzeichen IV ZR 279/08, wonach bei einer Doppelversicherung eines Gespanns im Regelfall im Innenverhältnis die Kosten des Schadensausgleichs gegenüber dem Geschädigten je zur Hälfte zu tragen seien, sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass eine Haftung der Beklagten im Innenverhältnis in Betracht komme. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, 2.963,07 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die hinter dem Mahnbescheid vom 29.12.2010 stehende Forderung nicht hinreichend erkennbar sei, da die Bezeichnung der Hauptforderung für sie nicht nachvollziehbar gewesen sei; denn die Schadensnummer der L sei ihr überhaupt nicht bekannt gewesen, vielmehr sei die Klägerin gehalten gewesen zumindest die Versicherungsnummer des Anhängers anzugeben oder zumindest das Kennzeichen desselben; zudem sei es so, dass nicht im jedem Falle eine hälftige Kostentragungspflicht der Kraftfahrtversicherung des Sattelaufliegers zutreffend sei; vielmehr habe eine Abwägung der Betriebsgefahren unter besonderer Beachtung von § 840 Absatz 2 BGB, welcher vorrangig vor § 17 StVG sei, zu erfolgen; dies würde dazu führen, dass der Fahrer und/oder Halter der Zugmaschine den Schaden alleine tragen müsse. Hilfsweise erklärte die Beklagte mit einer bestrittenen Forderung in Höhe von 151.925 Euro aus dem Verkehrsunfall vom 02.05.2005 die Aufrechnung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorliegend ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machte. Denn die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich daraus, dass diese im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft auftritt. Nach dieser Rechtsfigur kann die Klägerin ausnahmsweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn sie der materielle Rechtsinhaber hierzu bevollmächtigt hat (§ 185 Absatz 1 BGB analog), die Klägerin ein eigenes rechtliches Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs hat und die Beklagte hierdurch keine Nachteile erleidet (Zöller/Vollkommer, Vor § 50 Randnummer 44 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Die Bevollmächtigung zur Geltendmachung der gegenständlichen Forderungen ergibt sich aus der Vollmacht der L vom 23.02.2009. Dem steht nicht entgegen, dass die Bevollmächtigung erst bei Klageerhebung vorgelegt worden ist. Denn selbst eine nachträglich erteilte Ermächtigung wirkt bei offen gelegter Prozessstandschaft auch den Zeitpunkt der der Klageerhebung zurück (Zöller/Vollkommer, 29. Auflage, Vor § 50 Randnummer 45 mit weiteren Nachweisen). Das rechtliche Interesse ergibt sich vorliegend aus dem Provisionsinteresse der Klägerin. Denn ausreichend für das rechtliche Interesse zur Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft ist bereits ein wirtschaftliches Interesse. Insoweit besteht zwischen der Klägerin und der L eine ständige Geschäftsbeziehung, aufgrund derer die Klägerin gegen die Provision bevollmächtigt ist offene Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Im Übrigen bestehen an den Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft keine Zweifel. Das erkennende Gericht ist auch örtlich zuständig. Dies ergibt sich vorliegend zwar nicht aus § 281 Absatz 1 Satz 4 ZPO, da das abgebende Gericht erkennbar nicht geprüft hat, ob tatsächlich das Amtsgericht Essen gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO als Gericht des Unfallortes zuständig ist. Jedoch ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit jedenfalls aus §§ 20 StVG, 32 ZPO, da der Unfallort tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des AG Essen liegt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 2.963,07 Euro zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 426 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 7 StVG, 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG noch aus § 78 Absatz 2 Satz 1 VVG; der als lex specialis zu der alls. Regelung des § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB (Prälse/Martin/Armbrüster, § 78 VVG Randnummer 18). Hierbei musste das Gericht auch nicht weiter zwischen den aufgrund der cessio legis des § 426 Absatz 2 BGB etwaig bestehenden Ansprüchen und den aus den selbstständigen daneben stehenden Ausgleichsansprüchen des § 78 Absatz 2 Satz 1 VVG unterscheiden. Insbesondere nicht ob hinsichtlich der im Wege der cessio legis geltend gemachten Ansprüche die Beklagte Einreden aus dem Verhältnis Gläubiger-Gesamtschuldner geltend machen kann (vgl. BGH NJW 2010, 62). Denn unabhängig von dieser Frage sind die Ansprüche jedenfalls verjährt, weshalb die Beklagte hier berechtigt war die Leistung zu verweigern, § 214 Absatz 1 BGB. Denn mit Klageerhebung am 30.06.2011 war die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB bereits abgelaufen, denn diese endete am 31.12.2010. a) Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Absatz 1 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt der Anspruchsentstehung ist somit grundsätzlich der Zeitpunkt des gegenständlichen Unfalls als dass den Schadensersatzanspruch auslösende Ergebnis. Mithin beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 199 Absatz 1 BGB am 31.12.2007, 24 Uhr. Neben diesem objektiven, an das Entstehen des Anspruchs anknüpfendem, Merkmal, tritt kumulativ ein subjektives Element gemäß § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB. Die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB liegt im Allgemeinen vor, wenn die Erhebung der Klage erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Kläger alle Einzelumstände kennt, die für diese Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegung nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH vom 15.11.2011, Aktenzeichen XXI ZR 54/09). Nach diesen Grundsätzen hätte die L jedenfalls nach ihrer Inanspruchnahme aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalls und der bereits im Jahre 2002 erfolgten Änderungen des § 7 Absatz 1 StVG, wonach auch der Anhänger in der Haftung genommen werden kann, bereits im Jahre 2007 bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Kenntnis von den anspruchsbegründenen Umständen haben müssen. Ausnahmsweise kann nach der Rechtsprechung des BGH der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben werden, wenn eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritte nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH NJW 2008, 1942; NJW 2009, 984 mit weiteren Nachweisen). Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass unter Berufung auf die vorgenannte Rechtsprechung ein Herausschieben des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB nicht allein dann erfolgen kann, wenn eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage besteht, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die dem Kläger im Einzelfall die Erhebung der Klage als unzumutbar erscheinen lassen dürfen (vgl. Stoffels NZA 2011, 1057; Bitter/Alles NJW 2011, 2081 jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der Verjährung einen Schuldnerschutz insoweit begründen, als dass dieser darauf vertrauen soll das berechtigte Ansprüche nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden können. Dieses Interesse des Schuldners ist vor allem dann virulent, wenn die Rechtslage insoweit unsicher ist, als dass eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Anwendung der maßgeblichen Norm noch nicht getroffen ist. In dieser Situation ist es aber an dem Gläubiger selbst durch Anstrengung eines Prozesses überhaupt eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Warum in dieser Situation dem Gläubiger ohne weiteres eine allgemeine verjährungsrechtliche Privilegierung zukommen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Nicht nur, dass dieses dem nationalen Zivilprozess fremd ist (Bitter/Alles NJW 2011, 2081; Stoffels NZA 2011, 057 mit weiteren Nachweisen), vielmehr ergibt sich aus dem Prozessrisiko, dass aus den divergierenden oberlandesgerichtlichen Entscheidungen beziehungsweise Literaturauffassungen resultiert (vgl. OLG Celle vom 27.11.2008, Az. 5.088/08 -.N.), nicht ohne weiteres ein erhebliches Überschreiten des stets bestehenden prozessualen Risikos. Im Übrigen würde im Ergebnis die uneingeschränkte Anwendung der v.g. Rechtsprechung darauf hinauslaufen, dass diejenigen Gläubiger schlechter gestellt würden, die zwar einen Prozess frühzeitig betreiben, jedoch dann unterliegen und ihr Anliegen nicht bis zur abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof weiterführen. Des Weiteren spricht aus systematischer Sicht gegen eine einschränkungslose Anwendung der Rechtsprechung, dass § 206 BGB im Falle des Stillstandes der Rechtspflege lediglich eine Hemmung von 6 Monaten vorsieht, während hier der Verjährungsbeginn unbefristet hinausgeschoben werden soll. Dies erscheint aus Wertungsgesichtspunkten wenig überzeugend. Das Gericht braucht die weitergehende Frage, unter welchen Gesichtspunkten ausnahmsweise die Erhebung der Klage für den Gläubiger nicht zumutbar ist, nicht zu entscheiden. In der Literatur wird dies überwiegend unter dem Gesichtspunkt diskutiert, dass die unklare Rechtslage in einem Verhältnis des Klägers mit einem Dritten besteht (Bitter/Alles mit weiteren Nachweisen). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Da die Klägerseite keine weiteren Umstände vorgetragen hat, die eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung möglich erscheinen lassen würden, brauchte das Gericht somit keine weiteren Erwägungen anstellen. b. Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt mithin gemäß § 195 BGB 3 Jahre und war somit am 31.12.2010, 24 Uhr abgelaufen. c. Die Verjährung war vorliegend auch nicht gemäß §§ 209, 204 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 BGB durch Beantragung des Mahnbescheides beziehungsweise dessen Zustellung ab dem 28.12.2010 (§ 167 ZPO) gehemmt. Der erlassene Mahnbescheid würde nur dann zur Hemmung der Verjährung führen, wenn dieser die Voraussetzung des § 690 ZPO erfüllt. Hiernach muss der Mahnbescheidsantrag insbesondere die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung erhalten. Insofern ist es erforderlich, dass der Anspruch eine hinreichende Individualisierung und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglicht (Zöller/Vollkommer, 29. Auflage, § 690 Randnummer 14). Dies erfordert weder eine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs noch dessen Begründung; vielmehr ist lediglich die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung notwendig. Zur Unterbrechung der Verjährung muss sich der Anspruch aber durch seine Kennzeichnung zumindest von anderen Ansprüchen so unterscheiden und abgrenzen lassen, dass er über den Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (BGH NJW 2000, 1420). Ob diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, sondern hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den zwischen den Parteien bestehendem Rechtsverhältnis und der Art des Anspruches. Maßgeblich ist dabei der Horizont des Antraggegners, der jedoch ihm bekannte Umstände außerhalb des Mahnbescheides zu berücksichtigen hat (Zöller/Vollkommer, 29. Auflage, § 690 Randnummer 14 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die Bezeichnung der Forderung im Mahnbescheid jedoch nicht. Zwar teilt das Gericht grundsätzlich die Auffassung der Klägerin, dass im Rahmen von Verkehrsunfallprozessen eine Bezeichnung in der Art ausreichend ist, dass die Haftung aus einem Unfallgeschehen und der jeweilige Unfalltag angegeben wird. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass entweder bereits vorprozessual zwischen den Parteien über die Haftung des Antragsgegners gestritten worden ist oder aber dass sich für den Antragsgegner entweder aufgrund seiner Stellung als unmittelbar Beteiligter an dem Unfall oder bei einer Haftpflichtversicherung durch Ausführung beziehungsweise Benennung des jeweiligen Versicherungsnehmers als weiteren gesamtschuldnerisch Antragsgegner die hinreichende Individualisierung ergibt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwar den Schadenersatz aus dem Unfall/Vorfall vom 26.04.2007 aufführt. Daraus allein kann jedoch die Beklagtenseite, welche vor Beantragung des Mahnbescheides mit der Sache nicht befasst gewesen ist, nicht den ihr gegenüber geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisieren. Insofern ist es auch nicht weiter dienlich gewesen, dass die Klägerin die Versicherungsnummer der L AG aufgeführt hat, denn auch daraus konnte die Beklagte nicht entnehmen, um welchen Anspruch es sich hierbei handelt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beklagte beziehungsweise Antragsgegnerin wie auch die L selbst ein großes Versicherungsunternehmen ist, welches ständig mit der Regulierung von Verkehrsunfällen befasst ist. Zwar hat die Beklagte zur Individualisierung auch außerhalb des Mahnbescheides liegende Umstände zu beachten, solche sind jedoch zum Zeitpunkt des Erlass des Mahnbescheides gerade nicht gegeben. Die Klägerin konnte sich somit nicht erfolgreich auf das Schreiben vom 02.03.2011 berufen. Zwar ist anhand der Angaben in diesem Schreiben eine zweifelsfreie Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs möglich. Jedoch ist dieses Schreiben erst nach Ablauf der Verjährung von der Beklagten versandt worden. Eine Hemmung der Verjährung konnte somit durch dieses Schreiben nicht mehr bewirkt werden. Für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Absatz 1 und Nummer 3 BGB ist es stets erforderlich, dass der Schuldner zur Zeit der Zustellung des Mahnbescheides weiß, woraus der Gläubiger seine Ansprüche im Einzelnen glaubt herleiten zu können und das der Schuldner in Folge dessen in der ihm zur Verfügung stehenden Frist beurteilen kann, ob er sich gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. II. Mangels Zuspruch in der Hauptsache steht der Klägerin auch nicht der geltend gemachte Zinsanspruch zu. Ein solcher konnte sich insbesondere nicht aus den §§ 291, 288 Absatz 2 BGB ergeben. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.