Urteil
11 C 287/12
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGE1:2013:0314.11C287.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 838,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2012 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagten zu 40% als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses, welches sich am 17.01.2012 in Essen ereignete. 3 Der Zeuge Z befuhr zum oben genannten Zeitpunkt mit dem klägerischen Fahrzeug, einem PKW der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen #-###, die C-straße in Richtung Altenessen. Bei dieser Straße handelt es sich um eine Vorfahrtstraße, die mit dem Verkehrsschild 306 (Vorfahrtstraße) gekennzeichnet ist. Zur selben Zeit fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug, einem PKW der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen *-***, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, die Straße Im T entlang. Die Straße im T kreuzt die C-straße, ist dieser gegenüber untergeordnet und ist demzufolge mit dem Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt achten) versehen. Zwischen den beiden Fahrzeugen kam es zu einer Kollision, bei welcher diese beschädigt wurden. 4 Mit Schreiben vom 30.01.2012 unter Fristsetzung zum 09.02.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 4.153,75 EUR geltend. Dieser setzte sich aus den Nettokosten für die an dem klägerischen Fahrzeug erforderliche Reparatur in Höhe von 2.352,30 EUR, den Sachverständigengebühren in Höhe von 660,45 EUR, der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 316 EUR, der allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR sowie aus dem für den Zeugen Z geltend gemachten Schmerzensgeld in Höhe von 800 EUR zusammen. Die Beklagte zu 2) zahlte darauf eine Gesamtsumme von 2.076,87 EUR an die Klägerin und legte insoweit eine Haftungsquote von 50% für beide Parteien zugrunde. 5 Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des verunfallten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen #-### zu sein. Die Beklagte zu 1) sei unter Missachtung der Vorfahrt des Zeugen Z aus der Straße Im T heraus gefahren. Der Zeuge Z habe sofort eine Vollbremsung vollzogen, habe einen Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug jedoch nicht mehr verhindern können. Aufgrund der Kollision habe der Zeuge Z Verletzungen erlitten, die ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 EUR rechtfertigen. Diesen Schmerzensgeldanspruch habe dieser vollumfänglich an die Klägerin abgetreten. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.076,88 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2012 zu zahlen und sie von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber den Rechtsanwälten I und Partner, H-straße in P, freizustellen. 8 Die Beklagten beantragen, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie behaupten, dass sich die Beklagte zu 1) bereits vollständig in der aus der Sicht des klägerischen Fahrzeugs befindlichen Gegenfahrbahn eingegliedert gehabt habe und bereits dabei gewesen sei, geradeaus zu fahren, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs aus Unachtsamkeit über seine Fahrbahnhälfte und gegen ihr Fahrzeug geraten sei. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt habe der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ohne weiteres erkennen können, dass er vor der Kollision auf die Gegenfahrbahn gerät und es dadurch zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge kommen könne. Selbst wenn die Kollision noch während des Einbiegevorgangs stattgefunden haben sollte, so hätte der Zeuge Z die Kollision durch eine rechtzeitige Reaktion ohne weiteres vermeiden können. 11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Unfallhergangs. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2012 (Bl. 46 ff. d. A.) sowie auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. L vom 21.01.2013 (Bl. 58 ff. d. A.) verwiesen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. 14 I. 15 1. 16 Der Klägerseite steht gegen die Beklagten der Anspruch in tenorierter Höhe aus §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1, 3, 17 StVG, 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG zu. 17 Zunächst ist die Klägerin aktivlegitimiert, denn das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass sie zum Zeitpunkt des Unfallhergangs Eigentümerin des Fahrzeugs #-### gewesen ist. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 Absatz 1 ZPO erforderliche Überzeugung des erkennenden Gerichtes, erforderte keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern vielmehr nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel zwar nicht ausschließt, diesen jedoch Schweigen gebietet (BGH, NJW-RR 2008, 1380 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hinsichtlich der Frage der Eigentümerstellung der Fall. Der Zeuge Z hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er mit dem Fahrzeug seiner Schwester, der Klägerin, gefahren sei, weil sein eigenes kaputt gewesen sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe sie gekauft, wann und wo dies gewesen sei, könne er jedoch nicht mehr sagen. Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen Z. Diese sind nachvollziehbar und plausibel. Anhaltspunkte, die für die Unrichtigkeit der Angaben des Zeugen Z sprechen, bestehen nicht. Insbesondere hat er Wissenslücken eingeräumt, was für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussage spricht. 18 Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halterin und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Kraftfahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus den §§ 7 Absatz 1, 17 StVG, 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG, 3 PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden, § 7 Absatz 1 StVG. 19 Sie wurden nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Absatz 2 StVG. Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (BGH, NJW-RR 2008, 764). 20 Des Weiteren haben die Beklagten nicht den Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne von § 17 Absatz 3 StVG führen können. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer des Beklagtenfahrzeuges den Unfall vermieden hätte (BGH, NZV 2005, 305). Hierfür kommt es nicht nur darauf an, wie sich der Idealfahrer in der Situation verhalten hat, sondern auch, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage gekommen wäre (BGH, NZV 2006, 191). Vorliegend hätte die Beklagte zu 1) die Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug durch Zurückstellen des Abbiegevorgangs vermeiden können. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. Dieser ist im Rahmen seiner Begutachtung zu folgenden Feststellungen gekommen: Bei Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit und der an den Fahrzeugen vorhandenen Schäden verblieben aus technischer Sicht keine Zweifel, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Starts bereits im Sichtbereich der Beklagten zu 1) befunden habe, so dass die Beklagte zu 1) mit Zurückstellen des Abbiegevorgangs das Unfallgeschehen hätte vermeiden können. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Als Sachverständiger für Unfallanalytik und Fahrzeugschäden ist er für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. 21 Aber auch die Klägerseite haftet grundsätzlich gemäß § 7 Absatz 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch sie hat nicht nachweisen können, dass der Unfall unabwendbar gewesen ist. Auch insoweit ist nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs den Unfall vermieden hätte. Das Gericht geht aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen L davon aus, dass der Zeuge Z das Unfallgeschehen bei regelgerechter Reaktion räumlich hätte vermeiden können. Er hätte das klägerische Fahrzeug 3,5 m rückwärts der späteren Kollision stillsetzen können, somit außerhalb des Profibereichs des Beklagtenfahrzeugs. 22 Die somit veranlasste Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Absatz 2, Absatz 1 StVG führt zu einer Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten. 23 Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand im Allgemeinen geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen. Mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder Schaden geworden sind (BGH, NJW 2006, 896; 1982, 1149). 24 Daraus ergibt sich hier folgendes: Im Rahmen der Abwägung ist auf Beklagtenseite als Verursachungsbeitrag ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Danach hat derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten zu erkennen zu geben, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hinein tasten, bis er die Übersicht hat. Vorliegend spricht zu Lasten der Beklagten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Beklagte zu 1) die sich aus § 8 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet hat. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht fest, dass sich die Kollision im Kreuzungsbereich der C-straße und der Straße im T zugetragen hat und in einem zeitlich und örtlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang der Beklagten zu 1) auf die bevorrechtigte C-straße gestanden hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Zeuge Z unter Vorlage einer Skizze zur Unfallörtlichkeit angegeben, dass sich der Unfall im Kreuzungsbereich der beiden Straßen zugetragen hat. Zwar ortete die Beklagte zu 1) den Unfall etwas weiter in Richtung C-straße, jedoch befindet sich die von der Beklagten zu 1) angegebene Kollisionsstelle noch im Kreuzungsbereich und nicht etwa nur in der C-straße. 25 Kommt es in einem Kreuzungs-/ Einmündungsbereich zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem wartepflichtigem Fahrzeug zu einer Kollision, so hat der Wartepflichtige den Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung gegen sich (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 02.04.2009 – 12 U 214/08). Diesen zulasten der Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis konnten selbige auch nicht entkräften. Sie konnten ihre Behauptung, der Zeuge Z sei mit dem klägerischen Fahrzeug aus Unachtsamkeit über seine Fahrbahnhälfte gefahren, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Der Sachverständige konnte in seinem Gutachten, welchem das Gericht aus den oben genannten Gründen folgt, nicht feststellen, dass das klägerische Fahrzeug zu weit nach links gefahren ist. Unabhängig davon bezieht sich das Vorfahrtsrecht des Berechtigten auf die gesamte Fahrbahnbreite (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, 2011, § 8 StVO, Rn. 28 m.w.N.), so dass ein etwaiger Verstoß des Zeugen Z gegen das Rechtsfahrgebot dessen Vorfahrtsrecht nicht beeinträchtigt hätte. 26 In die Abwägung ist jedoch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs einzubeziehen, die das Gericht mit 25% bewertet. Zwar tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten bei einer Vorfahrtsverletzung in der Regel zurück (vgl. KG, NZV 2002, 79). Allerdings war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kollision – wie oben dargestellt – auch für das klägerische Fahrzeug vermeidbar war, was ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht rechtfertigt. 27 Angesichts der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.076,88 kann die Klägerin unter Zugrundelegung der ermittelten Haftungsquote eine weitere Zahlungsleistung von den Beklagten in Höhe von 838,44 EUR verlangen. Das Gericht hat bei der Berechnung des noch zu erstattenden Betrages die weitere Schmerzensgeldforderung unberücksichtigt gelassen. Insoweit ist es der Auffassung, dass die bereits geleistete Zahlung von 400 EUR zur Abgeltung eines Schmerzensgeldanspruchs ausreichend ist. Der Zeuge Z hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass er Schmerzen im Nacken und im Rücken gehabt habe. Diese hätten insgesamt 4 Wochen angedauert, wobei sie im Laufe der Zeit immer weniger geworden seien. Schmerzmittel oder Medikamente habe er nicht eingenommen. Das Schmerzensgeld soll eine billige Entschädigung in Geld für immaterielle Beeinträchtigungen sein und hat regelmäßig eine Genugtuungs- und eine Ausgleichsfunktion. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen ist vorliegend ein Schmerzensgeld, das über einen Betrag von 400 EUR hinausgeht, nicht gerechtfertigt. So hat das AG Aachen für eine HWS-Distorsion mit 2 Wochen andauernder Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von 255,65 EUR zugesprochen (AG Aachen, NVZ 2002, 459). Das AG Weimar hat einem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 EUR für eine HWS-Distorsion mit Schiefhalsstellung, die nach 3 Wochen ausgeheilt war, zugesprochen. Angesichts dessen erscheint der bereits geleistete Schmerzensgeldbetrag als durchaus großzügig und ausreichend. Auf die Wirksamkeit der Abtretung des Schmerzensgeldanspruchs an die Klägerin kommt es mithin nicht mehr an. 28 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. 29 2. 30 Die Klägerin kann auch verlangen, von den nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten als Teil ihrer Rechtsverfolgungskosten freigestellt zu werden, indem die Beklagten diese Kosten direkt an den Klägervertreter entrichten. Die Höhe der zugesprochenen Rechtsanwaltskosten richtet sich nach der Höhe des dem Kläger zugesprochenen Betrags, berechnet sich mithin aufgrund eines Streitwertes in Höhe von 900 EUR, einer 1,3 Geschäftsgebühr, Nebenkosten in Höhe von 20 EUR sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. 31 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. 32 II. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 III. 36 Der Streitwert wird auf 2.076,88 EUR festgesetzt.