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Beschluss

108b F 6/13

AG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Den Eltern ist die elterliche Sorge für vier Kinder nach §§ 1666, 1666a BGB zu entziehen, wenn die Kindesentwicklung durch gravierende Erziehungseinschränkungen der Eltern gefährdet ist. • Erhebliche Defizite in der Persönlichkeitsstruktur der Eltern, verbunden mit Unfähigkeit zur Einsicht und Veränderung, rechtfertigen Sorgesentzug und Vormundschaftsanordnung. • Bei bestehender Gefährdung des Kindeswohls kann eine außerhäusige Unterbringung erforderlich sein; differenzierte Unterbringungs- und Fördermaßnahmen sind kindbezogen anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Entzug der elterlichen Sorge wegen gravierender Erziehungseinschränkungen beider Eltern • Den Eltern ist die elterliche Sorge für vier Kinder nach §§ 1666, 1666a BGB zu entziehen, wenn die Kindesentwicklung durch gravierende Erziehungseinschränkungen der Eltern gefährdet ist. • Erhebliche Defizite in der Persönlichkeitsstruktur der Eltern, verbunden mit Unfähigkeit zur Einsicht und Veränderung, rechtfertigen Sorgesentzug und Vormundschaftsanordnung. • Bei bestehender Gefährdung des Kindeswohls kann eine außerhäusige Unterbringung erforderlich sein; differenzierte Unterbringungs- und Fördermaßnahmen sind kindbezogen anzuordnen. Aus einer Ehe stammen vier minderjährige Kinder. Die Eltern leben seit August 2012 dauerhaft getrennt. In vorangegangenen Verfahren war dem Vater vorübergehend das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden. Das Jugendamt beantragt nun den vollständigen Entzug der elterlichen Sorge. Das Familiengericht ließ zwei Gutachten erstellen und hörte Eltern, Kinder, Verfahrensbeistand und Jugendamt. Die Sachverständigen bescheinigen beiden Eltern schwerwiegende erzieherische Defizite; die Kinder zeigen emotionale und soziale Entwicklungsstörungen, insbesondere die beiden älteren Kinder. Das Gericht prüft, ob Rückkehr in elterliche Haushalte oder Verbleib bei einem Elternteil das Kindeswohl gefährdet. • Rechtsgrundlage sind §§ 1666, 1666a BGB; Eingriff ist zulässig, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder gefährdet ist. • Die Sachverständigengutachten zeigen bei der Mutter ein erhebliches strukturelles Persönlichkeitsdefizit mit leichter Intelligenzminderung; sie erkennt eigene Defizite nicht und kann den Kindern keinen verlässlichen Rahmen bieten. • Beim Vater liegt eine abhängige Persönlichkeitsakzentuierung vor; er ist unfähig, eigene Anteile an Problemen zu erkennen, ordnet Bedürfnisse unter und kann die Belastungen seiner Kinder nicht einschätzen. • Die Entwicklungsstörungen der Kinder (emotionale Verwahrlosung, Schulverweigerung, soziales Auffallen) sind kausal auf die erziehungsrelevanten Defizite der Eltern zurückzuführen und konnten durch bisherige Hilfen nicht ausreichend ausgeglichen werden. • Weil der Vater weiterhin die emotionale Hauptbezugsperson wäre und nicht bereit ist, an seinen Defiziten zu arbeiten, und die Mutter ebenfalls keine ausreichende Förderung bieten kann, ist eine außerhäusige Unterbringung erforderlich; differenzierte Unterbringungs- und Fördermaßnahmen sind für die Kinder anzuordnen. Dem Antrag des Jugendamts wird stattgegeben: den Eltern wird die elterliche Sorge für alle vier Kinder entzogen und Vormundschaften bestellt. Die Entscheidung beruht auf der Gefährdung des Kindeswohls infolge schwerwiegender Erziehungseinschränkungen beider Eltern nach §§ 1666, 1666a BGB. Eine Rückkehr der Kinder in die elterlichen Haushalte oder ein Verbleib bei einem Elternteil würde erhebliche Nachteile für die Entwicklung der Kinder nach sich ziehen. Daher ist eine außerhäusige Unterbringung mit spezifischen erzieherischen Maßnahmen für die Kinder anzuordnen; N3 und N4 sollen in Erziehungsstellen oder Pflegefamilien, N1 und N2 durch individualpädagogische Maßnahmen betreut werden. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, der Verfahrenswert wurde festgesetzt.