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Urteil

135 C 52/13

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGE1:2013:0823.135C52.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Ohne Tatbestand (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO). 1 Entscheidungsgründe: 2 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 3 Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz aufgrund des Unfallereignisses vom 26.11.2012 auf der H-Straße in Essen. 4 Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09). 5 Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 54 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH sechster Zivilsenat Urteil vom 13.7.2010, Az. VI ZR 259/09). 6 Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten im allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder wenn besondere Umstände vorliegen, die dem Geschädigten eine derartige Reparatur unzumutbar erscheinen lassen. 7 Danach war der Kläger verpflichtet, sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der H GmbH verweisen zu lassen. 8 Die benannte freie Fachwerkstatt ist ohne weiteres frei zugänglich. Diese liegt nur 8,2 km von dem Wohnort des Klägers entfernt und bietet zudem einen kostenlosen Hohl- und Bringservice an. 9 Der Verweis ist auch nicht unzumutbar. Das verunfallte Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bereits älter als drei Jahre. Besondere Umstände, die aus anderen Gründen den Verweis auf eine freie Fachwerkstatt unzumutbar machen könnten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 10 Das Gericht ist schließlich überzeugt davon, dass die Reparatur in der freien Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. 11 Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des §§ 154 Absatz ein S. 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO (BGH sechster Zivilsenat Urteil vom 13.7.2010, Az. VI ZR 259/09). 12 Die von der Beklagtenseite benannte Fachwerkstatt ist ein zertifizierter Eurogarantfachbetrieb und damit ein zertifizierter Meisterbetrieb für Karosserie und Lackiererarbeiten. Die Reparaturen erfolgen nach Herstellervorgaben und – Richtlinien unter Verwendung von Originalersatzteilen bei mindestens drei Jahren Reparaturgarantie. Der Qualitätsstandard wird regelmäßig kontrolliert und eine Mitgliedschaft im Zentralverband Karosserie und Fahrzeugtechnik ist gegeben. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der einfache Karosserieschaden am klägerischen Fahrzeug aufgrund der vorgenannten Qualifizierung des benannten Fachbetriebes dort ebenso sach- und fachgerecht hätte repariert werden können. Die Qualifizierung als Eurogarantbetrieb ist unstreitig, so dass es nicht ausreicht, dass der Kläger die Gleichwertigkeit dieser Fachwerkstätten einfach bestreitet. Konkrete Anhaltspunkte, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt, sind durch den Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 13 Entgegen der klägerischen Ansicht bedurfte es auch nicht der Vorlage eines Kostenvoranschlages durch die benannte Referenzwerkstatt. Ein recht verbindliches Reparaturangebot oder auch ein Kostenvoranschlag trägt lediglich zur Verteuerung der Regulierung bei und hilft dem Geschädigten nicht entscheidend weiter. Ist nämlich erkennbar, dass der Geschädigte ohnehin fiktiv abrechnen will, so wird kein Reparaturbetrieb sich die nutzlose Mühe machen, kostenlos ein rechtsverbindliches Reparaturangebot zu erstellen. Hinzukommt dass es keiner Werkstatt zumutbar ist, sich verbindlich auf einen Höchstbetrag an Reparaturkosten festlegen zu lassen, ohne dass betreffende Fahrzeug selbst gesehen zu haben und beurteilen zu können ob der Privatgutachter die zur Instandsetzung erforderlichen Aufwand zutreffend geschätzt hat. Für den Kläger hätte es bei Erhalt des Prüfberichtes nur eines Anrufs bei der genannten Firma bedurft, um sicherzustellen, dass die Reparatur dort zu den angegebenen Preisen ausgeführt würde (für alles vorstehende Landgericht Essen, 15. Zivilkammer, Urteil vom 23.8.2011, Az. 15 S 147/11). 14 Der Kläger ist auch mit dem Einwand des Risikos höherer tatsächlicher Reparaturkosten auch nicht schützenswert. Denn dem Kläger bleibt immer die Möglichkeit, konkret abzurechnen, wenn die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten die vorher eingeholten Kostenvoranschläge oder Gutachten festgestellten Beträge übersteigen. 15 Ebenso kann der Kläger die von ihm geltend gemachten UPE – Aufschläge und Fertigungskosten nicht ersetzt verlangen. Wenn sich der fiktiv abrechnende Geschädigte im Rahmen der Schaden Minderungspflicht nach § 54 Abs. 2 BGB auf eine von der Schädiger seit benannte günstigere Reparaturmöglichkeit in einem Referenzbetrieb verweisen lassen, sind dementsprechend auch UPE Aufschläge und Verbringungskosten nicht zu erstatten, wenn diese bei der Reparatur in besagten Referenzbetrieb nicht angefallen wären (so auch LG Lübeck, Urteil vom 7.5.2010, Az. 1 S 117 / 09; LG Osnabrück, Urteil vom 29. 3. 2011, Az. 10 S 641/08). Dies ist vorliegend der Fall. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO komme die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 108 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 361,19 EUR festgesetzt.