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Urteil

25 C 75/13

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2013:0919.25C75.13.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.13 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.13 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand entbehrlich gemäß § 313 a ZPO. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 28,63 € gemäß den §§ 115 VVG, 7 StVG, 823, 249 ff. BGB, 398 BGB. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu erstatten, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB „erforderlich“ ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Rahmen des ihm zumutbaren gehalten, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Ausgangspunkt ist hierfür grundsätzlich der sogenannte „Normaltarif“, d.h. der Tarif der für sogenannte Selbstzahler Anwendung findet. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Anwendung des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts für eine angemessene Bemessungsgrundlage gemäß § 287 ZPO, erachtet hingegen die Schwackeliste als ungeeignet. Das Gericht hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Sachverständigengutachten eingeholt die jeweils zu dem Ergebnis kamen, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts den tatsächlichen Mietpreisspiegel zutreffend wiedergibt, die Schwackeliste davon hingegen abwich. Die Sachverständigen konnten im Hinblick auf Fragen zu Internetangeboten, Aktualität der Preise u.a. sämtliche Fragen beantworten und somit auch sämtliche Zweifel ausräumen. Insofern ergibt sich aus der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 23.05.13 eingereichten Schwackeliste für das Postleitzahlengebiet 45, also für Essen, für ein Fahrzeug der Klasse 6 ein Mietpreis für 3 Tage in Höhe von 199,58 € und ein Mietpreis für einen weiteren Tag in Höhe von 98,91 €, mithin ein Gesamtpreis für 4 Tage in Höhe von 298,49 € brutto. Soweit die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 23.07.13 Mietpreise für die Städte Hannover, Köln, Leipzig und Mannheim eingereicht hat, ist die Verwendung dieser Preise für das Gericht nicht nachvollziehbar. Insofern ergibt sich ein Nettopreis für 4 Tage in Höhe von 250,83 €. Für das Gericht steht nicht fest, dass das verunfallte Fahrzeug zur Fahrzeuggruppe 7 gehörte. Darlegungspflichtige Partei diesbezüglich ist die Klägerin. Diese ist mit der einfachen Behauptung, es liege ein Fahrzeug der Klasse 7 vor, ihrer Darlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da für das Gericht überhaupt nicht ersichtlich ist, wie sie zu dieser Behauptung kommt. Insofern geht das Gericht davon aus, dass auch das verunfallte Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 6 angehörte, so dass sich die Klägerin eine Eigenersparnis in Höhe von 10 % anrechnen lassen muss, mithin sind 25,08 € abzuziehen. Erstattungsfähig ist weiter die Netto-Haftungsreduzierung in Höhe von 64 €, Kosten für die Winterreifen in Höhe von 40,88 € gemäß dem hierfür in Ansatz zu bringenden Preis der Schwackeliste und die Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von 30 €, da diese tatsächlich nur gemäß der Rechnung des Mietwagenunternehmens in dieser Höhe angefallen sind. Die Kosten für den Zusatzfahrer sind nicht erstattungsfähig, da die Klägerseite die Erforderlichkeit eines Zusatzfahrers auch im Hinblick auf das verunfallte Fahrzeug nicht substantiiert dargelegt hat. Mithin ergibt sich eine Gesamtsumme von 360,63 €. Auf diese Summe hat die Beklagte 332 € bezahlt, so dass ein Betrag von 28,63 € verbleibt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 S. 2. BGB auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote. Der Anspruch ist unbegründet. Ein Zinsschaden ist nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, wodurch hinsichtlich der Gerichtskosten Verzug der Beklagten eingetreten sein soll. Ein Anspruch aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit scheitert schon daran, dass hinsichtlich der Gerichtskosten ein Erstattungsanspruch erst mit deren gerichtlicher Festsetzung entsteht (vgl. § 103 Abs. 1 ZPO). Zudem folgt aus § 104 Abs. 1 S.2 ZPO, dass eine Verzinsung von in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten stets erst ab Eingang des Festsetzungsantrages bzw. Im Fall des § 105 Abs. 3 ZPO ab Verkündung des Urteils verlangt werden kann (vgl. LG Hamburg Az. 324 O 825/06; OLG Karlsruhe Az. 8 U 66/11; LG Saarbrücken Az. 13 S 41/13). Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Absatz 1, 291 BGB. Das von Klägerseite vorgetragene Schreiben vom 11.01.13 ist nicht verzugsbegründend, da für das Gericht nicht ersichtlich ist, dass es sich bei diesem Schreiben bereits um eine Mahnung gemäß § 286 Absatz 1 ZPO handelte. Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines über den bereits erstatteten Betrag in Höhe von 181 € sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, woraus sich der Gesamtstreitwert in Höhe von 2.238,75 € ergeben soll. Insofern liegt kein ausreichender Vortrag vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 154 €.