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Urteil

11 C 361/14

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGE1:2015:0113.11C361.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2014 zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 3 Entscheidungsgründe: 4 Die zulässige Klage ist begründet. 5 I. 6 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 300,44 EUR aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 VVG, § 398 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.05.2014 in Essen. 7 Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. 8 Die Beklagte hat auch die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten. Die Kosten der Schadensfeststellung gehören zum Teil des zu ersetzenden Schadens gem. § 249 BGB. Der Schädiger hat dabei die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Erstattungsfähig ist nur der für die Schadensbegutachtung und -ermittlung erforderliche Aufwand. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03). Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Dabei hat der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 1 BGB im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte - von Bagatellschäden abgesehen - einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 58). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (BGH, a.a.O.) Bloße Bagatellschäden, in der Regel unter 750 EUR und ohne die Gefahr von Weiterungen oder einem teilweise verdeckten Schadensumfang, rechtfertigen nur die Einholung eines Kostenvoranschlags. 9 Vorliegend handelt es sich nicht nur um einen bloßen Bagatellschaden. Die Reparaturkosten betrugen über 1.000 € brutto. Zudem ist anhand der Lichtbilder ersichtlich, dass eine Anstoßbeschädigung im Bereich des Kühlergrills vorlag. Es konnte daher zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine einfache Lachbeschädigung handelt. Es konnte gerade nicht ausgeschlossen werden, dass auch Aggregate hinter dem Kühlergrill womöglich beschädigt sind. Dementsprechend konnte und durfte die Zeugin S die Klägerin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragen. 10 Auf die Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 400,44 € zahlte die Beklagte nur 100 €, so dass sie auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 300,44 € zu verurteilen war. 11 II. 12 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 291 BGB. Die Zustellung der Klage erfolgte am 26.8.2014. 13 III. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 15 Rechtsbehelfsbelehrung: 16 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 17 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 18 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 19 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 20 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. 21 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 22 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.