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Beschluss

165 IK 218/14

AG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist im Insolvenzverfahren keine Forderung zur Tabelle angemeldet, kann die Wohlverhaltenszeit entfallen und die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden. • Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen nicht angemeldete Forderungen (§§ 301, 38 InsO), ausgenommen nach § 302 InsO. • Die fehlende Kostendeckung steht der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen, wenn die Verfahrenskosten gestundet sind und eine Durchführung der Wohlverhaltenszeit fiskalisch widersinnig wäre. • Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung können nicht gestellt werden, soweit Gläubiger ihre Forderungen nicht zur Tabelle angemeldet oder erforderliche Nachweise nicht geführt haben.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bei fehlenden Forderungsanmeldungen • Ist im Insolvenzverfahren keine Forderung zur Tabelle angemeldet, kann die Wohlverhaltenszeit entfallen und die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden. • Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen nicht angemeldete Forderungen (§§ 301, 38 InsO), ausgenommen nach § 302 InsO. • Die fehlende Kostendeckung steht der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen, wenn die Verfahrenskosten gestundet sind und eine Durchführung der Wohlverhaltenszeit fiskalisch widersinnig wäre. • Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung können nicht gestellt werden, soweit Gläubiger ihre Forderungen nicht zur Tabelle angemeldet oder erforderliche Nachweise nicht geführt haben. Im eröffneten Insolvenzverfahren (Eröffnungsdatum 02.10.2014) wurden von den Insolvenzgläubigern keine Forderungen zur Tabelle angemeldet. Die Schuldnerin beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung. Es bestehen keine Gläubiger, an die ein Treuhänder Ausschüttungen vornehmen könnte, und es wurden keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Die Verfahrenskosten sind gestundet; eine Kostendeckung ist aktuell nicht gegeben. Die Durchführung einer Wohlverhaltenszeit wäre inhaltsleer und würde zusätzliche Kosten verursachen. Das Gericht prüfte, ob angesichts der Umstände auf die Wohlverhaltenszeit verzichtet werden kann und die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erteilen ist. • Keine Forderungsanmeldungen: Mangels angemeldeter Forderungen wäre die Wohlverhaltensphase inhaltsleer, sodass nach Rechtsprechung des BGH auf sie verzichtet werden kann. • Wirkung der Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern, auch gegenüber nicht angemeldeten Forderungen (§§ 301, 38 InsO), ausgenommen die in § 302 InsO genannten Forderungen. • Kein Versagungsgrund: Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet oder erforderliche Nachweise nicht erbracht haben, nehmen am Verfahren nicht teil; deshalb können Anträge auf Versagung nicht geltend gemacht werden. • Verfahrenskosten und Stundung: Die fehlende Kostendeckung ist unbeachtlich, da die Kosten gestundet sind; nach § 4b InsO kann über Stundung oder Einziehung später entschieden werden. • Fiskalische Erwägungen: Eine Durchführung der Wohlverhaltenszeit würde weitere Kosten verursachen und damit sowohl den Schuldner als auch die Landeskasse benachteiligen; das Institut der Kostenstundung verhindert dadurch eine unzulässige Benachteiligung mittelloser Schuldner. Der Schuldnerin wurde die Restschuldbefreiung erteilt; die Wohlverhaltenszeit wurde aufgehoben. Die Entscheidung begründet sich damit, dass keine Forderungen zur Tabelle angemeldet wurden, keine versorgungsberechtigten Gläubiger Ausschüttungen erwarten und keine Versagungsgründe vorliegen. Die gestundeten Verfahrenskosten stehen der vorzeitigen Erteilung nicht entgegen; über Stundung oder Einziehung kann ggf. nach § 4b InsO entschieden werden. Durch den Verzicht auf die Wohlverhaltenszeit werden unnötige Kosten vermieden und die Gleichbehandlung mittelloser Schuldner gewahrt.