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Beschluss

166 IN 22/15

AG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, wenn die Schuldnerin die nach § 13 Abs. 1 InsO erforderlichen Angaben zur Bilanzsumme, zu Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht macht. • Fehlende verlässliche Zahlen sind erforderlichenfalls zu schätzen; die Grundlagen der Schätzung sind darzulegen. • Das Insolvenzgericht darf vor Zulässigkeitsprüfung nicht zugunsten des Antragstellers Amtsermittlungen (z. B. beim Steuerberater) betreiben; die zur Zulässigkeit erforderlichen Umstände hat die Schuldnerin beizubringen. • Ohne die Angaben nach § 13 Abs. 1 InsO kann das Gericht nicht prüfen, ob ein Gläubigerausschuss nach § 22a Abs. 1 InsO verpflichtend zu bestellen ist.
Entscheidungsgründe
Eröffnungsantrag unzulässig wegen fehlender Angaben nach § 13 InsO • Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, wenn die Schuldnerin die nach § 13 Abs. 1 InsO erforderlichen Angaben zur Bilanzsumme, zu Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht macht. • Fehlende verlässliche Zahlen sind erforderlichenfalls zu schätzen; die Grundlagen der Schätzung sind darzulegen. • Das Insolvenzgericht darf vor Zulässigkeitsprüfung nicht zugunsten des Antragstellers Amtsermittlungen (z. B. beim Steuerberater) betreiben; die zur Zulässigkeit erforderlichen Umstände hat die Schuldnerin beizubringen. • Ohne die Angaben nach § 13 Abs. 1 InsO kann das Gericht nicht prüfen, ob ein Gläubigerausschuss nach § 22a Abs. 1 InsO verpflichtend zu bestellen ist. Die Schuldnerin stellte einen Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren. Im Antrag machte sie keine Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres. Sie begründete das Fehlen der Angaben damit, dass Jahresabschlüsse und Steuererklärungen durch ihren Steuerberater erst später erstellt würden. Das Gericht verlangte jedoch nach § 13 Abs. 1 InsO verlässliche Zahlen oder ersatzweise nachvollziehbare Schätzungen mit Darlegung der Grundlagen. Die Schuldnerin verwies außerdem auf eine mögliche Kontaktaufnahme des Gerichts mit ihrem Steuerberater. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Antrags ausschließlich nach den eingereichten Angaben. • Gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 und 5 InsO sind bei nicht eingestelltem Geschäftsbetrieb Angaben zur Bilanzsumme, zu Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres erforderlich. • Nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO sind die gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu versichern; liegen verlässliche Zahlen nicht vor, sind Schätzungen mit Darlegung der Schätzungsgrundlagen vorzunehmen. • Die Berufung auf noch ausstehende Jahresabschlüsse durch den Steuerberater genügt nicht, da die Schuldnerin die für die Zulässigkeit notwendigen Umstände beizubringen hat. • Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 5 Abs. 1 InsO greift erst nach einem zulässigen Antrag; daher kann das Gericht nicht vorab den Steuerberater der Schuldnerin kontaktieren, um fehlende Angaben zu beschaffen. • Ohne die Angaben nach § 13 InsO kann das Gericht nicht prüfen, ob ein Gläubigerausschuss nach § 22a Abs. 1 i.V.m. § 56a InsO zu beteiligen ist, was für die weitere Verfahrensordnung bedeutsam ist. Der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 10.02.2015 wurde als unzulässig abgewiesen, weil die Schuldnerin die nach § 13 Abs. 1 InsO erforderlichen Angaben zur Bilanzsumme, zu Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht gemacht und keine nachvollziehbaren Schätzungen mit Darlegung der Grundlagen vorgelegt hat. Eine Verweisung auf noch nicht erstellte Jahresabschlüsse durch den Steuerberater reicht nicht aus. Das Gericht ist vor Erlass eines zulässigen Antrags nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen beim Steuerberater der Schuldnerin vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 1 InsO zu.