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Beschluss

166 IN 22/15

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2015:0325.166IN22.15.00
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Leitsätze

1.

Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb setzt die Zulässigkeit des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres macht.

2.

Soweit verlässliche Zahlen nicht zur Verfügung stehen, sind die Angaben erforderlichenfalls zu schätzen, wobei die Grundlagen für die Schätzung darzulegen und zu erläutern sind.

Tenor

wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 10.02.2015 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb setzt die Zulässigkeit des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres macht. 2. Soweit verlässliche Zahlen nicht zur Verfügung stehen, sind die Angaben erforderlichenfalls zu schätzen, wobei die Grundlagen für die Schätzung darzulegen und zu erläutern sind. wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 10.02.2015 als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe: Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil die Schuldnerin entgegen § 13 Abs. 1 S. 5 und 7 InsO keine Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres gemacht hat, wobei die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu versichern ist. Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb hat der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zu durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 4 und 5 InsO. Die Regelung in § 13 Abs. 1 S. 5 InsO erfasst den Fall des bei der Antragstellung noch nicht eingestellten Geschäftsbetriebes. Die Vorschrift nimmt nämlich sprachlich auf § 13 Abs. 1 S. 4 InsO Bezug, was sich aus der Formulierung „...in diesem Fall...“ ergibt. Die letztgenannte Vorschrift trifft Anordnungen für den Fall, dass der Geschäftsbetrieb des Schuldners nicht eingestellt ist. Den Angaben nach § 13 Abs. 1 S. 5 InsO ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind, § 13 Abs. 1 S. 7 InsO. Diesen Anforderungen wird die Schuldnerin nicht gerecht, wenn sie darauf verweist, dass die vorstehenden Angaben ihr deshalb nicht möglich seien, weil „...die Steuererklärungen/Jahresabschlüsse von dem im Antrag genannten Steuerberater erst Mitte des Jahres erstellt werden“. Soweit verlässliche Zahlen nicht zur Verfügung stehen, sind die Angaben erforderlichenfalls zu schätzen, wobei die Grundlagen für die Schätzung darzulegen und zu erläutern sind ( Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 13 Rdnr. 29). Hinsichtlich der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die Schuldnerin nicht dargelegt, weshalb sie insoweit keine Angaben machen kann. Keinesfalls kann sich die Schuldnerin darauf zurückziehen, dass das Gericht für eventuelle Rückfragen bezüglich der Bilanzen Kontakt zu dem Steuerberater der Schuldnerin aufnehmen möge. Hierfür besteht schon deshalb keine Grundlage, weil die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 Abs. 1 S. 1 InsO erst im Anschluss an einen zulässigen Antrag der Schuldnerin besteht ( BGH , Beschluss vom 12.12.2002, IX ZB 426/02, abgedruckt in ZInsO 2003, 217; BGH , Beschluss vom 12.07.2007, IX ZB 82/04, abgedruckt in ZInsO 2007, 887; BGH , Beschluss vom 14.07.2011, IX ZB 207/10, abgedruckt in ZInsO 2011, 1499 f.; BGH , Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 232/10, abgedruckt in ZInsO 2012, 143 f.). Die für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Umstände hingegen hat die Schuldnerin selbstständig beizubringen. Ohne die vorstehenden Angaben ist dem Gericht eine dahingehende Überprüfung, ob ein Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 1 InsO verpflichtend zu bestellen ist, der gemäß § 56a InsO vor der Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters grundsätzlich zu beteiligen wäre, unmöglich. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.