Urteil
29 C 197/15
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2015:0727.29C197.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages Höhe leisten. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Vorfall vom 31.10.2014 in der Autowaschstraße der Firma X in der I-Straße in Essen in Anspruch, wobei der Vorfall an sich zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin ist Eigentümern des PKW BMW. Der Beklagte zu 1 ist Halter des PKW Audi, welcher bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1 ließ sein Auto in der Waschanlage waschen. Die Waschanlage ist derart gestaltet, dass die Fahrzeuge zu Beginn der Waschanlage auf ein automatisches Fahrband auffahren und das Fahrzeug entkoppeln, so wie sämtliche Bremsvorrichtungen lösen müssen. Das Fahrzeug wird dann automatisch durch das Fahrband durch die einzelnen Stationen der Waschanlage gezogen. Am Ende der Waschstraße muss der jeweilige Fahrzeugführer das Fahrzeug aktiv aus der Anlage herausfahren. An mehreren Stellen, insbesondere vor der Ausfahrt, sind in der Waschanlage Hinweise angebracht, nicht die Betriebsbremse oder die Feststellbremse zu betätigen. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten eine Reparaturrechnung in Höhe von 1.788,51 EUR geltend. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2015 forderte sie erneut erfolglos zur Zahlung nebst einer Unkostenpauschale in Höhe von 45 EUR unter Fristsetzung bis zum 13.02.2015 sowie unter dem 23.02.2015 unter Fristsetzung bis zum 02.03.2015 auf. Unter dem 24.02.2015 wiesen die Beklagten die Forderungen zurück, der Unfall sei unabwendbar gewesen. Unter dem 04.03.2015 teilten die Beklagten zudem mit, die Klägerin habe den Unfall verhindern müssen indem sie hätte abbremsen müssen. Klägerin behauptet, sie habe an dem Tag ihr Fahrzeug in der Waschanlage gewaschen. Unmittelbar vor ihr habe sich der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug befunden, unmittelbar hinter der Klägerin weitere Fahrzeuge. Nachdem der Waschvorgang nahezu abgeschlossen gewesen sei, habe der Beklagte zu 1 die Bremse plötzlich betätigt. Dies sei für die Klägerin unvorhersehbar und entgegen aller Warnhinweise geschehen. Durch das Bremsen habe die Waschanlage das Beklagtenfahrzeug nicht weiter gezogen und das Fahrzeug der Klägerin auf dieses aufgezogen. Die Fahrzeuge seien miteinander kollidiert und an dem Fahrzeug der Klägerin ein Sachschaden entstanden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.813,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2015 zu zahlen sowie 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der RAe M in Essen in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, an dem Tag habe sich ein weiteres Fahrzeug vor dem Beklagten zu 1, ein Audi-SUV, befunden und dieses habe am Ende der Waschstraße abgebremst. Deshalb habe der Beklagte zu 1 ebenfalls abgebremst, um eine Kollision zu verhindern. Das SUV habe dann den Bremsvorgang abgebrochen und die Waschanlage verlassen. Das Transportband sei in der Zwischenzeit zum Stillstand gekommen und erst nach Aufforderung des Personals sei der Beklagte zu 1 weiter gefahren. Er selbst habe keinerlei Folgen bemerkt und deshalb das Gelände verlassen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1 sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 27.07.2015, Bl. 40 ff. d.A. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der ggfls. durch den Verkehrsunfall vom 31.10.2014 in Essen entstandenen Schäden am Fahrzeug BMW gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115, 116 VVG, 823, 249 ff. BGB. I. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 7, 17 StVG. Die erstgenannte Vorschrift kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da nicht festgestellt werden kann, dass der von der Klägerin behauptete Schaden bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeuges entstanden ist. Beim Betrieb eines Fahrzeuges hat sich der Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist weit zu fassen (BGH v. 14.1.2014 – VI ZR 340/13; NJW 10, 3713; NJW-RR 08, 764; NZV 95, 19). Dies käme nur dann in Betracht, wenn das Beklagtenfahrzeug sich mit eigener Motorkraft in der Waschstraße bewegt hätte. Ein ohne eigene Motorkraft durch die Waschstraße gezogenes Fahrzeug befindet sich nicht in Betrieb im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. OLG Celle, DAR 76, 72; KG Vers.-Recht 77, 626). Unstreitig werden die Fahrzeuge in der vorliegenden Waschstraße über ein automatisches Transportband durch die Waschanlage gezogen. Auch nach dem sehr weit gefassten Betriebsbegriff konnte sich die dem Kraftfahrzeugbetrieb typischerweise Innewohnende Gefährlichkeit so lange nicht auswirken, wie das Fahrzeug durch ein Förderband innerhalb der Waschanlage vorwärts bewegt wird. In diesem Fall ist das Fahrzeug nur passives Objekt und könnte in gleicherweise auch nach einem vorherigen Ausbau des Motors durch die Anlage gezogen werden (AG Koblenz, Urteil vom 06.12,1989 - Az. 15 C 2648/89; AG Köln, Urteil vom 26,07.2010 – Az. 261 C 506/09). Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen des § 7 StVG im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden II. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten auch gemäß §§ 18 StVG, 823, 249 ff. BGB nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob sich die geschilderten Ereignisse der Parteien auf dasselbe Ereignis beziehen, denn es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten zu 1 ein schuldhaftes Fehlverhalten als Fahrzeugführer zur Last gelegt werden kann. Die erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten wäre nur dann zu bejahen, wenn dieser den Eintritt des schädigenden Ereignisses hätte vermeiden können und müssen (Grüneberg, in: Palandt, 73. Auflage, § 276 BGB, Rn. 21). Der Klägerin ist die Beweisführung nicht gelungen. Als diejenige, die sich auf eine für sie günstige Behauptung beruft, trägt die Klägerin nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie klägerseits behauptet. Danach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Nach eigenem Vortrag des Beklagten zu 1 hat dieser gebremst. Es steht allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieses Verhalten schuldhaft im Sinne von § 276 BGB war. Zutreffend führt die Klägerin zwar aus, dass eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorliegen kann, wenn während der Benutzung der Waschanlage entgegen der Anordnung, die sich in der Waschanlage befunden hat, die Bremse betätigt wird und sich dadurch das Fahrzeug von dem Transportband löst. Ein Verschulden kann nach Auffassung des Gerichts aber erst dann angenommen werden, wenn dieses Verhalten grundlos erfolgt. Vorliegend hat der Beklagte zu 1 in seiner Parteianhörung angegeben, dass er nur gebremst habe, weil das vor ihm befindliche Fahrzeug ebenfalls abgebremst habe und er einen Unfall vermeiden wollte. Soweit die Klägerin und der Zeuge U übereinstimmend abgeben, vor dem Beklagtenfahrzeug habe sich kein weiteres Fahrzeug befunden, vermochte das Gericht nicht zu entscheiden, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen zutrifft. Beide sind gleichermaßen lebensnah und objektive Kriterien, anhand derer sich der Wahrheitsgehalt der Aussagen messen lassen könnte, bestehen nicht. Das Gericht sieht sich außerstande einem der beiden Vorträge für glaubhafter zu erachten. Insbesondere steht das außergerichtliche Geschehen dem nicht entgegen. Die Schreiben der Versicherung enthalten keine Angaben zum Geschehensablauf als solchem. Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe das Geschehen und ein Verschulden seinerseits am Telefon gegenüber eingeräumt, vermochte das Gericht dies ebenfalls nicht festzustellen. Mangels Bestehens der von ihm geltend gemachten Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.813,51 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.