Beschluss
108b F 50/15
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2015:1229.108B.F50.15.00
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Tenor
Die elterliche Sorge für die Kinder A, geb. am **.**.**** und B, geb. am **.**.**** wird dem Vater übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Eltern zu je 1/2.
Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Die elterliche Sorge für die Kinder A, geb. am **.**.**** und B, geb. am **.**.**** wird dem Vater übertragen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Eltern zu je 1/2. Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG). Gründe I) Die Kinder, die derzeit in Pflegefamilien in K leben, sind aus der Ehe der Eltern hervorgegangen, die dauerhaft getrennt voneinander leben. Die Mutter leidet an einer paranoiden Schizophrenie, aufgrund derer sie im Oktober letzten Jahres den Vater im Schlaf mit einem Messer angegriffen und zudem beabsichtigt hatte, ihren Sohn "zu opfern". Nachdem daraufhin zunächst die Unterbringung nach dem PsychKG angeordnet und sodann ein Unterbringungsbefehl gem. § 126a StPO erlassen worden war, ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 30.04.2015 (Az.: 22 KS 20/14 LG Essen - 70 Js 483/14 StA Essen) die Unterbringung der Mutter in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Nachdem im Verfahren 108b F 257/14 durch Beschluss vom 21.11.2014 zunächst das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter gem. § 1674 BGB angeordnet worden war, beantragt der Vater nunmehr in diesem Verfahren, ihm die alleinige elterliche Sorge für die Kinder (gem. § 1671 BGB) zu übertragen. Die Mutter beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt Essen unterstützen den Antrag des Vaters. Der Vater, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt sind persönlich angehört worden, die Mutter im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Kleve (Sitzungsprotokoll vom 10.12.2015 und Anhörungsvermerk vom 07.09.2015). Das Jugendamt Essen und die Pleegzorg K haben außerdem schriftlich berichtet (Berichte vom 04.05.2015 bzw. 27.04.2015 und 13.07.2015), ebenso hat der Verfahrensbeistand schriftlich berichtet (Berichte vom 19.05.2015 und 30.07.2015). II) Gem. § 1671 I 2 Nr. 2 BGB ist dem Vater die elterliche Sorge für die Kinder antragsgemäß zu übertragen, weil zu erwarten ist, dass dies dem Wohl der Kinder am besten gerecht wird. Die gesetzliche Regelung geht zwar davon aus, dass auch nach der Trennung der Eltern grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht weiter bestehen soll. Jedoch liegen im konkreten Fall zur Überzeugung des Gerichts schwerwiegende Umstände für eine abweichende Regelung zur Wahrung des Kindeswohls vor. Die Mutter ist auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, die elterliche Sorge für die Kinder deren Wohl entsprechend auszuüben, da sie aufgrund ihrer Erkrankung in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist. Das Gericht hält die bloße Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge der Mutter gem. § 1674 BGB (wie im Verfahren 108b F 257/14 beschlossen) nicht länger für ausreichend zur Kindeswohlgewährleistung.Zum damaligen Zeitpunkt war ungewiss, ob eine dauerhafte Unterbringung erfolgen würde. Diese ist inzwischen durch das Landgericht Essen angeordnet werden. I.d.R. wird nun einmal jährlich überprüft werden, ob die Unterbringungsanordnung aufgehoben werden kann. Sollte dies der Fall sein, würde - wenn es lediglich bei dem Beschluss im Verfahren 108b F 257/14 bliebe - der Mutter im Fall ihrer Entlassung mit der Aufhebung des genannten Beschlusses die elterliche Sorge automatisch wieder (mit) zustehen. Jedoch bedeutet eine Entlassung aus der psychiatrischen Klinik nicht zwangsläufig, dass die Mutter auch in der Lage ist, die elterliche Sorge wieder kindeswohlentsprechend auszuüben. Soweit sie für diesen Fall die Mitübertragung der elterlichen Sorge begehren sollte, sollte auf jeden Fall ein gerichtliches Verfahren vorgeschaltet sein zur Überprüfung inwieweit dies dann dem Wohl der Kinder entspricht. Dies insbesondere im Hinblick auf A, der den Messerangriff der Mutter auf den Vater miterleben musste und möglicherweise eines Tages auch erfahren wird, dass er selbst von der Mutter "geopfert" werden sollte. Aber auch B wird in einigen Jahren alt genug sein zu realisieren, warum die Kinder nicht mehr mit beiden Elternteilen zusammenleben.Im Übrigen erfordert die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch ein Mindestmaß an konstruktivem Austausch zwischen den Eltern. Inwieweit dies dann möglich sein wird bzw. ob dies aufgrund des Vorfalls überhaupt jemals wieder möglich sein wird, ist derzeit völlig ungewiss. Auf die Anhörung der Kinder hat das Gericht bewusst verzichtet.Mit B ist eine Unterhaltung aufgrund ihrer noch nicht einmal zwei Jahre gar nicht möglich.A ist zwar fast sechs Jahre alt, jedoch wäre eine Besprechung der Ausübung der zukünftigen elterlichen Sorge für ihn nicht ohne die Erwähnung seiner Mutter möglich. A hat den Messerangriff der Mutter auf den Vater bewusst miterlebt und redet deswegen derzeit weder über seine Mutter noch möchte er diese sehen. Ein erzwungenes Gespräch über die Mutter mit einer ihm völlig fremden Person könnte daher negative psychische Auswirkungen auf ihn haben. Da das Familiengericht zur Wahrung des Kindeswohls zu handeln hat, sind solche Folgen jedoch unbedingt zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.