Beschluss
102 F 12/17
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2017:0126.102F12.17.00
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Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A, geboren am **.**.**** und B, geboren am **.**.****, vorläufig der Kindesmutter entzogen und dem Kindesvater alleine übertragen.
Die Entscheidung ist mit Bekanntgabe wirksam, § 40 Abs. 1 FamFG.
Termin zur mündlichen Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren wird anberaumt für
_________________________
Das persönliche Erscheinen der Kindesmutter und des Kindesvaters wird angeordnet.
Das Jugendamt wird zum Termin geladen.
Eine Abänderung dieser Entscheidung nach mündlicher Verhandlung bleibt vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A, geboren am **.**.**** und B, geboren am **.**.****, vorläufig der Kindesmutter entzogen und dem Kindesvater alleine übertragen. Die Entscheidung ist mit Bekanntgabe wirksam, § 40 Abs. 1 FamFG. Termin zur mündlichen Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren wird anberaumt für _________________________ Das persönliche Erscheinen der Kindesmutter und des Kindesvaters wird angeordnet. Das Jugendamt wird zum Termin geladen. Eine Abänderung dieser Entscheidung nach mündlicher Verhandlung bleibt vorbehalten. Gründe I. Die Kindeseltern leben getrennt, in dem Verfahren 102 F 105/11 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder der Kindesmutter übertragen. Seither gab es diverse Sorge- und Umgangsverfahren vor dem erkennenden Gericht, die zu keiner Abänderung der ursprünglichen Aufenthaltsbestimmungsrechtsregelung führten. Am 18.01.2017 ging bei dem Amtsgericht Essen ein Antrag des Jugendamtes ein, sorgerechtliche Maßnahmen zu prüfen. Dem Antrag lag zugrunde, dass der neue Lebensgefährte der Kindesmutter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft ist. Gespräche beim Jugendamt, bei denen die Kindesmutter zugesagt hatte, ihre Kinder bis zu einer weiteren Klärung nicht mit dem neuen Lebensgefährten alleine zu lassen, wurden von Seiten der Kindesmutter abgebrochen. Aufgrund der Mitteilung des Jugendamtes wurde die Strafakte des neuen Lebensgefährten, Herrn C, die bei der Staatanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 12 Js 403/13 geführt wird, angefordert. Zeitgleich wurden die Vertreter der Kindeseltern über die Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens informiert und erhielten Gelegenheit zur Äußerung. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geprüft werden würde, sollte die Kindesmutter sich an die in den Jugendamtsgesprächen gemachten Zusagen nicht weiter halten wollen. Nach Einsichtnahme in die Strafakte ist Herr C durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 28.11.2013 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 8 Fällen zu einer einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Er hatte sich in der Zeit von November 2012 bis Februar 2013 mindestens 7 Mal mit einem dreizehnjährigen Jungen nackt auf sein Bett gelegt, den Penis des Jungen umfasst und seine Hand hoch und runter bewegt. Dies räumte Herr C vollständig ein. Zudem zeigte er dem Jungen mindestens einmal einen Pornofilm. Die mit Bewährungsbeschluss aufgegebene Therapie hat Herr C absolviert. Der Vertreter der Kindesmutter teilte mit Schriftsatz vom 25.01.2017 mit, dass die Kindesmutter an dem Wochenende 21./22.01.2017 mit den Kinder in die X-Straße verzogen ist. Dies ist die Anschrift des Herrn C. II. Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1680 BGB, 157 Abs. 3 FamFG. Aufgrund der Mitteilung des Jugendamtes ist das Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht nach § 1666 BGB (Az. 102 F 8/17) eingeleitet worden, das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, § 157 Abs. 3 FamFG. Nach Einsichtnahme in die Strafakte des neuen Lebensgefährten und der Mitteilung, dass die Kindesmutter nunmehr unter derselben Anschrift wie ihr Lebensgefährte wohnhaft ist, besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden zur Abwendung einer Gefahr für das Wohl von B und A. Herr C hat sexuellen Missbrauch eines Kindes in 8 Fällen begangen. Er hat eine Therapie absolviert, der Therapeut sieht keine Gefährdung mehr von ihm ausgehen. Dass das Jugendamt es bis zur weiteren Klärung unter diesen Voraussetzungen als ausreichend ansah, dass die Kindesmutter sich verpflichtet, den Schutz ihrer Kinder sicherzustellen, indem sie zusagt, die Kinder nicht mit Herrn C alleine zu lassen, ist nachvollziehbar. Wenn B und A jetzt mit Herrn C in häuslicher Gemeinschaft leben, ist es praktisch unmöglich, dass die Kindesmutter den Schutz ihrer Kinder rund um die Uhr sicherstellt. Auch unter Berücksichtigung der Mitteilung des Therapeuten kann im Rahmen der hier anzustellenden summarischen Prüfung nicht mit dem Maß an Sicherheit, das das Gericht für erforderlich erachtet, ausgeschlossen werden, dass von Herrn C eine Gefahr für das körperliche und seelische Wohl von B und A ausgeht. Ob pädophile Neigungen in der Weise behandelbar sind, dass sie vollständig nicht mehr existieren, ist höchst zweifelhaft, ob dies auf Herrn C zutrifft, kann jedenfalls nicht sicher abgeschätzt werden. Dies von Seiten der Kindesmutter als unhaltbare Vorwürfe des Jugendamtes darzustellen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Angesichts der lebenslang nicht mehr gutzumachenden Schäden, die ein sexueller Missbrauch im Kindesalter für die betroffenen Kinder nach sich zieht, reicht der im summarischen Verfahren festzustellende Grad der Gefährdung aus, um zum Schutze von B und A umgehend familiengerichtliche Maßnahme treffen zu müssen. Hierbei reichen angesichts der jetzt bestehenden häuslichen Gemeinschaft der Kindesmutter mit Herrn C Auflagen für die Kindesmutter nicht mehr aus, da diese zur Abwendung der Gefahr nicht geeignet wären. Vielmehr hat die Kindesmutter im Rahmen der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Töchter eine Gefahr für deren Wohl geschaffen, die einen Entzug desselben jedenfalls einstweilen erforderlich erscheinen lässt. Dabei ist unter Kindeswohlgesichtspunkten der mildeste geeignete und erforderliche Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB im einstweiligen Anordnungsverfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater nach § 1680 BGB. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Kinder seit der Trennung der Eltern ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter hatten. Der Kindesvater ist aber nach den Erkenntnissen aus diversen Vorverfahren ebenfalls erziehungsgeeignet und bereit, die Kinder zu sich zu nehmen. Unter Abwägung der Schwere des Schadens, der den Kinder im Falle eines möglichen sexuellen Missbrauchs drohen würde, mit der Wichtigkeit der Kontinuität der Betreuungsperson muss das Kontinuitätsprinzip hier hinten anstehen. Eine andere Entscheidung ist nach der derzeitigen Sachlage aus Sicht des Gerichts nicht verantwortbar. Da die Entscheidung aufgrund des bereits stattgefundenen Umzugs der Kinder unverzüglich zu treffen war, ergeht diese entsprechend § 51 Abs. 2 FamFG ohne vorherige mündliche Verhandlung. Die Anhörung wird nachgeholt. Der Verfahrensbeistand, der mit gesondertem Beschluss bestellt wird, wird sich mit den Beteiligten in Verbindung setzen und entsprechend berichten. Die Entscheidung wird nach der Verhandlung nochmals überprüft. Auf die Wirksamkeit der Entscheidung, die mit Bekanntgabe eintritt, hat die Anberaumung eines späteren Verhandlungstermins keinen Einfluss. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.