Urteil
15 C 78/18
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2018:0409.15C78.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 430,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2017 sowie 5,00 € Mahngebühr zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 430,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2017 sowie 5,00 € Mahngebühr zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand: Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO verzichtet. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachten 430,50 € gegenüber der Beklagten aus der geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung über ein Zweibettzimmer. 1. Bzgl. dieser Wahlleistungsvereinbarung waren die Vorschriften über das Wohnraummietrecht anzuwenden, da nach dem Parteiwillen und den Umständen des Einzelfalls hier ein Schwerpunkt in der Gebrauchsüberlassung eines geteilten Schlafraums gegen Entgelt gegeben war (vgl. insoweit auch LG Berlin, Urteil vom 03. Mai 2016 – 5 S 9/15 –, juris). 2. Der Anspruch ist nicht nach § 536 BGB aufgrund eingeschränkter Tauglichkeit gemindert und die Beklagte von einer Leistung befreit. Ein Mietmangel ist nicht substantiiert vorgetragen worden. a. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass bereits nicht substantiiert zu Art und Umfang des behaupteten Schnarchens der Bettnachbarin der Beklagten vorgetragen worden ist. Bei Mietmängeln wegen Geräuschbelästigungen sind detaillierte Angaben (z.B. in Form eines Protokolls) zur Substantiierung des Mietmangels erforderlich (vgl. Schmidt/Futterer/ Blank Mietrecht 10. Auflage § 543 BGB Rn. 235). Der schlichte Vortrag, die Nachbarin habe jede Nacht derart geschnarcht, dass ein Schlafen für die Beklagte nicht möglich gewesen sei, ist insofern nicht ausreichend. b. Zum anderen wäre auch bei einem substantiierten Vortrag zu einem Schnarchen der Zimmernachbarin bereits aus der Natur des konkreten Schuldverhältnisses kein Mietmangel gegeben. Denn die Beklagte hat ein Zweibettzimmer gebucht. Wesen eines solchen Zweibettzimmers ist es auch nach der Vereinbarung der Parteien, dass die Beklagte sich ein Zimmer mit einer weiteren Person teilt. Dass eine andere Person sich geräuschlos verhält bzw. nicht schnarcht, ist nicht Teil des Vertrages, insbesondere wird nicht festgelegt, wer die andere Person ist. Um Beeinträchtigungen durch eine andere nicht bekannte Person zu vermeiden, besteht gerade die Gelegenheit, ein Einzelzimmer als Wahlleistung zu buchen. Davon hat die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht. c. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten zu einer nicht vorhandenen Toilette im anderen Zimmer sowie bzgl. weiterer nicht vorhandener vertraglich vereinbarter Ausstattungsmerkmale. Die Beklagte wurde auf eigenen Wunsch ist ein anderes Zimmer verbracht - ohne dass eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin hierzu mangels vorhandenem Mietmangel bestanden hätte (s.o.). Die nicht vorhandenen Ausstattungsmerkmale sind überdies nicht substantiiert dargelegt. Eine Toilette im Zweibettzimmer ist ausweislich des Vertrages kein Bestandteil der Wahlleistungsvereinbarung (vgl. Bl. 5 der Wahlleistungsvereinbarung). d. Schließlich lässt sich auch aus dem Prospekt der Klägerin andere Wertung vornehmen. Denn dies beinhaltet das Programm der Tages klinik während der Anwendungen dort und ist damit unabhängig von dem Vertrag über die Wahlleistungsvereinbarung hinsichtlich eines Zweibettzimmers anzusehen. Denn dies beinhaltet die Unterbringung der Beklagten im Zweibettzimmers unabhängig vom Tagesprogramm der Klinik. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO. III. Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat, da dem Rechtsstreit die konkret ausgestaltete Vereinbarung der Parteien vom 14.06.2017 zugrunde lag und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 430,50 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .