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Urteil

15 C 113/17

AG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pferdepensionsverträge sind typengemischte Verträge; bei überwiegen­den Obhutspflichten überwiegen verwahrungsvertragliche Regeln. • Bei Verwahrungsverträgen nach § 695 S.1 BGB besteht grundsätzlich ein jederzeitiges Rückgaberecht des Hinterlegers, das nicht durch allgemeine AGB wirksam eingeschränkt werden kann. • Die Rückforderung des Pferdes durch den Einsteller (konkludent oder ausdrücklich) beendet den Verwahrungsvertrag und hebt die Vergütungspflicht gemäß § 699 Abs.2 BGB auf. • Eine Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie die Voraussetzungen des § 38 ZPO nicht erfüllt und die Parteien keine Kaufleute sind.
Entscheidungsgründe
Pferdepensionsvertrag überwiegend als Verwahrungsvertrag; Rückgaberecht beendet Vergütungspflicht • Pferdepensionsverträge sind typengemischte Verträge; bei überwiegen­den Obhutspflichten überwiegen verwahrungsvertragliche Regeln. • Bei Verwahrungsverträgen nach § 695 S.1 BGB besteht grundsätzlich ein jederzeitiges Rückgaberecht des Hinterlegers, das nicht durch allgemeine AGB wirksam eingeschränkt werden kann. • Die Rückforderung des Pferdes durch den Einsteller (konkludent oder ausdrücklich) beendet den Verwahrungsvertrag und hebt die Vergütungspflicht gemäß § 699 Abs.2 BGB auf. • Eine Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie die Voraussetzungen des § 38 ZPO nicht erfüllt und die Parteien keine Kaufleute sind. Der Kläger betrieb eine Reitanlage und stellte der Beklagten ab Februar 2012 zwei Pferde gegen monatliche Pensionspreise bereit. Die Vertragsbedingungen, von der Klägerseite vorformuliert, regelten Boxenmiete, Nutzung der Anlage sowie Fütterung und Entmistung; sie sahen eine Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vor. Das Pferd D litt an einer Allergie und durfte nur mit Nassfutter versorgt werden. Die Beklagte kündigte C1 fristlos mit Schreiben vom 20.08.2014 und holte D im Dezember 2015 ab (konkludente Rückgabe). Der Kläger forderte daraufhin rückständige Pensionszahlungen und sprach Kürzungen wegen Futterkosten an; er nahm einen Teil der Forderung während der Güteverhandlung zurück. Die Beklagte berief sich auf ihr Rückgaberecht und die Wirksamkeit der Kündigungen; sie behauptete außerdem, die Boxen seien bald anderweitig vermietet worden. • Zuständigkeit: Das Amtsgericht Essen ist örtlich zuständig; die vertragliche Gerichtsstandsklausel war nicht wirksam, weil die Parteien nicht als Kaufleute dargelegt wurden (§§ 12, 17, 38, 39 ZPO). • Vertragscharakter: Der Pferdepensionsvertrag ist typengemischt, enthält aber überwiegend Verwahrungs- und Obhutspflichten (Lieferung von Einstreu, Futter, Entmistung), sodass verwahrungsvertragliche Regelungen vorrangig anzuwenden sind. • Kündigungsrecht: Nach § 695 S.1 BGB kann der Hinterleger (Einsteller) bei einem Verwahrungsvertrag grundsätzlich jederzeit die Herausgabe verlangen; dieses Kernrecht kann nicht wirksam durch einseitig einbezogene AGB (8‑Wochen‑Frist) abbedungen werden, weil § 307 Abs.1 BGB einer solchen Einschränkung entgegensteht. • Rechtsfolge der Rückgabe: Die ausdrückliche oder konkludente Rückforderung bzw. Rückgabe des Pferdes beendet den Verwahrungsvertrag; damit entfällt die Vergütungspflicht gemäß § 699 Abs.2 BGB für die Zeit nach Wirksamwerden der Rückgabe. • Keine Entgeltansprüche: Mangels wirksamer Fortdauer des Vertrags bestehen keine weitergehenden Zahlungsansprüche des Klägers, ebenso wenig Nebenforderungen; der Kläger konnte keine individualvertragliche Abbedingung der Kündigungsbefugnis darlegen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsregelung gemäß §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erkennt, dass der Pferdepensionsvertrag überwiegend als Verwahrungsvertrag einzuordnen ist, sodass der Einsteller (Beklagte) die Pferde jederzeit zurückfordern konnte; die fristlose Kündigung von C1 und die konkludente Rücknahme von D im Dezember 2015 haben den Vertrag beendet. Folglich besteht keine Vergütungspflicht mehr für die Zeit nach der Rückgabe, weshalb die geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers nicht bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den angegebenen Sicherheitsregelungen.