Urteil
11 C 25/21
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2021:0630.11C25.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 559,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 559,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand: ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten in tenorierter Höhe aus § 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB zu. Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagte ist insoweit verpflichtet, den dem Kläger entstandenen Reparaturschaden auszugleichen. Dieser beträgt insgesamt 2.639,82 EUR. Mit Ausnahme des tenorierten Betrages hat die Beklagte die klägerische Forderung erfüllt. Im Streit steht zwischen den Parteien lediglich, ob die von der Reparaturwerkstatt in Ansatz gebrachten Arbeitswerte und Reparaturschritte überhöht und/oder überhaupt für eine fachgerechte Instandsetzung erforderlich gewesen seien, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung S. 6 ff. (Bl. 44 ff. der Akte) Bezug genommen wird. Indes kam es auf diese Frage hier nicht an, da der von dem Kläger tatsächlich erbrachte Aufwand im Hinblick auf die Reparaturkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt. Dabei geht das Gericht in gefestigter Rechtsprechung (AG Essen, Urteil vom 27.09.2018 – 11 C 188/18; Urteil vom 17.07.2017 – 29 C 385/16; Urteil vom 24.10.2016 – 131 C 294/16) und in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2020 – I-9 U 100/18; Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014 – 1 U 153/13; Urteil vom 19.10.2004 – 17 U 107/04; OLG Hamm,) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73) von folgenden Grundsätzen aus: Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatzverpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Die hierfür erforderlichen Geldbeträge bemessen sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung oder Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Diese Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB soll dem Geschädigten die Auseinandersetzung mit dem Schädiger darüber ersparen, ob die Herstellung durch den Schädiger nach § 249 Abs. 1 BGB gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss. Damit sie dieses Ziel voll erreichen kann, ist der Ersatz in Grenzen losgelöst von denen im Einzelfall durch den Geschädigten für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB zur Herstellung erforderlich. Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen” soll (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02 m.w.N.). Nimmt der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung” gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014 – 1 U 153/13). Zwar entbindet dies den Geschädigten nicht, bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden, Erwägungen leiten zu lassen. Dabei dürfen jedoch die Grenzen, die den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten - selbst wenn er besonders fachkundig ist - gesetzt sind, nicht außer Acht gelassen werden; auch diese Grenzen bestimmen, was zur Herstellung erforderlich ist. Es würde Sinn und Zweck der dem Geschädigten gesetzlich eingeräumten Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) widersprechen, wenn er bei deren Ausübung - sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, sei es aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, weder vom Geschädigten noch vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014 – 1 U 153/13). Dies gilt vor allem dann, wenn der Geschädigte – wie hier der Kläger – den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Es würde dem Sinn und Zweck § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Schließlich sind weder der Sachverständige noch die Reparaturwerkstatt Erfüllungsgehilfen des Geschädigten im Sinne von § 254 Abs. 2, Satz 2 BGB i.V.m. § 278 BGB (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73; Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, § 254 Rn. 55). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (vgl. (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2020 – I-9 U 100/18; Urteil vom 24.02.2010 - 13 U 135/09; Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94; OLG Naumburg, Urteil vom 07.11.2019 – 3 U 7/18; OLG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2016 - 12 U 166/16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 – 17 U 107/04; AG München – Urteil vom 27.11.2020 – 333 C 17092/20 (zu coronabedingten Maßnahmen); AG Essen, Urteil vom 29.10.2020 – 11 C 58/20; Urteil vom 17.07.2017 – 29 C 385/16; Urteil vom 24.10.2016 – 131 C 294/16; Palandt/Grüneberg, § 249 Rn. 13). Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014 – 1 U 153/13). Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich hier folgendes: Soweit die Beklagte einwendet, dass die durchgeführten Arbeiten unfallbedingt nicht erforderlich gewesen oder tatsächlich nicht angefallen seien, überhöhte Arbeitswerte angesetzt worden seien, waren diese Einwände im Rahmen der Bestimmung der erforderlichen Reparaturkosten nach den obigen Ausführungen unbeachtlich. Auch hatte keine Kürzung des insoweit „erforderlichen” Herstellungsaufwandes unter sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73). Eine Obliegenheitsverletzung des Geschädigten ergibt sich dabei, da die Reparaturwerkstatt und der Sachverständige wie dargelegt nicht die Erfüllungsgehilfen des Geschädigten sind, nicht daraus, dass die Reparaturwerkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Vielmehr ist eine Obliegenheitsverletzung nur dann anzunehmen, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden anzulasten ist, er die Schlechtarbeit bei zumutbarer Sorgfalt hätte verhindern oder die Berechnung überhöhter Preise hätte erkennen können (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 55; Hentschel-König, StVR, 44. Auflage 2017, StVG § 12 Rn. 22). Daran fehlt es hier jedoch. Überdies ist das Gericht in ständiger Rechtsprechung (zuletzt: AG Essen, Urteil vom 27.09.2018 – 11 C 188/18) der Auffassung, dass jedenfalls dann wenn der Geschädigte einen Sachverständigen zur Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten beauftragt und der nachfolgend von der Reparaturwerkstatt berechnete Kostenaufwand mit dem von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkostenaufwand übereinstimmt, es regelmäßig an einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung fehlt. Denn in diesem Fall darf der Geschädigte ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der berechnete Reparaturkostenaufwand den erforderlichen Reparaturkosten i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht. Dabei stimmen das Gutachten und die Reparaturrechnung hier im Wesentlichen überein. Soweit diese geringfügig voneinander abweichen, so ist diese Abweichung nur dann beachtlich, sofern diese auf einem Aufwand beruht der tatsächlich nicht erfolgt oder nicht durch den Unfall bedingt ist, dies auch für den Geschädigten offensichtlich erkennbar sein. Daran fehlt es hier jedoch. Allein daraus, dass die Reparaturwerkstatt bei einzelnen Positionen höhere Arbeitswerte oder weitere Reparaturschritte berechnet hat, ergibt sich dies nicht. II. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 559,35 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.