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Beschluss

30 M 1267/21

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2021:0915.30M1267.21.00
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Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I . Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerseite einen titulierten Anspruch. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wobei die Antragstellung auf elektronischem Wege über das beA erfolgte. Das erlassende Gericht übersandte nach Erlass eine Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Vollstreckungsorgan. Dieses fertigte eine beglaubigte Abschrift an und stellte den Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Schuldnerseite/Drittschuldnerin zu. Dafür wurde die Dokumentenpauschale (je angefertigter Seite 0,50 Euro) in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Begründung, sie habe den Antrag elektronisch übermittelt, so dass die für die Zustellung erforderlichen Abschriften nicht hätten beigefügt werden müssen. Auf die dienstliche Stellungnahme der Obergerichtsvollzieherin und der Bezirksrevisorin, die namens der Landeskasse beantragt, die Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückzuweisen, wird Bezug genommen. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Gemäß § 13 Abs.1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger auf Grund des von ihm erteilten Auftrags (§ 3 GvKostG) für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Als Veranlasser haftet er grundsätzlich für alle notwendigen Kosten und Auslagen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vollstreckung durch das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers zur Durchsetzung eines Titels entstehen (BGH Beschluss vom 21. 2. 2008 - I ZB 53/06). Die Kosten – Gebühren und Auslagen – werden nach dem Kostenverzeichnis – KV GvKostG – erhoben, § 9 GvKostG. Dabei sind gemäß § 7 Abs.1 GvKostG Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die in Rechnung gestellte Dokumentenpauschale nicht vor. Vom Vollstreckungsgericht erhielt das Vollstreckungsorgan nur eine kostenfreie Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Zustellung. Demgemäß konnte das Vollstreckungsorgan die für die (weitere) Zustellung erforderliche beglaubigte Abschrift selbst herstellen und nach KV Nr. 700 zum GvKG je angefertigter Seite 0,50 Euro berechnen. In § 16 Abs.2 Nr.1 GVGA heißt es, er (der Gerichtsvollzieher) stellt sie selbst her, wenn durch Nachforderung die rechtzeitige Erledigung gefährdet würde. Bei einer Kontopfändung kann immer davon ausgegangen werden, dass durch Zeitverlust der Vollstreckungserfolg gefährdet wird. Der Gerichtsvollzieher war daher nicht verpflichtet dem Gläubigervertreter Gelegenheit zu geben, die beglaubigte Abschrift selbst herzustellen. Insofern ist unerheblich, dass die Gläubigerin den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss elektronisch gestellt hat. Es geht hier um die für die Zustellung erforderliche beglaubigte Abschrift des gerichtlichen Beschluss es. Diese war gemäß §§ 192 ff. ZPO im Parteibetrieb zuzustellen, wozu nach § 192 Abs.2 ZPO entweder die Partei selbst die erforderlichen Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks übergibt, oder der Gerichtsvollzieher sie selbst herstellt. Eine unrichtige Sachbehandlung des Vollstreckungsorgans, die eine Nichterhebung der Dokumentenpauschale rechtfertigen würde, ist daher nicht ersichtlich. Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht angezeigt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .