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Urteil

135 C 24/21

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2022:0330.135C24.21.00
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Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.351,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02.02.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.351,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02.02.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 03.12.2020 gegen 19:15 Uhr an der Kreuzung B-Straße / D-Straße in Essen ereignete. Der Kläger ist Eigentümer und Fahrer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen #####. Die Beklagte zu 2) ist Fahrerin des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ***** der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Der Kläger befuhr die D-Straße in Fahrtrichtung K auf der linken Spur. An der Kreuzung B-Straße hielt er an der Rotlicht zeigenden Ampel an. Bei Grünlicht fuhr er an. Die Beklagte zu 2) befuhr die B-Straße und beabsichtigte nach links in die D-Straße einzubiegen. Hierzu fuhr sie bei Grün zeigender Lichtzeichenanlage los und musste verkehrsbedingt in der Kreuzung halten. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision. Der Kläger macht mit der Klage folgende Schäden geltend: Reparaturkosten netto: 1.348,05 Euro Sachverständigengebühren: 457,00 Euro Demontagekosten: 100,00 Euro Unkostenpauschale: 25,00 Euro ___________________________________________________________ 1.930,05 Euro Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.12.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 11.01.2021 zur Zahlung auf. Die Beklagte zu 1) erbrachte hierauf unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 30 % unter dem 09.02.2021 eine Zahlung in Höhe von 579,01 Euro. Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug in der Mitte der linken Spur zum Stillstand gebracht, als er die die Kreuzung räumende Beklagte zu 2) bemerkte. Diese sei nicht in die rechte Spur der D-Straße abgebogen, sondern direkt auf ihn zugefahren. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.351,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.01.2021 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei in die Kreuzung eingefahren ohne der Beklagten zu 2) zuvor die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen. Dieser sei in Vorwärtsbewegung mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.08.2021 und das Gutachten des Dipl.-Ing. M vom 12.02.2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Dem Kläger steht aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens gegen die Beklagten ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG in Höhe von 1.351,04 Euro zu. Denn der streitgegenständliche Unfall stellte sich für keinen der Unfallbeteiligten als höhere Gewalt oder als nachweislich unabwendbares Ereignis dar, so dass sich der Umfang der Haftung danach richtet, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 StVG). Diese vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt vorliegend dazu, dass die Beklagte zu 2), deren Verhalten sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss, den Unfall allein schuldhaft verursacht hat. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben. Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge, den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere aus etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstößen. Dabei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder beweisen sind, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Für Verschuldensvermutungen ist hierbei kein Raum. Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, das im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen. Auf Seiten des Klägers ist nur die Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen. Dass der Kläger den Vorrang der Beklagten zu 2) als Kreuzungsräumerin nicht beachtet und dadurch gegen § 1 Abs.2 StVO verstoßen hätte, vermochten die Beklagten nicht zu beweisen. Als Kreuzungsräumer bezeichnet man Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug bei "grün" in den Kreuzungsbereich eingefahren sind, jedoch aufgrund von Gegenverkehr oder aus anderen Gründen die Kreuzung bis zum Ende ihrer Grünphase nicht verlassen konnten. In einem solchen Fall besteht für den Kreuzungsräumer die Pflicht die Kreuzung zu räumen. Daraus folgt jedoch auch andererseits, dass der Kreuzungsverkehr seinerseits die Pflicht hat, die Räumung zu ermöglichen, sodass den Kreuzungsräumern Vorfahrt zu gewähren ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 11/70, Rn. 15; OLG Karlsruhe in NZV 2013, 188, 189). Der Nachzügler verdient den Vorrang unabhängig davon, ob und wo er zunächst auf der Kreuzung stehengeblieben ist sowie ob er die Kreuzung geradeaus überqueren oder ob er links abbiegen will. Dies gilt auch für weiträumige Kreuzungen mit Mittelstreifendurchbruch (KG Berlin 12 U 94/03, Urteil vom 28.6.2004). Dass es sich bei der Beklagten zu 2) um eine Kreuzungsräumerin handelte, ist zwischen den Parteien unstreitig. So haben auch der Kläger und die Beklagte zu 2) dies im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) so geschildert. Das Gericht ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger den damit der Beklagten zu 2) gebührenden Vorrang beachtet hat. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft geschildert, dass er gesehen habe, dass sich von rechts das Beklagtenfahrzeug nähert und sofort gebremst habe. Er sei 3 bis 4 Meter hinter der Haltelinie seiner Ampel zum Stehen gekommen. Die Beklagte zu 2) habe jedoch nur nach rechts geschaut und sei auf seiner Spur gegen seinen bereits 3-4 Sekunden stehenden Pkw gestoßen. Dem stehen die Angaben der Beklagten zu 2) schon nicht entgegen. Denn diese waren im Hinblick darauf, ob das Klägerfahrzeug stand oder fuhr bereits unergiebig. Sie schilderte, dass sie, nachdem der Rückstau sich auflöste, nach rechts geschaut habe und gefahren sei. Sodann sei es zur Kollision gekommen. Die Angaben des Klägers stehen zudem im Einklang mit der Schilderung der Zeugin F und dem eingeholten Sachverständigengutachten. Die Zeugin F gab ebenfalls an, dass sie gestanden haben, als die Beklagte zu 2) gegen ihr Fahrzeug gefahren sei. Nach dem überzeugenden Gutachten des Dipl.-Ing. M sei es zum anfänglichen Kontakt zwischen dem linken vorderen Abschnitt des Beklagtenfahrzeuges und dem rechten vorderen Bereich des klägerischen Fahrzeuges gekommen. Die Längsachsen der Fahrzeuge seien hierbei in einem Winkel von rund 24° gegenüber ihrer Gegenläufigkeit zueinander ausgerichtet gewesen. Betrachte man die Schäden an den Fahrzeugen, so sei anhand des vorderen amtlichen Kennzeichens des klägerischen Fahrzeugs ersichtlich, dass vom dortigen rechten Rand (in Fahrtrichtung gesehen) die dunkle Antragung nach links, zur Fahrerseite hin, auf dem blauen Untergrund in Richtung des Euro-Sternkreises verrieben wurde. Ein derartiger Richtungsverlauf sei mit dem hier vorliegenden Unfallereignis und insbesondere der Anstoßkonstellation der Fahrzeuge nur dann technisch plausibel in Einklang zu bringen, wenn sich das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt in einer Vorwärtsbewegung befunden habe. Wäre hingegen das klägerische Fahrzeug in einer Vorwärtsbewegung gewesen, wäre an diesem im Zuge der Eindringung kein seitlicher Versatz erfolgt, sondern allenfalls am Beklagtenfahrzeug zur Beifahrerseite. Die zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen würden daher für einen Stillstand des klägerischen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Kollision sprechen. Zur Veranschaulichung des Unfallgeschehens hat der Sachverständige die von den Unfallbeteiligten dokumentierten Endstellungen der Fahrzeuge in eine maßstabsgerecht aufgearbeitete Luftbildaufnahme in Anlage 9 eingebettet. Anhand derer sei zu erkennen, dass die Kollision auf der vom Kläger befahrenen Fahrspur, unter deutlicher Schrägstellung des Beklagtenfahrzeuges erfolgte, welches beabsichtigte diese Fahrspur unverhältnismäßig flach zu überfahren. Das Gericht folgt diesem Gutachten, da es ersichtlich sachgerecht erstellt und nachvollziehbar schlüssig ist. Der Sachverständige hat das Unfallgeschehen eingehend rekonstruiert und seine Ergebnisse plausibel und für das Gericht in jeder Hinsicht logisch nachvollziehbar begründet. Einen Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs.2 StVO vermag das Gericht daher nicht festzustellen. Dieser hat nach den sachverständigen Feststellungen auf seiner Spur angehalten und damit seinen Sorgfaltspflichten genügt. Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger gar nicht erst in den Kreuzungsbereich hätte einfahren dürfen. So ist nach den erneut überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht zu rekonstruieren, wo sich die Beklagte zu 2) im Kreuzungsbereich befunden habe als der Kläger seinerseits an der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage anfuhr. Insofern könne auch nicht gesagt werden, ob für den Kläger bei seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich erkennbar war, dass die Beklagte zu 2) noch die Kreuzung räumen wird. Demgegenüber ist auf Seiten der Beklagten neben der Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen, dass die Beklagte zu 2), deren Verhalten sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss, ihrerseits gegen § 1 Abs.2 StVO verstoßen hat. So darf ein Kreuzungsräumer der längere Zeit auf der Kreuzung verharrt nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Je mehr Zeit nach dem Lichtzeichenwechsel vergeht, desto größere Vorsicht muss der Hängegebliebene beim Räumen der Kreuzung anwenden (OLG Bremen 3 U 18/76, Urteil vom 23.06.1976). Diesen Anforderungen ist die Beklagte zu 2) nicht gerecht geworden. So hat die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass die Ampeln rechts und links von ihr wieder auf grün gesprungen seien. Sie habe geschaut, ob rechts frei gewesen sei und gefahren. Dabei kollidierte sie dann nach dem sachverständigen Feststellungen mit dem auf seiner Fahrspur stehenden Klägerfahrzeug weil sie diese Fahrspur unverhältnismäßig flach überfuhr. Das Anfahren der Beklagten zu 2) ohne nach links zu blicken wurde der Situation nicht gerecht und stellte einen Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO dar. Hinter diesem Verstoß der Beklagten zu 2) tritt die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück. Die Beklagten haften für das Unfallgeschehen daher zu 100 % Dem Kläger sind daher die ihrer Höhe nach unstreitigen Schäden zu 100 % zu ersetzen. Dies führt zu einem restlichen Schadensersatzanspruch von 1.351,04 Euro. Auf diesen Betrag waren aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB) Zinsen zu gewähren. Indes trat der Verzug der Beklagten nicht bereits zum 12.01.2022 ein. Denn die mit anwaltlichen Schreiben vom 29.12.2020 gesetzte Frist war unangemessen kurz. Diese setzt jedoch den Lauf einer angemessen langen Frist von vier Wochen in Gang. Verzug trat daher zum erkannten Zeitpunkt ein. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zinsen unterlag die Klage geringfügig der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.2 Nr.1, 100 Abs.4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Streitwert: 1.351,04 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .