Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.135,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2023 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei T. Partnerschaft mbB in Höhe von 220,27 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 03.11.2021 im Kreuzungsbereich E.-straße / M.-straße / Brücke A40 gegen 14:45 Uhr in D.. Der Kläger befuhr als Halter und Eigentümer des klägerischen Fahrzeugs der Marke Kia Motors, amtliches Kennzeichen (…), den Kreuzungsbereich. Der Kläger befand sich an der im Kreuzungsbereich befindlichen Lichtzeichenanlage hinter dem Fahrzeug der Marke Volvo des Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen (…), welches der Beklagte zu 2) im Unfallzeitpunkt steuerte und welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Es kam zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Kläger ließ nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Schadensgutachten der (…) GmbH erstellen. Der Gutachter ermittelte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 1.476,96 € und eine Wertminderung in Höhe von 150,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Ablichtung zur Akte gereichte Schadensgutachten vom 12.11.2021 (Anlage K1, Blatt 5 ff. der Akte) Bezug genommen. Anlässlich der Gutachtererstellung fielen Kosten in Höhe von 618,80 € an. Der Kläger trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs am 07.11.2021 an das Kfz-Sachverständigenbüro ab. Am 21.02.2022 überwies der Kläger an die (…) GmbH den in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 618,80 €. Der Kläger beauftragte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche. Mit der Klage begehrt der Kläger – neben der Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € – den Ersatz folgender Schadenspositionen: Netto-Reparaturkosten 1.476,96 € Wertminderung 150,00 € Gutachterkosten (brutto) 618,80 € Kostenpauschale 25,00 € Insgesamt: 2.270,76 € Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe den Rückwärtsgang eingelegt und habe das Beklagtenfahrzeug zurückgesetzt, als er gemerkt habe, dass er zu weit im Kreuzungsbereich stehe. Der Beklagte zu 2) sei rückwärts auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren. Der Unfall habe sich versetzt ereignet; es habe sich keine direkte mittige Kollision der Fahrzeuge ereignet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.270,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2021 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei T. Partnerschaft mbB in Höhe von 367,23 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei auf das stehende Beklagtenfahrzeug aufgefahren. Das Unfallgeschehen sei für den Beklagten zu 2) unvermeidbar gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dem Kläger stehe kein merkantiler Minderwert zu. Die Geltendmachung eines Minderwerts erfordere eine nicht unerhebliche Beschädigung des Fahrzeugs, die nur dann vorliege, wenn trotz fachgerechter Reparatur ein Fahrzeug in seiner Funktionssicherheit, seiner Schönheit oder Lebenserwartung beeinträchtigt sei oder die Gefahr bestehe, dass noch unfallbedingte Spätschäden auftreten. Sofern der Schaden durch den kompletten Austausch von Teilen folgenlos beseitigt werden könne und eine Teillackierung keine Spuren hinterlasse, sei der Schaden nicht erheblich. Dem Kläger fehle aufgrund der Sicherungsabtretung die Aktivlegitimation hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Das Gericht hat den Kläger sowie den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. (FH) F.. Wegen der weiten Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 26.10.2022 (Blatt 109 ff. der Akte) sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 23.05.2023 (Blatt 181 ff. der Akte). Das Gericht hat dem Kläger den Hinweis erteilt, dass soweit Zinsen seit dem 30.11.2021 verlangt werden, schlüssiger Vortrag fehle. Das Gericht hat per Beschluss am 26.10.2022 dem Kläger nachgelassen, bis zum 17.11.2022 schriftsätzlich vorzutragen. Die Klage ist den Beklagten am 01.07.2022 zugestellt worden. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in tenorierter Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG, 1 PflVG. 1. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Kraftfahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG, 1 PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden, § 7 Abs. 1 StVG 2. Der Unfall wurden nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Abs. 2 StVG. Es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte. 3. Keiner der Parteien ist der Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gelungen ist. Unabwendbar ist ein Unfall nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn dieser auch für einen sog. Idealfahrer bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden, nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwärtigkeit und Umsicht nicht zu vermeiden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1985 – VI ZR 258/83). Dabei ist nicht bloß entscheidend, wie ein Idealfahrer in der konkreten Situation reagiert hätte, sondern auch, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH, Urteil vom 17.03.1992 – VI ZR 62/91). Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es also darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer sowohl des klägerischen Fahrzeugs als auch des Beklagtenfahrzeugs den Unfall vermieden hätte. Ein besonders aufmerksamer Fahrer hätte einen Zusammenstoß durch ein Zurücksetzen bzw. Zurückfahren seines Fahrzeugs auf das hintere Fahrzeug oder durch ein Auffahren auf das vordere Fahrzeug vermieden, sodass es auch bei einem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu einer Kollision gekommen wäre. 4. Der Beklagte zu 2) als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs konnte sich auch nicht von dem gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG vermuteten Verschulden exkulpieren und auch der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Folgen aus dem Verkehrsunfall einzustehen. Mithin war eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG veranlasst, die vorliegend zu einer anteiligen Verantwortlichkeit der Parteien für die Entstehung des Unfalls führt, wobei dem Kläger und den Beklagten eine Haftungsquote von jeweils 50 % zuzubilligen ist. Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird dabei gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben. Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge, den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere aus etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstößen. Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen. Mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder Schaden geworden sind (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16; Urteil vom 07.02.2012 − VI ZR 133/11; 13.12.2005 – VI ZR 68/04; vom 09.02.1982 – VI ZR 59/80; OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 – 7 U 22/16), wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Dies zugrunde gelegt ergibt sich das Folgende: Das Gericht kommt zu einer hälftigen Schadensteilung, da der Unfallhergang nicht aufklärbar war. Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme steht der bis zuletzt umstrittene genaue Unfallhergang nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, § 286 ZPO. Das Gericht hält einen Beweis für die eine oder die andere Seite nicht für erfolgreich geführt. Es ist von einem ungeklärten Unfallhergang mit hälftiger Haftungsteilung aus der jeweiligen Betriebsgefahr auszugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung des erkennenden Gerichtes erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern vielmehr nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel zwar nicht ausschließt, diesen jedoch Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07 mit weiteren Nachweisen). Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermochte das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Anhörung der Parteien, der Vernehmung des Zeugen Z. sowie des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 2) mit dem Beklagtenfahrzeug rückwärts auf das stehende klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Ebenso wenig konnte das Gericht feststellen, dass der Kläger vorwärts auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren ist. a. Der von dem Gericht bestellte Sachverständige F. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Behauptung des Klägers, wonach der Beklagte zu 2) mit dem Beklagtenfahrzeug rückwärts in das klägerische Fahrzeug gefahren sei, ist aus sachverständiger Sicht weder eindeutig zu bestätigen noch eindeutig zu widerlegen. Auch die Behauptung der Beklagtenseite, wonach der Kläger vorwärts auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren sei, kann sachverständigerseits nicht eindeutig bestätigt und nicht eindeutig widerlegt werden. Auf Basis der klägerseits dokumentierten Fahrzeugendstellungen hat der Sachverständige die Fahrzeuge direkt gegenübergestellt. Im Rahmen dessen hat der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt, dass sich keine erkennbare Korrespondenz zwischen den vorgebrachten Schäden am klägerischen Fahrzeug und den vorhandenen Konturen sowie vorgefundenen Spuren im Heckbereich des Beklagtenfahrzeugs ergeben. Es liegen keine eindeutigen Anzeichen für eine Kollision vor, sodass aus unfallanalytischer Sicht nur von einer Kleinstkollision zwischen den Fahrzeugen ausgegangen werden könne. Aufgrund fehlender Schadenkorrespondenz lassen sich keine Anzeichen für etwaige, dynamische Aufbaubewegungen der Fahrzeugkarosserien zum Zeitpunkt der Kollision erkennen, die auf den potenziellen Unfallverursacher schließen lassen könnten. Auf Basis der vorhandenen und auswertbaren Anknüpfungstatsachen sei retrospektiv nicht eruierbar, ob das Beklagtenfahrzeug unmittelbar vor dem Zusammenstoß rückwärts beschleunigt habe und mit dem Heck gegen die Front des stehenden klägerischen Fahrzeugs gestoßen sei oder ob das klägerische Fahrzeug vorwärtsfahrend gebremst mit der Front gegen den Heckbereich des stehenden Beklagtenfahrzeugs geprallt sei. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen F.. Das Gericht ist von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens und der Sachkunde des Sachverständigen überzeugt. Der Sachverständige F. ist aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren als zuverlässiger und versierter Sachverständiger für Unfallanalytik bekannt. Er ist als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle für die vorliegende Beweisfrage auch besonders geeignet gewesen. Er hat das Verkehrsunfallgeschehen eingehend rekonstruiert, wobei ihm das gesamte Aktenmaterial zur Verfügung stand. Er konnte sich daher aufgrund des unstreitigen und streitigen Parteivortrags mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auseinandersetzen. Er hat die Beweisfragen aus dem Beschluss vom 26.10.2022 richtig verstanden und in seinem Gutachten vollständig beantwortet. Sein Ergebnis hat er dabei plausibel und für das Gericht in jeder Hinsicht logisch nachvollziehbar begründet. b. Auch aufgrund der Erklärungen des Klägers und der Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen der persönlichen Anhörung sowie den Aussagen des Zeugen Z. vermochte das Gericht nicht zur Überzeugung gelangen, dass das Beklagtenfahrzeug rückwärts auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist oder dass das klägerische Fahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug vorwärts aufgefahren ist. Der Kläger hat erklärt, dass das Beklagtenfahrzeug vor ihm gestanden habe. Plötzlich haben die Rückleuchten des Beklagtenfahrzeugs weiß aufgeleuchtet und das Beklagtenfahrzeug habe zur Rückwärtsfahrt angesetzt. Der Kläger habe zwar gehupt, aber das Beklagtenfahrzeug habe bis zum Anstoß weiter rückwärts gesetzt. Der Beklagte zu 2) hat erklärt, dass stockender Verkehr geherrscht habe und er mit dem Beklagtenfahrzeug gebremst habe. Dann habe er von hinten einen leichten Anstoß bemerkt. Ein Hupen habe er nicht gehört. Die Ausführungen der Parteien im Rahmen der persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO sind als Streit- und nicht als Beweisstoff zu werten. Das Gericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Rahmen des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO aber gehalten, bei der Bildung seiner Überzeugung auch die Parteierklärungen, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt sind zu berücksichtigen. Dies gebietet schon der Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht hält vorliegend sowohl Schilderungen des Klägers als auch die des Beklagten zu 2) für glaubhaft und plausibel und sieht sich mangels weiterer Anhaltspunkte außerstande, den einen oder anderen Geschehensablauf mit Gewissheit auszuschließen. Die Angaben des Beklagten zu 1) waren nicht ergiebig, da der Beklagte zu 1) bei dem Unfall selbst nicht anwesend war und er keine Angaben zur Sache machen könne. Auch die Aussagen des Zeugen Z. waren teilweise unergiebig. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er als Beifahrer im Beklagtenfahrzeug gesessen habe. Der Verkehr sei stockend gewesen, sodass das Beklagtenfahrzeug immer wieder gefahren sei und immer wieder gestanden habe. Plötzlich habe er ein Stupsen von hinten bemerkt. Ob das Stupsen erfolgt sei, als das Beklagtenfahrzeug gestanden habe oder gefahren sei, könne er nicht mehr sagen. Auch wisse er nicht mehr, ob sich das Beklagtenfahrzeug im Fluss befunden habe oder an der Ampel gestanden habe. Ein Hupen habe er jedoch nicht vernommen. c. Bestehen keine relevanten Unterschiede zwischen den beteiligten Fahrzeugen, ist die Betriebsgefahr zunächst gleich groß anzusetzen. Bei einem Unfall unter Beteiligung zweier Pkw haftet im Ausgangspunkt jeder Halter aufgrund seiner Betriebsgefahr zu 50%, insbesondere wenn keiner Partei es gelingt, einen gefahrerhöhenden Verschuldensvorwurf der Gegenseite nachzuweisen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 12 U 57/18; OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. Juni 2016 – 1 U 14/15; LG Osnabrück, Urteil vom 23.08.2017 – 1 S 22/17). 5. Der Kläger kann daher gem. §§ 249 ff. BGB den ihm entstandenen Schaden zu 50% ersetzt verlangen. a. Die Netto-Reparaturkosten waren entsprechend der vorgenannten Quote in Höhe von 738,48 € zu ersetzen und die Kostenpausche entsprechend der vorgenannten Quote in Höhe von 12,50 €. b. Insbesondere steht dem Kläger auch der Anspruch auf Zahlung des Minderwerts gemäß der Haftungsquote von 50% in Höhe von 75,00 € zu, den das Gericht nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung einer 100%igen Haftung auf 150,00 € schätzt. Es kann dahinstehen, ob – wie die Beklagtenseite meint – es sich um eine erhebliche Beschädigung an dem klägerischen Fahrzeug handele und/oder die Beschädigungen folgenlos beseitigt werden können. Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, Urteil vom 23. 11. 2004 – VI ZR 357/03). Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 –, BGHZ 161, 151-161, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2023 – 20 S 23/22 –, Rn. 22, juris). c. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten gemäß der Haftungsquote von 50% in Höhe von 309,40 € gemäß § 249 BGB. Der Kläger ist nach vollständiger Bezahlung der vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten am 22.02.2022 wieder aktivlegitimiert (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18 –, Rn. 10, juris). II. 1. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zustehenden Forderung in Höhe von 1.135,38 € als Gegenstandswert war auch der Freistellungsanspruch des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe begründet. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Dem Kläger waren lediglich Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen. Soweit der Kläger Verzugszinsen seit dem 30.11.2021 geltend gemacht hat, erfolgte auch nach dem gerichtlichen Hinweis und dem gewährten Schriftsatznachlass kein schlüssiger Vortrag. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 708 Nummer 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 2.270,76 € festgesetzt.