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Urteil

22 C 342/23

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2024:1106.22C342.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr mit einem Pkw der Marke Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen N01 am 02.10.2023 um 9.42 Uhr in H. in der R.-straße den Aldi-Parkplatz. Dort befand sich auch die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Fahrzeuges der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen N02, welches von der Beklagten zu 2) gehalten wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Der Kläger setzte sodann rückwärts aus einer Parkbucht. Letztlich kam es dann zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Beklagtenseite wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2023 eine Frist zur Zahlung bis zum 02.11.2023 gesetzt. Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wurde an den Sachverständigen abgetreten, welcher diesen wiederum an den Kläger zurück abtrat. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden bis auf eine Selbstbeteiligung, welche der Kläger selbst zahlte, von dem Rechtsschutzversicherer übernommen. Dieser erklärte unter dem 06.12.2023 u.a., dass er damit einverstanden sei, dass der Kläger diese Gebühr im eigenen Namen geltend macht. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des verunfallten PKW ausweislich der Rechnung vom 03.03.2021. Er habe nach der Rückwärtsfahrt aus der Parkbox sein Fahrzeug auf die Richtungsfahrbahn gelenkt. Er habe dort in der vorgegebenen Fahrtrichtung in einem 90 Grad-Winkel zu der Parkbox gestanden, aus der er zuvor rausgefahren war. Der Kläger habe dann den Vorwärtsgang eingelegt und verkehrsbedingt warten müssen, weil ein anderes Fahrzeug vor ihm seine Fahrtrichtung gekreuzt habe. Nachdem der Kläger schon eine Zeit gestanden habe, habe er auf einmal einen Knall gehört. Er sei ausgestiegen und habe gesehen, dass die Beklagte zu 1) rückwärts gegen sein stehendes Fahrzeug gestoßen sei. Sie habe offenbar das Fahrzeug des Klägers übersehen. Die erforderlichen Netto-Reparaturkosten würden 2966,04 € betragen, wobei die darin enthaltenen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ortsüblich und angemessen seien. Auch die Probefahrt und die Reinigung seien unfallbedingt erforderlich gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten zum vollständigen Schadenersatz in Höhe der Netto Reparaturkosten i.H.v. 2966,04 €, dem Minderwert i.H.v. 400 € der Sachverständigenkosten i.H.v. 898,88 €, der Kosten für die Hebebühnenuntersuchung bei der Auto X. GmbH iHv 168.54 € und der Kostenpauschale i.H.v. 25 € verpflichtet seien, sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger beantragt nach teilweiser Anpassung u.a. bezüglich dem Zahlungsempfänger und Erweiterung um den letzten Antrag, nunmehr 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3391,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2023 zu zahlen; 2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 898,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2023 an die T. GmbH zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche hinsichtlich der Sachverständigenrechnung vom 16.10.2023; 3) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 02.10.2023 um 09:42 Uhr in H. zu ersetzen, soweit diese nicht vom Klageantrag zu 1) umfasst sind; 4) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die M. AG zur Schadennummer N03 440,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2023 zu zahlen; 5) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die Selbstbeteiligung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2023 zu zahlen; 6) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 168,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe die Parkbucht langsam und unter Beachtung des hinter ihr befindlichen Verkehrs rückwärts verlassen. Sie habe erkannt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug ebenfalls aus einer gegenüberliegenden Parkbucht zurück setzte, so dass sie ihr Fahrzeug zum Stillstand angehalten habe. Der Kläger sei immer weiter rückwärts auf das hinter ihm stehende Beklagtenfahrzeug zugefahren. Die Beklagte zu 1) habe versucht, den Kläger auf die drohende Kollision durch ein Hupsignal aufmerksam zu machen, was dieser jedoch ignoriert habe, so dass er rückwärts in das immer noch stehende Beklagtenfahrzeug hinein gefahren sei. Der Unfall sei für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen. Die erforderlichen Netto-Reparaturkosten würden nur 2671,64 € betragen mit geringeren Verbringungskosten und ohne die Kosten für die Probefahrt und Reinigung. Bei den Zusatzkosten für die Firma X. sei unklar, inwiefern diese nicht in der Abrechnung des Sachverständigen selbst enthalten seien und auch die Rüstzeit sei unklar. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie nicht zum Schadenersatz verpflichtet seien. Die Klageerweiterung ist der Beklagtenseite am 25.01.2024 zugestellt worden. Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin F., sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024 sowie das Gutachten vom 14.09.2024 Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Es konnte im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 128 Abs. 1 ZPO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG iVm § 115 VVG kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug wurde zwar bei dem Betrieb des gegnerischen Fahrzeuges, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist, beschädigt, § 7 Abs. 1 StVG. Dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles in seinem Eigentum stand hat der Kläger substantiiert unter Vorlage der entsprechenden Rechnung dargelegt, was von Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten wurde. Es liegt kein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG vor, da es sich bei dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge auf dem Parkplatz nicht um ein externes, äußerst ungewöhnliches Ereignis handelt, welches nicht hätte vermieden werden können. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt jedoch eine Haftungsquote von 100 % auf Klägerseite. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen des Einzelfalles ab, und zwar davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist auf Grund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, allerdings nur, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012 – I-9 U 32/12). Dabei kommt es auf das Maß dessen an, inwiefern die Beteiligten durch ein Fehlverhalten zur Schadensentstehung beigetragen haben, sowie das beiderseitige Verschulden (vgl. OLG Hamm, aaO). Es hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2, 3 StVG zu erfolgen, da auch der Kläger als Halter seines beschädigten Kfz grundsätzlich gegenüber der Beklagten zu 2) nach § 7 Abs. 1 StVG haftet. Zudem liegen weder beim Kläger noch bei Beklagtenseite die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG vor. Denn ihnen ist jeweils der Beweis nicht gelungen, das der Kläger bzw. die Beklagte zu 1), welche als Fahrerin mit der Beklagten zu 2) eine Haftungseinheit bildet, sich wie Idealfahrer verhalten haben. So kam der Sachverständige S. zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug in Rückwärtsbewegung und unter Bremsung gegen das hinter sich stehende Beklagtenfahrzeug gestoßen sei. Dies begründete er u.a. mit der Ausprägung der Schäden, aus denen eine Rückwärtsbewegung des Beklagtenfahrzeuges bei der Kollision nicht abzugreifen sei, da es u.a. an waagerecht verlaufenden Streif- und Kratzspuren an der hinteren Stoßfängerverkleidung des Klägerfahrzeuges fehle. Die dokumentierte Beidrückung und Deformation im linken Abschnitt der Heckklappe des Klägerfahrzeuges lasse vielmehr eine in Längsrichtung des Klägerfahrzeuges einwirkende Kraftkomponente erkennen, die bei der vorliegenden Anstoßkonstellation der Fahrzeuge nur durch eine rückwärtige Bewegung des Klägerfahrzeuges bei der Kollision realisiert werden könne. Der Höhenversatz um ca. 3 cm sei durch das abgesenkte Heck des Klägerfahrzeuges begründbar, aufgrund einer Bremsung des Klägers und der damit verbundenen Absenkung des Hecks. Entsprechend hierzu sei das Klägerfahrzeug sodann auch nicht weiter in das Beklagtenfahrzeug eingedrungen, sondern mit der Kollision zum Stehen gekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers und der Zeugin F., seiner Lebensgefährtin. Zum einen erklärte die Zeugin, dass ein Fahrzeug von hinten an ihnen vorbeigefahren sei, welches dann rechtwinklig vor ihr Auto gefahren sei, weshalb der Kläger angehalten und nicht nach vorne gefahren sei. Der Kläger erklärte jedoch eindeutig, dass das andere querende Fahrzeug außerhalb der Überdachung langgefahren sei. Zum anderen gab die Zeugin auch an, dass sie nicht darauf geachtet habe, was bei dem Fahrzeug eingestellt gewesen sei, ob als der Vorwärts- oder der Rückwärtsgang aktiviert waren. Die Angaben des Klägers, dass er gestanden habe, im Vergleich zu den Angaben der Beklagten zu 1), dass diese gestanden habe, sind insbesondere vor dem Hintergrund des Gerichtsgutachtens nicht so überzeugend, so dass vernünftige Zweifel schweigen würden, § 286 ZPO. Das Gericht ist von den Ausführungen des als Diplom-Ingenieurs besonders qualifizierten Sachverständigen S. überzeugt. Dieser hat auf der Grundlage korrekter Tatsachen nachvollziehbar und in sich stimmig die Beweisfragen beantwortet. Dabei hat er unter anderem die beiden Fahrzeuge besichtigt und gegenübergestellt. Zudem hat er das Ergebnis seiner Untersuchungen anhand zahlreicher aussagekräftiger Lichtbilder dokumentiert. Zusätzlich wurde von ihm, noch ein Gutachten zum Beklagtenfahrzeug herangezogen und ausgewertet. Aufgrund des Verstoßes auf Klägerseite gegen § 9 Abs. 5 StVO iVm § 1 Abs. 2 StVO, da es sich vorliegend um einen Parkplatzunfall handelt, tritt dahinter die nicht erhöhte Betriebsgefahr auf Beklagtenseite zurück, da insofern auch keinerlei Verstoß gegen die erhöhte allgemeine Rücksichtnahmepflicht auf Parkplätzen zu erkennen ist in Anbetracht des Stillstandes des Beklagtenfahrzeuges. Insofern ist es unerheblich, wie lange das Beklagtenfahrzeug bereits gestanden hat. Vielmehr zeigt sich durch den Stillstand, dass das Beklagtenfahrzeug jederzeit bremsbereit gefahren wurde und so rechtzeitig zum Stillstand kommen konnte. Mangels Hauptforderung ergibt sich auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.