Beschluss
71 XIV 13/25
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2025:0116.71XIV13.25.00
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Tenor
wird bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15.07.2025 zur Sicherung der Abschiebung die
Haft
angeordnet.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird abgesehen.
Die weiteren Entscheidungen über die Fortdauer der Abschiebungshaft werden an das Amtsgericht Y. abgegeben.
Entscheidungsgründe
wird bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15.07.2025 zur Sicherung der Abschiebung die Haft angeordnet. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird abgesehen. Die weiteren Entscheidungen über die Fortdauer der Abschiebungshaft werden an das Amtsgericht Y. abgegeben. Gründe: I. Die Stadt A. beabsichtigt, den Betroffenen, der die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt, in sein Heimatland abzuschieben und beantragt Haft zur Sicherung der Abschiebung sowie die sofortige Wirksamkeit der zu treffenden Entscheidung. Auf die Begründung des Antrags der Ausländerbehörde vom 16.01.2025 wird Bezug genommen. Der Betroffene wurde am heutigen Tage richterlich angehört. Ihm wurde der Antrag der Ausländerbehörde vollständig in seine Muttersprache übersetzt und in Ablichtung übergeben. Die Bekanntmachung erfolgte zeitlich dergestalt vor der richterlichen Anhörung, dass der Betroffene sich inhaltlich auf die richterliche Anhörung vorbereiten konnte. Wegen des Inhalts wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Der erforderliche Antrag ist im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse von der zuständigen Behörde gestellt. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind - Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, - zu den Abschiebungsvoraussetzungen, - zu der Erforderlichkeit der Haft, - zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und - zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 123/11, Rn. 9). Diesen Voraussetzungen trägt der Antrag Rechnung. Konkret hat die Ausländerbehörde hierzu ausgeführt, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein Haftgrund besteht. Der Antrag enthält auch Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung nach Vietnam und zu der Dauer der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen der Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung sind gegeben. Die Anordnung beruht auf §§ 416, 421, 422, 428 FamFG, § 62 AufenthG. So hat die Behörde im Rahmen der durch das Gericht allein formell zu prüfenden Voraussetzungen der Abschiebungsvoraussetzungen schlüssig dargelegt, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Er besitzt keinen Aufenthaltstitel. Nach mündlicher Erklärung des Antragstellers existieren derzeit gegen den Betroffenen keine laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, so dass ein dortiges Einverständnis nicht erforderlich ist. Der Betroffene ist ausreisepflichtig, da er unerlaubt eingereist ist. Der Betroffene reiste vermutlich am 17.04.2023 ohne einreiserechtliche Genehmigung in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier auf. Am 16.05.2023 erging durch die Stadt A. gegen ihn eine Ausweisungsverfügung, die aufgrund öffentlicher Zustellung mit Ablauf des 30.06.2023 bestandskräftig wurde. Die in der Verfügung gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Die notwendige Entscheidung über die Befristung der durch Abschiebung eintretenden Einreise- und Aufenthaltssperre ist nach § 11 AufenthG mit der Ausweisungsverfügung vom 16.05.2023 ergangen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten Ausländerakte. Von der auf Sollvorschrift § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG beruhenden Beiziehung der Ausländerakte konnte hier abgesehen werden, da sich der festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen der Akte vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 222/09). Gegen den Betroffenen besteht auch ein Haftgrund, und zwar unerlaubte Einreise, § 62 III 1 Nr. 2 AufenthG. Nach den Ausführungen des Antragstellers reiste der Betroffene vermutlich am 17.04.2023 illegal in das Bundesgebiet ein, da er weder über den erforderlichen Aufenthaltstitel noch über einen für die Einreise erforderlichen Pass verfügte. Der Betroffene, persönlich angehört, hat hierzu folgende Angaben gemacht: Ich bin ledig. Ich habe keine Kinder. Meine Eltern leben in Vietnam. Der Name und das Geburtsdatum in dem Antrag sind richtig. Ich habe keinen Reisepass Damit konnte er die Vermutung, dass die Abschiebung ohne Inhaftnahme erschwert oder vereitelt würde, nicht widerlegen. Es bestehen auch keine Hafthindernisse. Als solche wären möglich die Aufenthaltsgestattung bei erstem Asylantrag, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, das mandelnde Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 72 Abs. 4 AufenthG, oder die Undurchführbarkeit der Abschiebung. Nach dem Antrag ist zu erwarten, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 AufenthG. Haftunfähigkeit ist nicht ersichtlich. Die Dauer der beantragten Haft ist auch verhältnismäßig. Der Antragsteller hat seine Bemühungen um eine beschleunigte und auch durchführbare Abschiebung ausreichend dargelegt. Ein milderes Mittel im Sinne des § 62 Abs. 1 AufenthG ist weder erkennbar noch wurde es vorgetragen. Die beantragte Freiheitsentziehung wird nach gerichtlicher Entscheidung und Zuführung durch die Ausländerbehörde richtlinienkonform in der Hafteinrichtung UfA E. vollzogen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 FamFG. Auch von der Hinzuziehung weiterer Personen als Beteiligte, §§ 418, 7 FamFG, hat das Gericht Abstand genommen, da von diesen weitere Impulse für das Verfahren nicht zu erwarten waren. Eine Kostenentscheidung war wegen der gesetzlichen Kostentragungspflicht in § 23 Ziffer 15 GNotKG nicht erfordert; die Entscheidung über die Nichterhebung von Dolmetscherkosten beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.