Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen, Zug – um – Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen Herrn B. L. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lstraße in F. bis zu einem Maximalwert in Höhe von 104.500,00 €. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages. 24 C 145/20 Verkündet am 05.08.2021 Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Essen-BorbeckIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der Wohnungseigentümergemeinschaft L-straße Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. gegen Herrn H. O. Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. hat das Amtsgericht Essen-Borbeckauf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2021durch die Richterin T. für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen, Zug – um – Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen Herrn B. L. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lstraße in F. bis zu einem Maximalwert in Höhe von 104.500,00 €. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren bestellter Verwalter der Beklagte bis zum 31.12.2020 war. Die Wohnungseigentümer entschieden in den Jahren 2018 und 2019, eine Dachsanierung durchführen zu lassen. In diesem Rahmen holte der Beklagte verschiedene Angebote ein, so auch ein Angebot der Firma L., Inhaber B. L., vom 01.07.2019 (Bl. 66 ff. d.A.). Dieses verhielt sich über die Baustelleneinrichtung, Abbrucharbeiten, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten und die Montage von Dachrinnen für eine Gesamtsumme in Höhe von 116.497,85 € brutto. Während einer Eigentümerversammlung vom 26.07.2019 wurde unter TOP 2) beschlossen, dass eine Dachneueindeckung durchgeführt werden soll und die Firma L. den „Zuschlag erhalten“ soll. Es wird auf das Protokoll zur Eigentümerversammlung (Bl. 72 d.A.) verwiesen. Der Beklagte erteilte der Firma L. daraufhin mündlich den Auftrag entsprechend des Angebotes. Unter dem 10.08.2019 stellte die Firma L. eine erste Abschlagsrechnung (Bl. 73 d.A.) über einen Summe von 61.872,00 € für Material. Der Rechnung war ein Angebot der Firma E. vom 09.04.2019 (Bl. 130 ff d.A.) beigefügt, welches sich über die Lieferung diverser Baumaterialen zum Gesamtpreis von 51.439,53 € netto verhielt. Der Beklagte überwies dem Werkunternehmen daraufhin am 04.10.2019 viermal Beträge in Höhe von 15.000,00 €, sowie einmal einen Betrag in Höhe von 10.000,00 €. Mit einer E-Mail forderte die Firma L. sodann die Zahlung weiterer 10.000,00 €. Diesen Betrag überwies der Beklagte am 08.11.2019 an die Klägerin. Am 07.11.2019 errichtete das Werkunternehmen das Gerüst an dem Gebäude der Klägerin. Am 14.11.2019 überwies der Beklagte erneut 10.000,00 € und am 21.11.2019 weitere 10.000,00 €, aufgeteilt in zwei Zahlungen von jeweils 5.000,00 €, an die Firma L. Zuletzt überwies der Beklagte am 29.11.2019 weitere 4.500,00 €. Die Firma L. legte mit Ausnahme der Abschlagsrechnung vom 10.08.2019 keine weiteren Rechnungen vor. Die Arbeiten an dem Dach wurden von der beauftragten Firma nicht fertiggestellt, sondern unvollendet eingestellt. Die Klägerin ließ die Dachdeckerarbeiten durch den Sachverständigen L.1 begutachten. In einem schriftlichen Gutachten vom 06.01.2020 (Bl. 11 ff. d.A.) kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die erfolgten Leistungen, sowie deren Ausführung grob mangelbehaftet und unbrauchbar seien. Zur Ausführung der fehlenden Leistungen, sowie zur Beseitigung der mangelbehafteten Ausführung sei eine Gesamtsanierung erforderlich, was einen Abriss der bisherigen Arbeiten erfordere. Auf einer Eigentümerversammlung vom 10.06.2020 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 4 und 5, vermeintliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma L. und den Beklagten geltend zu machen. Der Beklagte meldete zunächst seiner Haftpflichtversicherung die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche. Nachdem die Versicherung einen Ausgleich verweigerte, wurde der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2020 aufgefordert, die ausgezahlten Beträge bis zum 12.11.2020 an die Klägerin zu erstatten. Die Klägerin macht unter dem Az. 2 O 32/21 vor dem Landgericht Duisburg Rückzahlungsansprüche gegen Hr. L. geltend. In diesem Verfahren ließ Hr. L. vortragen, dass nicht er beauftragt worden sei, sondern der Beklagte die Firma S. beauftragt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zumindest fahrlässig seine Vermögensbetreuungspflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt hat. Sie behauptet, dass die ausgeführten Arbeiten entsprechend des eingeholten Gutachtens unbrauchbar seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 104.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen; hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an sie 104.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen Zug – um – Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen Herrn B. L. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lstr. 30 – 32 in F, bis zu einem Maximalwert in Höhe von 104.500,00 €; äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden freizustellen, die im Rahmen der Verletzung der Vermögensbetreuungspflichten durch Auszahlung des Betrages von 104.500,00 € an Herrn B. L. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lstr. 30 – 32 entstehen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 2.706,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass die Leistungen der Firma L. mangelhaft und unbrauchbar waren. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten sei, ihre Ansprüche zunächst gegenüber der Firma L. geltend zu machen. Zudem sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er die ausgekehrten Beträge an das Werkunternehmen gezahlt habe, denn er habe die Zahlungen jeweils nach Baufortschritt geleistet. Eine etwaige Mangelhaftigkeit sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen. Allenfalls habe der Beklagte die Zahlungen wenige Tage zu früh geleistet, hierdurch sei der Klägerin aber kein Schaden entstanden. Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 (Bl. 148 ff. d.A.) hat der Beklagte der Firma L., Inh. B. L., sowie Herrn T. S. den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist der Firma L. unter dem 02.03.2021 zugestellt worden. Eine Zustellung der Streitverkündungsschrift an Herrn S. ist unter der angegebenen Anschrift nicht möglich gewesen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2021 den Erlass einer Stellungnahmefrist zu den Rechtsausführungen des Gerichts beantragt. Ferner hat der Beklagte die Beiziehung der Akte des LG Duisburg zum Az. 2 O 32/21 zwecks Einsichtnahme beantragt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag ist begründet. I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen unbedingten Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 104.500,00 € aus § 280 Abs.1 BGB i.V.m. dem Verwaltervertrag. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegen den Verwalter vor, allerdings nur Zug – um – Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen das Werkunternehmen L. Hierzu im Einzelnen: 1. Zwischen den Parteien bestand ein Verwaltervertrag. 2. Der Beklagte hat als Verwalter die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er Zahlungen in Höhe von insgesamt 104.500,00 € treuwidrig an die Firma L. ausgekehrt hat. Dem Beklagten oblag es aufgrund seiner Verwalterstellung, die Vermögensinteressen der Klägerin zu wahren. Hierzu zählt auch die Pflicht, Zahlungen, die aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet werden, auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte eklatant verstoßen, indem er in mehreren Teilzahlungen insgesamt eine Summe in Höhe von 104.500,00 € von dem Konto der Klägerin an die Firma L. überwiesen hat, ohne dass die Ansprüche fällig waren (vgl. BeckOK WEG/Elzer WEG § 27 Rn. 148-153). Jedenfalls im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, dass der Beklagte die Firma L. im Namen der Klägerin mit der Durchführung der Dacharbeiten entsprechend des zuvor erstellten Angebotes beauftragt hat und die Firma L. daraufhin tätig wurde. Mithin konnte der Beklagte von dem Vorliegen eines Werkvertrages im Sinne des § 631 BGB ausgehen. Nach § 632 a Abs. 1 S. 1 BGB ist der Werkunternehmer auch berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der bereits von ihm erbrachten Leistungen zu verlangen. Allerdings hat der Werkunternehmer die Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss, § 632a Abs. 1 S. 5 BGB. Dieser Pflicht ist der Werkunternehmer nicht nachgekommen, so dass der Beklagte die Zahlungen nicht aus dem Vermögen der Klägerin hätte leisten dürfen. Ohne die Aufstellung ist ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nicht fällig. Dessen musste der Beklagte sich auch angesichts seines Amtes als Verwalter bewusst sein. Maßstab für das Verschulden des Verwalters ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Verwalter unter den Umständen der konkreten Verhältnisse anzuwenden hätte. Einem gewerblichen Verwalter müssen seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen bekannt sein (vgl. LG München I, Schlussurteil v. 16.9.2013 − 1 S 21191/12 WEG). Angesichts der Summe des Auftrags war der Beklagte gehalten, jede Forderung auf ihre Fälligkeit und Begründetheit hin zu überprüfen. Dies musste ihm umso deutlicher werden, als er teilweise mehrere Zahlungsverfügungen an einem Tag tätigen musste, weil er den Verfügungsrahmen für Einzelüberweisungen überschritt. a) Soweit der Beklagte vorträgt, berechtigterweise 61.872,00 € auf die Zahlungsaufforderung vom 10.08.2019 geleistet zu haben, geht dieser Einwand fehl. Diese Zahlungsaufforderung genügt den Anforderungen an die gesetzliche erforderliche Aufstellung nicht. Eine schnelle und sichere Beurteilung der Leistung ist anhand der Abrechnung nicht möglich. Es ergibt sich aus dem Dokument ausschließlich, dass 61.872,00 € für Material gefordert werden. Welches Material zu welchem Preis angeschafft wurde, bleibt unklar. Soweit sich dies anhand des beigefügten Angebotes der Firma E vom 09.04.2019 grundsätzlich nachvollziehen ließe, konnte dies einer durch den Beklagten durchzuführenden Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalten. Das vorgelegte Angebot der Firma E stammt von einem Zeitpunkt, zu dem die Firma L. noch nicht einmal ihr Angebot vom 01.07.2019 erstellt hatte und keinesfalls von einer sicheren Beauftragung ausgehen konnte. Es ist daher völlig lebensfremd, dass die in dem Angebot aufgeführten Materialien vollständig oder auch nur teilweise für die Baustelle der Klägerin vorgesehen waren. Dies war auch für den Beklagten als bauwerklichen Laien erkenntlich. Zudem sind für Abschlagszahlungen, die für Stoffe oder Bauteile gefordert werden, nach § 632a Abs. 1 S. 6 BGB zusätzlich Sicherheiten des Werkunternehmers zu leisten oder es hat eine Übereignung auf den Besteller stattzufinden. Auch dies ist nicht erfolgt. Indem der Beklagte also ohne Vorlage einer in sich schlüssigen und prüfbaren Aufstellung aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 10.08.2019 zahlte, hat er fahrlässig gegen seine Vermögensbetreuungspflichten verstoßen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Höhe der angewiesenen Zahlungen war der Beklagte aus dem Verwaltervertrag dazu verpflichtet, sich mit den gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Fälligkeit von Werklohnforderungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen zu prüfen, ob die durch den Werkunternehmer geltend gemachten Forderungen bereits fällig und damit auszuzahlen sind. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er gesehen habe, dass ein Baufortschritt erfolge und daher eine weitere Prüfung nicht erforderlich sei. Dem Beklagten als Verwalter müssen die finanziellen Risiken großer Baumaßnahmen bekannt sein und gerade, da er sich selbst als bauwerklichen Laien bezeichnet, ist er umso mehr verpflichtet, zu prüfen, ob eine geforderte Zahlung auf einer tatsächlich erbrachten Leistung beruht. Mindestanforderung für diese Prüfung muss die gesetzlich verpflichtende Vorlage der Leistungsaufstellung sein und nicht der Augenschein eines Baufortschrittes. b) Auch in Bezug auf die weiteren Zahlungen, die unstreitig ohne Vorlage einer Aufstellung, auf Anforderung erfolgte, hat der Beklagte gegen seine Verwalterverpflichten verletzt. Wie bereits dargelegt, war er nicht berechtigt, allein aufgrund des Umstandes, dass er einen Baufortschritt wahrnahm, Zahlungen auszukehren. Eine Fälligkeit der Abschlagszahlungen lag nicht vor. Es kommt hierbei auch insbesondere nicht darauf an, ob die Leistungen der Firma L. mangelhaft oder mangelfrei waren. Diese Frage stellt sich nur dahingehend, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist aber bereits darin begründet, ohne die erforderliche, sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Fälligkeit und Begründetheit der Forderungen, Zahlungen in sechsstelliger Höhe aus dem Vermögen der Klägerin zu leisten. 3. Der Klägerin ist aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden in Höhe von 104.500,00 € entstanden. Aufgrund der Verfügungen des Beklagten wurde der Klägerin ein Vermögen in genannter Höhe entzogen. Von diesem Schaden ist auch kein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Dies wäre grundsätzlich denkbar, wenn das bereits durch die Firma L. erstellte Teilgewerk einen Vermögenswert hätte. Das Gericht ist allerdings der Überzeugung, dass das Gewerk das Vermögen der Klägerin in keiner Weise bereichert hat. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund des durch die Klägerin vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigenbüros Küppers gelangt. Der Gutachter hat schlüssig dargelegt, dass Leistungen, die zur Herstellung eines in seiner Gesamtheit funktionierenden Gewerkes erforderlich sind, nicht ausgeführt wurden und die ausgeführten Leistungen grob mangelhaft bzw. unbrauchbar sind. Schließlich kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Abriss aller bislang durchgeführten Arbeiten erforderlich ist. Das einfache Bestreiten des Beklagten dahingehend, dass die Leistungen der Firma L. unbrauchbar seien, ist nach Vorlage des Gutachtens durch die Klägerin nicht hinreichend substantiiert und daher unbeachtlich. Die Klägerin hat zur Wertlosigkeit der erfolgten Baumaßnahmen durch Vorlage des Gutachtens substantiiert vorgetragen. In diesem Fall kann der Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, sondern muss aufzeigen, an welchen Stellen dem Gutachten falsche Tatsachen zugrunde gelegt werden oder die Schlussfolgerungen des Sachverständigen fehlgehen. 4. Die Klägerin ist auch nicht im Rahmen einer aus § 254 BGB resultierenden Schadensminderungspflicht gehalten, sich zunächst mit ihren Ansprüchen an das Werkunternehmen zu halten. Der Beklagte hat grob fahrlässig gegen die ihn treffenden Pflichten aus dem Verwaltervertrag verstoßen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich nicht auf etwaige Ansprüche gegen Dritte verweisen lassen, wenn der Verwalter in ungesicherter Weise völlig untypisch Vorleistungen aus dem Vermögen der Gemeinschaft erbracht hat (vgl. Jennißen, WEG, 6.Aufl. 2019, § 27 WEG, Rn. 173). Der Klägerin wäre eine Verweisung auf ihre Ansprüche gegen die Firma L. auch deshalb unzumutbar, weil zweifelhaft ist, ob sich diese überhaupt realisieren lassen. Die Firma L. bestreitet im Verfahren vor dem Landgericht Duisburg bereits das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und auch die Solvenz der Firma ist unbekannt. Zudem beruht ein etwaiger Anspruch gegen das Werkunternehmen auf einer anderen Anspruchsgrundlage und einem anderen Rechtsverhältnis als der vorliegende Anspruch. Angesichts der schweren Pflichtverletzung des Beklagten muss die Klägerin sich nicht auf den „schlechteren“ Gläubiger verweisen lassen. 5. Der Hauptantrag der Klägerin scheitert letztlich nur an seiner Unbedingtheit. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Leistung des Schadensersatzes nur Zug – um –Zug gegen die Abtretung ihrer Ansprüche in Höhe des hier geltend gemachten Betrages gegenüber dem Inhaber der Firma L. Dieser Anspruch folgt aus § 242 BGB. Zwischen den Parteien bestand aufgrund des Verwaltervertrages ein Dauerschuldverhältnis. Bei Dauerschuldverhältnissen, die auf einer Vielzahl von gegenseitigen Rechten und Pflichten beruhen und durch ein besonderes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet sind, wie es beim Verwaltervertrag der Fall ist, besteht ein besonderes Maß an geschuldeter Treue. Dem ist vorliegend durch einen Abtretungsanspruch des Beklagten Rechnung zu tragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin durch die zug – um – zugweise Abtretung keine Nachteile entstehen. Die Abtretung hat erst zu erfolgen, wenn der Schadensersatzanspruch der Klägerin durch den Beklagten vollständig getilgt ist und die Klägerin demnach in dieser Höhe schadlos dasteht. Der Beklagte hingegen hat ohne die Abtretung keine Möglichkeit, seinen Schaden durch einen Rückgriff auf das Werkunternehmen zu mindern, denn ihm steht kein eigener Anspruch gegen das Werkunternehmen L. zu. Insbesondere kann er auch nicht mit Rechtskraft dieser Entscheidung potentiell einen Anspruch auf Drittschadensliquidation erlangen, da keine zufällige Schadensverlagerung vorliegt. Die Treuepflicht der Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Verwalter gebietet es daher, diesem die Rechtsverfolgung im eigenen Interesse und Namen gegen die Firma L. zu ermöglichen. II. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 104.500,00 € Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen Herrn B. L. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Lstraße in F in Höhe von 104.500,00 €. Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin gegen den Beklagten wegen Verletzung seiner Verwalterpflichten einen Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe, welcher nur Zug um Zug gegen Abtretung begründet ist. III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. IV. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Klägerin war berechtigt, zwecks Rechtverfolgung die Leistungen eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Der Höhe nach ist der Anspruch allerdings nur bis zu einem Betrag von 2.348,94 € begründet. Dies entspricht einer Geschäftsgebühr von 1,3. Eine höhere Geschäftsgebühr kann nach Nr. 2300 RVG VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies kann das Gericht aus eigener Anschauung beurteilen, so dass die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich ist. Der Vortrag der Klägerin, dass der Fall von erheblicher Bedeutung sei und dies die höhere Geschäftsgebühr rechtfertige, geht fehl. Die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei schlägt sich nicht auf die Höhe der anwaltlichen Geschäftsgebühr nieder. Dass die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit vorliegend überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war, ist nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. V. Dem Antrag des Beklagten auf Beiziehung der Akte des LG Duisburg und Gewährung von Einsichtnahme war nicht nachzukommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Akteninhalt für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte. Dies hat der Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt. Der Antrag des Beklagtenvertreters auf Erlass einer Stellungnahmefrist zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2021 ist zurückzuweisen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise nach § 139 ZPO erteilt. Vielmehr hat das Gericht lediglich seine Rechtsauffassung dargelegt und dabei insbesondere nicht auf Gesichtspunkte hingewiesen, die zuvor von einer Partei übersehen oder augenscheinlich für unerheblich gehalten wurden. Demnach war auch keine Stellungnahmefrist nach § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 709 ZPO. VII. Der Streitwert wird auf 104.500,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Richterin