Der Versäumnisbeschluss vom 06.10.2016 wird teilweise aufgehoben und der Antragsgegner unter Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt …………. vom 9.11.2012 (Urkundsnummer …) verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers ab Februar 2020 laufenden Kindesunterhalt der 3. Altersstufe in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes, derzeit 694,00 €, zu zahlen. Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss aufrechterhalten und der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 88 % und der Antragsgegner zu 12 %. Hiervon ausgenommen sind die aufgrund der Säumnis im Termin vom 06.10.2016 entstandenen Kosten. Diese trägt der Antragsteller. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Gründe: I. Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers. Der Antragsteller ist am … geboren. Er lebt im Haushalt der Mutter, die auch das Kindergeld bezieht. Der Antragsgegner verpflichtete sich am 9.11.2012 durch Urkunde beim Jugendamt……… zur Zahlung von Unterhalt i.H.v. 136 % des Mindestkindesunterhalts an den Antragsteller. Der Antragsgegner ist Geschäftsführer der …...GmbH. Im Juni 2012 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, zum Zwecke der Geltendmachung eines höheren Unterhalts über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft erteilen. Mit Schreiben vom 29.8.2012 erteilte die damalige Anwältin des Antragsgegners Auskunft. Der Antragsgegner war bis zum 31.10.2013 Eigentümer einer Immobilie mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 240 m², wovon 75 m² auf eine vermietete Einliegerwohnung entfielen. Die übrigen 165 m² wurden vom Antragsgegner und seiner Ehefrau genutzt. Unstreitig verfügte der Antragsgegner im Jahr 2019 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 6.889,78 €. Der erste Antragsentwurf im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens wurde dem Antragsgegner erstmals am 11.4.2014 zugestellt. Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens legte die Mutter des Antragsgegners lediglich die Seite 5 von 10 des Bescheides der Stadt … vom 03.06.2014 vor. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller im Monat Juli 2014 Leistungen der Stadt … bezog. Der Antragsteller ist der Meinung, der Antragsgegner sei zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet. Er behauptet, in der Vergangenheit, wie auch im Monat Juni 2014, keine Leistungen der Stadt … erhalten zu haben. Er ist weiter der Meinung, zur Vorlage etwaiger Bescheide der Stadt … nicht verpflichtet zu sein. Eine Einholung der Auskünfte gemäß § 236 FamFG von Amts wegen sei nicht zulässig. Zudem habe das Landgericht Dortmund in einem Zivilprozess die Rechtsfrage des etwaigen Anspruchsübergangs auf die Stadt … abschließend geklärt und verneint. Er behauptet, der Antragsgegner verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 5.530,00 € sowie weitere Einkünfte als Alleingesellschafter der …...GmbH. Darüber hinaus sei dem Antragsgegner ein Wohnvorteil für die von ihm allein bewohnte Wohnung bis zum Verkauf der Wohnung zuzurechnen. Weiterhin würde der Antragsgegner eine weitere Wohnung vermieten, was ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen sei. Das bereinigte Nettoeinkommen belaufen sich daher auf monatlich mindestens 7214,55 €. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei nicht gegeben. Der Antragsteller hatte zunächst schriftsätzlich angekündigt, zu beantragen, den Antragsgegner zur Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. 160 % des Mindestkindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes ab April 2013 zu verpflichten. Diesen Antrag hat er mit Schriftsatz vom 04.05.2014 dahingehend erweitert, dass er auch für den Zeitraum von November 2012 bis März 2013 monatlichen Unterhalt i.H.v. 160 % des Mindestkindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6.10.2016 hat das Amtsgericht Essen-Steele antragsgemäß Versäumnisbeschluss gegen den Antragsteller erlassen. Gegen diesen Versäumnisbeschluss, der Antragstellerseite am 12.10.2016 zugestellt, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.10.2016 mit den Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 hat der Antragssteller unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin rückständigen Unterhalt in Höhe von 160 % der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.06.2013 bis Januar 2020 zu zahlen und laufenden Unterhalt in Höhe von 160 % der Düsseldorfer Tabelle ab Februar 2020 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 27.02.2020 nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller den Antrag „präzisiert“. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes (Bl. 304 f. der Akte) wird Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, den Versäumnisbeschluss aufrechtzuerhalten und die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Meinung, dass der Antragssteller zur Geltendmachung rückständigen Unterhalts nicht passivlegitimiert sei. Das Jobcenter der Stadt … leiste nach eigenen Angaben Unterhaltsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Demzufolge hätten Zahlungen rückständigen Unterhalts für den Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine befreiende Wirkung. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass erhebliche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sein, so dass sein Einkommen allenfalls in der 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen sei. In dieser Höhe sei der Kindesunterhalt in der Urkunde des Jugendamts der Stadt …………… tituliert worden. Darüber hinaus ist er der Meinung, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt. Bei Zustellung des Antragsentwurfs im April 2014 habe der Zeitpunkt, ab dem rückständiger Unterhalt geltend gemacht werde, nämlich November 2012, bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen. In der Zwischenzeit habe der Antragsteller den Unterhaltsanspruch nicht ernsthaft und nachhaltig verfolgt. Fiktive Einkünfte seien dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen aus der …….. erfolgt seien. Dort seien keine Gewinne erzielt worden. Das Wohneigentum habe er mittlerweile verkauft, er wohne derzeit wieder zur Miete. In den Jahren 2012 und 2013 wäre aus seinem damaligen Wohneigentum eine Nettokaltmiete von max. 990,00 € zu erzielen gewesen. Darüber hinaus ist er der Meinung, eine Höherstufung im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle sei nicht vorzunehmen, da der Antragsgegner verheiratet sei und seine Ehefrau kein eigenes Einkommen erziele. Weiterhin zahle er der Mutter des Antragstellers Unterhalt gem. § 1615l BGB, sodass eine Abgruppierung vorzunehmen sei. Hinsichtlich der Altersvorsorge sei es so, dass der Antragsgegner diese durch Vermögensbildung betreibe. Dies geschehe teils in konventioneller Weise. Überwiegend erfolge die Altersvorsorge jedoch durch alternative Anlageformen. Der hierfür betriebene Vermögensaufwand sei komplex. In ihrem übersteigenden Aufwand doch regelmäßig die von der Rechtsprechung anerkannte Höchstquote von 24 % des Bruttoeinkommens des Antragsgegners. II. Der Antrag ist zulässig. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.01.2020 gestellte Antrag ist entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller Zahlung an seine gesetzliche Vertreterin begehrt. Weiterhin ist der Antrag auszulegen, dass die Zahlung des Unterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes begehrt wird und sich die Höhe des Zahlbetrages nach der Altersstufe des Antragstellers richtet. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.02.2020 seinen Antrag „präzisiert“ hat, kann diese Präzisierung, die sich in 13 Anträge unterteilt, nicht berücksichtigt werden. „Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486 und vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN) “(BGH, Beschluss vom 07. November 2017 – XI ZR 529/17 –, Rn. 6, juris). Daran ändert auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung gewährte Schriftsatznachlass nichts, da ein Schriftsatznachlass „nur im Rahmen des § 296a Satz 2 ZPO für Angriffs- und Verteidigungsmittel beachtlich ist“ (BGH, Beschluss vom 07. November 2017 – XI ZR 529/17 –, Rn. 6, juris). Darüber hinaus erfolgte der Schriftsatznachlass zur Erfüllung der im Rahmen des Verhandlungstermins erteilten gerichtlichen Auflagen. Aufgrund des Einspruchs vom 24.10.2016 gegen den Versäumnisbeschluss vom 06.10.2016 ist das Verfahren nach § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. 1. Der Abänderungsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum Juni 2013 bis einschließlich Januar 2020. aa) Dies ergibt sich nicht, wie von der Antragsgegnerseite eingewandt, aus einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Insoweit teilt das Gericht die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm im Rahmen des hiesigen Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens. Nach den Ausführungen aus dem Beschluss vom 11.12.2015 fehlt es für eine Verwirkung im hiesigen Verfahren bereits am Zeitmoment. Insoweit wird auf die Begründung des Oberlandesgerichts (Seite 4 ff. des Beschlusses vom 11.12.2015 = Rückseite Bl. 97 ff. der Akten) Bezug genommen. bb) Gleichwohl hat der Antragsteller für den Zeitraum ab dem 01.06.2013 bis Januar 2020 keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts. Der Antragsteller hat einen etwaigen Anspruch auf Urteilsrückstände nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Unstreitig hat der Antragsteller im Monat Juli 2014 Leistungen der Stadt … bezogen. Ein derartiger Leistungsbezug führt dazu, dass der Anspruch gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Hilfeträger übergeht. Im Zuge dessen kann der Hilfeträger „bis zur Höhe seiner eigenen Aufwendungen für den konkreten Hilfeempfänger, der Inhaber des Unterhaltsanspruchs ist, geltend machen; im Übrigen bleibt der Unterhaltsanspruch beim Hilfeempfänger“ (Scholz/Kleffmann/Doering-Striening, Teil L Sozialleistungen und Unterhalt Rn. 228, Werkstand: 37. EL September 2019). In Anbetracht dessen hat der Antragsteller einen Anspruch auf etwaigen rückständigen Unterhalt nicht hinreichend dargelegt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Einholung einer Auskunft des Hilfeträgers von Amts wegen gem. § 236 FamFG zulässig wäre. Denn der Antragsteller hat seine Auskunftspflicht nicht hinreichend erfüllt. Trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt mit Auflagenbeschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020, hat der Antragsteller keine Leistungsbescheide vorgelegt. Der einfache Sachvortrag, er habe keine Leistungen bezogen, ist unbeachtlich. Zum einen ergibt sich aus den eingereichten Verfahrenskostenhilfeunterlagen, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 03.06.2014 Leistungen gewährt worden sind. Hiervon wurde jedoch lediglich Seite 5 von 10 vorgelegt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerseite zum Leistungsbezug des Antragstellers substantiiert vorgetragen. Wie bereits zuvor aber letztlich auch mit Schriftsatz vom 03.03.2020 weist die Antragsgegnerseite darauf hin, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Leistungen des Jobcenters Süd II der Stadt … bezogen hat. Hierzu benennt die Antragsgegnerseite auch die zuständige Sachbearbeiterin, Frau …... Bereits zuvor, mit Schriftsatz vom 08.11.2016 (Blatt 181 der Akten) wies die Antragsgegnerseite unter Benennung des zuständigen Geschäftszeichens des Antragstellers beim Jobcenter Süd II der Stadt … auf einen derartigen Leistungsbezug hin. Diesem qualifizierten Sachvortrag ist die Antragstellerseite nicht entgegengetreten sondern hat lediglich weiterhin pauschal behauptet, keine Leistungen bezogen zu haben. Auch wurden trotz gerichtlicher Auflagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 weder die durchlaufenden Kontoauszüge aus dem Jahr 2014, noch der vollständige Bescheid des Jobcenter aus 2014, vorgelegt, obgleich der Antragsteller für die Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet ist. Im Rahmen des in Familienstreitverfahren gem. §§ 112 Nr. 1, 113 FamFG geltenden Beibringungsgrundsatz hätte es dem Antragsteller oblegen, diesem Vortrag durch qualifizierten Parteivortrag zum Leistungsbezug – unter Vorlage der Bescheide und Kontoauszüge – entgegen zu treten. Andernfalls bleibt er darlegungs- und beweisfällig. Ein schlüssiger Vortrag des Anspruchs setzt voraus, dass sich auf Basis des Tatsachenvortrags die Höhe der Unterhaltsverpflichtung errechnen lässt. Ohne Darlegung des Umfangs des Leistungsbezugs ist es dem Gericht jedoch nicht möglich, den genaue Höhe der gewährten Leistungen und damit den übergegangenen Teil des Anspruchs festzustellen. Fehlt es daran, geht dies zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Beteiligten, hier des Antragstellers. Anders als der Antragsteller meint, steht einem teilweisen Anspruchsübergang auf das Jobcenter der Stadt … nicht das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund (Az: …) aus 16.10.2018 entgegen. Diese Entscheidung entfaltet zwischen den hiesigen Beteiligten keine Rechtskraft. Gem. § 325 ZPO erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur auf die Parteien des Rechtsstreits. Der Antragsgegner war im genannten Verfahren nicht Partei, sondern lediglich Zeuge. Hinzukommt, dass die Antragstellerseite eine Beiziehung der Akte nicht beantragt und mit Schriftsatz vom 24.07.2019 (Bl. 254 der Akten) sogar ausdrücklich für nicht erforderlich erachtet hat. b) Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von 160 % des Mindestkindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes, derzeit 694,00 €, zu Händen seine gesetzlichen Vertreterin. aa) Der Antrag ist zunächst zulässig. Die Urkunde des Jugendamtes ….. ist als zum Unterhalt verpflichtende vollstreckbare Urkunde im Sinne des § 239 FamFG anzusehen. Der Tatsachenvortrag, nämlich die tatsächlich höheren Einkommensverhältnisse rechtfertigen auch eine Abänderung im Sinne dieser Vorschrift. 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Abänderung im Sinne des § 239 FamFG sind gegeben. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse ergibt, dass der Antragsteller jedenfalls Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzgl. Hälftigen Kindergelds anstatt der titulierten 136 % des Mindestunterhalts schuldet. Der Antragsgegner ist gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 2, 1612, 1612a BGB verpflichtet, für den Antragsteller ab Februar 2020 Kindesunterhalt in der titulierten Höhe zu zahlen. Der minderjährige Antragsteller ist bedürftig gemäß § 1602 BGB. Der Antragsgegner ist leistungsfähig i.S.v. § 1603 Abs. 2 BGB. Ausweislich der von der Antragsgegnerseite mit Schriftsatz vom 10.02.2020 vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Antragsgegners für das Jahr 2019 verfügt der Antragsgegner allein aus der abhängigen Beschäftigung über ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 6.889,78 € (5 x 6305,04 + 7 x 7.307,46 € : 12). Dieses Einkommen verpflichtet nach Abzug der zu berücksichtigenden Zahlungen jedenfalls zur Zahlung des beantragten Kindesunterhalts nach der 10. Einkommensgruppe. Vom Einkommen des Antragsgegners sind lediglich Fahrtkosten i.H.v. 165,00 € bei einer einfachen Wegstrecke von 15 km zwischen dem Wohnsitz des Antragsgegners sowie dessen Arbeitsplatz abzuziehen. Nicht in Abzug zu bringen sind hingegen Aufwendungen zur Altersvorsorge. Soweit die Antragsgegnerseite vorträgt, der Antragsgegner betreibe „Altersvorsorge durch Vermögensbildung, teils in konventioneller Weise, überwiegend aber - im Hinblick auf die deutlich höheren Renditechancen - in alternativen Anlageformen wie dem Erwerb, der Restaurierung und Konservierung von Oldtimern und Kunstwerken “ (Seite 1 des Schriftsatzes vom 10.02.2020), vermag dies nicht einen pauschalen Abzug der anerkannten Höchstquote von 24 % des Bruttoeinkommens des Antragsgegners zu rechtfertigen. Die Höhe der Altersvorsorge ist zwischen den Parteien streitig, sodass ein derartiger Vortrag nicht hinreichend substantiiert ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist auch keine Abgruppierung vorzunehmen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Ehefrau des Antragsgegners als Unterhaltsberechtigte anzusehen ist. Denn jedenfalls ist der Antragsgegner ihr gegenüber nicht zum Barunterhalt verpflichtet. Nach alledem ergibt sich folgende Berechnung: Bedarf und Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtig Name….. Nettoeinkommen von …… . . . . . 6.889,78 Euro Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 15 (220/12 = 18,33333333) Kfz-Kilometerkosten: 0,30*15*2*18,33333333 . . . . 165,00 Euro abzüglich . . . . . . . . . -165,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 6.724,78 Euro Name….. Nettoeinkommen von Name…….: allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2020 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . 0,00 Euro Stundenzahl: . . . . . . 0 insgesamt: . . . . . . . . . 0,00 Euro LSt-Klasse 1 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . 0,00 Euro (Geringfügigkeitsgrenze:450) sozialabgabenfrei –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . 0,00 Euro Kinder Name…….. ……….. lebt bei ……….. …………. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. ……… erhält das Kindergeld von 204,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts Unterhaltspflichten von Name………….. aus dem Einkommen von ………….. in Höhe von . . . . 6.724,78 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200 gegenüber Name…………….. Tabellenunterhalt DT 10/3 796,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . -102,00 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . 694,00 Euro Unterhaltspflichten von ……………. Gegenüber ………………. ……. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Prüfung auf Leistungsfähigkeit Name …………… bleibt 6724,78 - 694 = . . . . . 6.030,78 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von . . . . . . . . . . 1.160,00 Euro Verteilungsergebnis Name . . . . . . . . . 6.031,00 Euro Name . . . . . . . . . 102,00 Euro davon Kindergeld . . . . 102,00 Euro Name . . . . . . . . . 796,00 Euro davon Kindergeld . . . . 102,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . 6.929,00 Euro Zahlungspflichten …………… zahlt an ……………. . . . . . . . . . 694,00 Euro Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ist nicht gegeben (vgl. oben). Insoweit wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 11.12.2015 (vgl. Bl. 97 ff. der Akten) Bezug genommen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 Abs. 1, S. 1, 116 FamFG, 344 ZPO. Die Kostenentscheidung entspricht dem quotenmäßigen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. 4. Hinsichtlich des Verfahrenswertes wird auf die bereits erfolgte Teilfestsetzung mit Beschluss vom 07.10.2016 verwiesen. Darüber hinaus wird der Verfahrenswert wie folgt festgesetzt: August – Dezember 2014: 435,00 € (5 x 87,00 €) Januar - Juli 2015: 522,00 € (6 x 87,00 €) August 2015 – Dezember 2015: 540,00 € (6 x 90,00 €) Januar - Dezember 2016: 1.104,00 € (12 x 92,00 €) Januar – Dezember 2017: 1.128,00 € (12 x 94,00 €) Januar – Dezember 2018: 1.152,00 € (12 x 96,00 €) Januar – Juni 2019: 1.164,00 € (12 x 97,00 €) Januar 2020: 102,00 € Ab Februar: 1.224,00 € (12 x 102,00 €). Summe: 7.847,00 € Zuzüglich festgesetztem Verfahrenswert für November 2012 – August 2014: 2.952,00 € Gesamtverfahrenswert: 10.799,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele, Grendplatz 2, 45276 Essen-Steele schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele, Grendplatz 2, 45276 Essen-Steele oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.