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Beschluss

14 F 219/22 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Essen-Steele, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE3:2022:1031.14F219.22.00
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Tenor

Die elterliche Sorge für das Kind……………….., geb. am 00.00.2017 wird einstweilen der Mutter übertragen.

Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.

Die Entscheidung ist sofort wirksam, ohne dass es einer vorherigen Zustellung an den Antragsgegner bedarf, § 53 Abs. 2 FamFG.

Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

Entscheidungsgründe
Die elterliche Sorge für das Kind……………….., geb. am 00.00.2017 wird einstweilen der Mutter übertragen. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist sofort wirksam, ohne dass es einer vorherigen Zustellung an den Antragsgegner bedarf, § 53 Abs. 2 FamFG. Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG). Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Die Eltern des Kindes sind geschieden. Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu. ….. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater hält sich derzeit mit ….. in der Türkei auf, obgleich zwischen den Beteiligten vereinbart war, dass der Kindesvater ….. der Kindesmutter am 09.10.2022 nach Ablauf des Umgangs zurückbringt. Die Mutter beantragt, ihr die elterliche Sorge zu übertragen. II. Dem Antrag der Mutter war stattzugeben. Gem. § 1671 BGB kann beim Getrenntleben der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern jeder Elternteil die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge oder Teilbereichen zur alleinigen Ausübung beantragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidung sind somit „zwei prognostische Elemente immanent“ (BeckOK BGB/Veit, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 1671 Rn. 44). Nach dem Sach- und Streitstand ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes ….. am besten entspricht. Das Gericht erachtet die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den als dem Kindeswohl derzeit am besten entsprechend. Es erachtet die Voraussetzungen für gemeinsame Entscheidung der Eltern als nicht gegeben. Die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt „ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592 Rn. 11 mwN; BT-Drucks. 17/11048 S. 17 mwN). Daran fehlt es vorliegend. Nach dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Sachverhalt hat der Antragsgegner nicht nur die Abrede, ……. nach Ablauf des Umgangskontaktes zurückzubringen, gebrochen. Darüber hinaus hält er sich auch weiterhin in der Türkei und somit im Ausland auf. Damit befindet er sich bewusst außerhalb des Zugriffsbereichs der Antragstellerin. Auf der zweiten Stufe der Prüfung im Rahmen des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sind bzgl. der Frage, auf welchen Elternteil der Teilbereich des Sorgerechts zu übertragen ist, die von der Rechtsprechung und der psychologischen Praxis entwickelten nachfolgenden Kriterien von Bedeutung. „Dabei sind bedeutsam der Wille des Kindes, seine Bindungen, der Kontinuitätsgrundsatz und die Erziehungseignung im Sinne der Förderung des Kindes und schließlich die Bindungstoleranz der Eltern “ (BeckOGK/Fuchs, 1.7.2020, BGB § 1671 Rn. 187 m.w.N.) „Die Kriterien sind Ausformungen des Kindeswohlbegriffs. Das Kindeswohl ist einzelfallbezogen für jedes Kind in einer spezifischen Situation unterschiedlich, sodass auch die Kriterien im Einzelfall jeweils mehr oder weniger Gewicht in der Gesamtabwägung haben“. (BeckOGK/Fuchs, a.a.O.; Rn. 188 f.) „Die einzelnen Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht“ (BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10 -, Rn. 43, juris). Unter Abwägung dieser Kriterien gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung dem Wohl ……. am meisten entspricht. Dabei spricht für die Antragstellerin insbesondere, dass sie die primäre Bezugsperson des Kindes sein dürfte und er darüber hinaus seinen Lebensmittelpunkt bei ihr hat. Auch wenn der Antragsgegner ebenfalls eine starke Bezugsperson für ….. darstellt, ist nicht zu verkennen, dass ….. in Deutschland aufgewachsen ist und hier in den Kindergarten geht. Darüber hinaus ist auch das Verhalten des Antragsgegners zu berücksichtigen. Dass er eigenmächtig mit ….. in der Türkei verblieben ist, begründet erhebliche Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit und an seiner Bindungstoleranz. Offenbar stellt er seine Interessen über die des Kindes und der Antragstellerin ohne Rücksicht auf die damit einhergehenden Begleiterscheinungen. Der Antrag ist auch vollumfänglich begründet und die gesamte elterliche Sorge zu übertragen. Insoweit hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, weshalb eine bloße Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht ausreichend wäre. Unter Zugrundelegung ihres glaubhaft gemachten Vortrags ist es nachvollziehbar, dass bei vollumfänglicher Übertragung des Sorgerechts die Akzeptanz in der türkischen Justiz höher ist, da das türkische Rechtssystem eine Aufteilung von Sorgerechtsbereichen nicht kennt. In Anbetracht des Aufenthaltes des Antragsgegners in der Türkei ist auch die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 53 FamFG gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.