Urteil
17 C 795/11
AG EUSKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Preisanpassungsklausel, die den Umfang der Preisänderung nicht klar bestimmt, ist nach § 307 BGB unwirksam.
• Wird eine solche Klausel unwirksam, besteht insoweit kein einseitiges Preisanpassungsrecht aus § 315 BGB oder kraft ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB), wenn nicht sicher feststellbar ist, wie die Parteien die Lücke geschlossen hätten.
• Soweit Zahlungen aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund geleistet wurden, besteht ein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung, vorbehaltlich Einreden wie Verjährung.
• Die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB greift nicht zugunsten des Verwenders einer unwirksamen Klausel, da das Beschaffungsrisiko grundsätzlich beim Lieferanten liegt.
• Verjährung richtet sich nach § 195, § 199 BGB; Ansprüche aus Jahresabschlussrechnungen verjähren drei Jahre nach Schluss des Jahres ihrer Entstehung, Hemmung kann durch Verjährungsverzicht eintreten.
Entscheidungsgründe
Rückforderung zuviel gezahlter Gasentgelte bei unwirksamer Preisanpassungsklausel • Eine formularmäßige Preisanpassungsklausel, die den Umfang der Preisänderung nicht klar bestimmt, ist nach § 307 BGB unwirksam. • Wird eine solche Klausel unwirksam, besteht insoweit kein einseitiges Preisanpassungsrecht aus § 315 BGB oder kraft ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB), wenn nicht sicher feststellbar ist, wie die Parteien die Lücke geschlossen hätten. • Soweit Zahlungen aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund geleistet wurden, besteht ein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung, vorbehaltlich Einreden wie Verjährung. • Die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB greift nicht zugunsten des Verwenders einer unwirksamen Klausel, da das Beschaffungsrisiko grundsätzlich beim Lieferanten liegt. • Verjährung richtet sich nach § 195, § 199 BGB; Ansprüche aus Jahresabschlussrechnungen verjähren drei Jahre nach Schluss des Jahres ihrer Entstehung, Hemmung kann durch Verjährungsverzicht eintreten. Die Klägerin trat nach Scheidung in einen 1983 geschlossenen Sonderlieferungsvertrag ihres ehemaligen Ehemannes mit der Beklagten, einem regionalen Gasversorger, ein. Der Vertrag enthielt eine formularmäßige Preisanpassungsklausel, wonach sich der Arbeitspreis ändert, wenn die „Allgemeinen Tarifpreise für Gas“ geändert werden. Die Beklagte setzte in den Jahren 2005 bis 2009 einseitig erhöhte Arbeitspreise in Abrechnungen durch und zog die Abschläge bzw. Schlussrechnungsbeträge ein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wurden diese Erhöhungen ab Januar 2005 als unwirksam eingestuft. Die Klägerin forderte Rückzahlung der überhöhten Entgelte für 2005–2009 in Höhe von 4.582,61 €, die Beklagte berief sich u. a. auf Verjährung, Entreicherung und ergänzende Vertragsauslegung. Das Gericht gab der Klage teilweise statt und sprach Rückzahlung in Höhe von 3.410,52 € zu, die übrigen Forderungen wurden von der Verjährung erfasst oder abgewiesen. • Die Preisanpassungsklausel im formularmäßigen Sondervertrag ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich den Umfang der Preisänderung bestimmt und Kunden unangemessen benachteiligt. • Ein unmittelbarer Rückgriff auf Regelungen der AVBGasV/GasGVV war ausgeschlossen, weil der Sondervertrag eine abschließende (wenn auch unwirksame) Regelung enthielt und Transparenzgebote dies verhinderten. • Ein einseitiges Preisanpassungsrecht gemäß § 315 BGB kommt nicht in Betracht, da keine vertragliche Befugnis zur einseitigen Leistungsbestimmung vereinbart wurde. • Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) scheitert, weil offenbleibt, wie die Parteien die Regelungslücke hätten schließen wollen; verschiedene plausible Alternativen sind denkbar. • Die unwirksame Klausel führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 306 Abs.3 BGB. Eine unzumutbare Härte für die Beklagte ist nicht gegeben, weil Kündigungsrechte bestanden und das Risiko der Verwendung einer formularmäßigen Klausel beim Verwender liegt. • Die Klägerin hat daher einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB hinsichtlich der Zahlungen, die den bei Vertragsschluss geltenden Arbeitspreis (2,71 ct/kWh bzw. in der gerichtlichen Berechnung 2,05 ct/kWh für die streitigen Abrechnungszeiträume) überstiegen. • Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen, weil das Beschaffungsrisiko beim Lieferanten liegt und die Verwendung der unwirksamen Klausel ihr Risiko begründet. • Verjährung nach § 195, § 199 BGB erfasste Teile der Forderung; Ansprüche aus Jahresabrechnungen von 2005 und 2006 verjährten, spätere Ansprüche wurden durch einen Verjährungsverzicht der Beklagten gehemmt. • Die Klägerin erwirkte Zinsen nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsregelungen richten sich nach § 92 ZPO sowie §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte hat 3.410,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 an die Klägerin zu zahlen, weil die einseitig durchgesetzten Preiserhöhungen auf einer wegen Intransparenz nach § 307 BGB unwirksamen Preisanpassungsklausel beruhten und die Zahlungen daher ohne Rechtsgrund erfolgten. Teile der ursprünglich geltend gemachten Forderung sind hingegen verjährt, sodass nicht der gesamte geforderte Betrag zugesprochen werden konnte. Eine Entreicherungseinrede der Beklagten greift nicht, weil das Beschaffungsrisiko beim Lieferanten liegt und die Beklagte die Folgen der Verwendung der unwirksamen Klausel zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; das Urteil ist unter Sicherheitsleistungsregelung vorläufig vollstreckbar.