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Urteil

17 C 338/11

AG EUSKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ist unwirksam, wenn sie das Ob der Preisänderung regelt, nicht jedoch das Wie, und damit unklar und den Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). • Fehlt ein wirksames Preisanpassungsrecht, begründet allein die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises nach Rechnungslegung keine konkludente Zustimmung des Kunden zu der Preiserhöhung (BGH-Rechtsprechung). • Bei Unwirksamkeit einzelner AGB-Klauseln bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und ist hier nicht gegeben (§§ 133, 157, 306 BGB). • Bei bestehenden Rückforderungsansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) kann sich der Lieferer nicht ohne weiteres auf Entreicherung oder Verwirkung berufen; Verjährung ist jedoch zu prüfen (§§ 195, 199 BGB).
Entscheidungsgründe
Unwirksame Preisanpassungsklausel im Gas-Sondervertrag begründet Rückzahlungsanspruch • Eine in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ist unwirksam, wenn sie das Ob der Preisänderung regelt, nicht jedoch das Wie, und damit unklar und den Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). • Fehlt ein wirksames Preisanpassungsrecht, begründet allein die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises nach Rechnungslegung keine konkludente Zustimmung des Kunden zu der Preiserhöhung (BGH-Rechtsprechung). • Bei Unwirksamkeit einzelner AGB-Klauseln bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und ist hier nicht gegeben (§§ 133, 157, 306 BGB). • Bei bestehenden Rückforderungsansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) kann sich der Lieferer nicht ohne weiteres auf Entreicherung oder Verwirkung berufen; Verjährung ist jedoch zu prüfen (§§ 195, 199 BGB). Die Parteien schlossen 1994 einen Gasversorgungs-Sondervertrag mit einem festen Grund- und Arbeitspreis sowie einer Preisanpassungsklausel. Die Beklagte nahm in den Folgejahren mehrere Preiserhöhungen vor und stellte diese in Jahresabrechnungen in Rechnung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erwiesen sich die Erhöhungen ab 2005 als unwirksam. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung sogenannter Überzahlungen für den Zeitraum April 2004 bis März 2009 und begründet dies mit ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagte verteidigt die Erhöhungen unter anderem mit ergänzender Vertragsauslegung, Verwirkung, Entreicherung und Verjährung. Das Gericht prüfte Wirksamkeit der Klausel, mögliche Rechtsgrundlagen für Preisänderungen, ergänzende Auslegung, Verwirkung, Entreicherung und Verjährung der Ansprüche. • Anspruchsgrund und Umfang: Die Klägerin hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB) für den Zeitraum 10.04.2006 bis 31.03.2009, weil die einseitigen Preiserhöhungen keinen Rechtsgrund haben. • Unwirksamkeit der Klausel: Die im Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ist nach Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) unwirksam, weil sie das Ob, nicht aber das Wie der Preisänderungen regelt und den Kunden dadurch unklar und unangemessen benachteiligt. • Keine konkludente Vereinbarung: Die vorbehaltlose Zahlung der Jahresrechnungen stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH keine Zustimmung zu unwirksamen Preiserhöhungen dar; es fehlt auch an einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über neue Preise. • Keine Anwendung tariflicher Regelungen: Direkte oder entsprechende Anwendung der AVBGasV/§§4,5 GasGVV kommt nicht in Betracht, weil diese Regelungen primär Tarifkunden betreffen und die Übernahme nicht eindeutig aus dem Vertrag folgt. • Ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen: Eine ergänzende Auslegung gemäß §§ 133,157 BGB zur Schaffung eines einseitigen Preisanpassungsrechts kommt nur bei eindeutiger Lücke inhaltlich in Betracht; die Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor. • Gesamtnichtigkeit verneint: Der Vertrag ist nicht nach § 306 Abs.3 BGB insgesamt nichtig; eine unzumutbare Härte der Beklagten infolge Wegfalls der Klausel ist nicht feststellbar. • Entreicherung und Verwirkung: Die Einwendungen der Beklagten auf Entreicherung und Verwirkung greifen nicht durch; das Beschaffungsrisiko trägt grundsätzlich der Lieferant, und das Verhalten der Klägerin ist schutzwürdig. • Verjährung: Für Forderungen bis 09.04.2006 tritt Verjährung ein (§§195,199 BGB). Ansprüche aus Rechnungen von 2007 sind durch Mahnverfahren gehemmt (§204 BGB) und daher nicht verjährt. • Zinsen und Kosten: Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB; die Gerichtskosten wurden anteilig verteilt. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist zur Rückzahlung von 2.285,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 verpflichtet. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Preisanpassungsklausel im Sondervertrag unwirksam ist und daher die erhobenen Mehrbeträge keinen Rechtsgrund hatten; eine konkludente Billigung durch die Klägerin liegt nicht vor. Die Einrede der Verjährung greift für Teile des geltend gemachten Betrags ein, weshalb nicht der ursprünglich geforderte Gesamtbetrag zuerkannt wurde. Die Beklagte trägt den Großteil der Prozesskosten.