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Urteil

33 C 749/12

Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEU:2013:0710.33C749.12.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Euskirchenauf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2013durch den Richter am Amtsgericht X.für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.010,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.12.2012) sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € und vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 55,25 € zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Euskirchenauf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2013durch den Richter am Amtsgericht X.für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.010,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.12.2012) sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € und vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 55,25 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über abgetretene Forderungen zwischen dem Beklagten und der Firma E-Plus Service GmbH & Co. KG. Mit schriftlicher Erklärung vom 18.02.2010 hat die Firma E-Plus Service GmbH & Co. KG (Zedentin) die streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin abgetreten. Am 13.07.2009 hat der Beklagte seinen bestehenden Mobilfunkvertrag mit der Zedentin um 24 Monate verlängert, wobei in dem schriftlichen Vertrag vom 13.07.2009 ausgeführt ist, dass die Vertragsverlängerung im Anschluss an die Laufzeit des ursprünglichen Vertrages in Kraft tritt. Die Vertragslaufzeit des nunmehr abgeschlossenen Vertrages hat die Klägerin mit dem 18.09.2011 angegeben. Mit dem schriftlichen Vertrag vom 13.07.2009 bestätigte der Beklagte mit seiner Unterschrift die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma E-Plus Service GmbH & Co. KG mit dem Vertrag erhalten zu haben. Unter Ziffer 6.1. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin ist ausgeführt: „Der Kunde hat die Rechnungen der Zedentin sorgfältig zu überprüfen. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde spätestens 8 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; …“ Die Zedentin rechnete gegenüber dem Beklagten folgende Beträge ab: Rechnung vom 31.07.2009 212,80 € Rechnung vom 31.08.2009 137,76 € Rechnung vom 31.10.2009 122,00 € Rechnung vom 31.12.2009 83,00 € Den Rechnungen waren jeweils Einzelverbindungsnachweise beigefügt. Den Einzelverbindungsnachweis zu der Rechnung vom 31.07.2009 hat der Beklagte erhalten und der Klagerwiderung beigefügt (Bl. 63 d.GA). Hinsichtlich der weiteren Einzelverbindungsnachweise gibt der Beklagte an, dass sie ihm nicht vorliegen. Der vorliegende Einzelverbindungsnachweis vom 31.07.2009 weist zwei WAP Verbindungen vom 21.07. 10.12.40 h und 24.07. 15.03.55 h mit 1,733 MB und 1,574 MB auf. Mit den streitgegenständlichen Rechnungen für die Monate Juli, August und Oktober 2009 stellte die Zedentin dem Beklagten u.a. Internetverbindungen („Base GPRS/UMTS“) in Rechnung. Die Beträge für die abgerechneten Datenmengen beliefen sich auf 67,64 € (Juli 2009), 54,76 € (August 2009) sowie 39,00 € (Oktober 2009). Als Reaktion auf den Erhalt der Rechnungen wandte sich der Beklagte jeweils telefonisch an die Zedentin. Mit Schreiben vom 11.09.2009, 27.10.2009 und 03.11.2009 an den Beklagten führte die Zedentin jeweils aus, dass die erfolgten Abrechnungen nach ihrer Auffassung und erneuter Überprüfung korrekt seien. Am 17.09.2009 zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 145,06 €. Mit Rechnung vom 31.01.2010 erfolgte durch die Zedentin eine Gutschrift in Höhe von 71,65 €. Schriftliche Einwendungen des Beklagten gegen die streitgegenständlichen Rechnungen erfolgten zunächst nicht. Da der Beklagte bis auf die Zahlung vom 17.09.2009 in Höhe von 145,06 € auf die streitgegenständlichen Rechnungen keine weiteren Zahlungen vornahm, erklärte die Zedentin dem Beklagten mit Wirkung zum 05.01.2010 die fristlose Kündigung des Mobilfunkvertrages. Mit der Klage macht die Klägerin neben den streitgegenständlichen Rechnungsbeträgen gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns der Zedentin bis zum ursprünglichen Ablauf des Mobilfunkvertrages am 18.09.2011 geltend. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.349,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 75,07 € vorgerichtliche Inkassokosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, mit dem von ihm genutzten Mobiltelefon die abgerechneten Datenmengen der streitgegenständlichen Rechnungen nicht herunter geladen zu haben. Das von ihm durchweg genutzte Mobiltelefon sei technisch für eine sinnvolle Nutzung des Internets nicht geeignet. Bezüglich des weitergehenden Parteivortrags wird Bezug genommen auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1.) Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf Begleichung der streitgegenständlichen Mobilfunkrechnungen zwischen dem Beklagten und der Zedentin für die Monate Juli 2009, August 2009, Oktober 2009 und Dezember 2009, soweit die Ansprüche nicht durch Zahlung bzw. Verrechnung erfüllt sind. Zwischen dem Beklagten und der Zedentin bestand ein Mobilfunkvertrag, welcher durch Vereinbarung vom 13.07.2009 bis zum 18.09.2011 verlängert worden war, § 611 BGB. Mit schriftlicher Erklärung vom 18.02.2010 hat die Zedentin die Forderungen aus dem Mobilfunkvertrag sowie die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er habe die abgerechneten GPRS/UMTS Daten nicht über sein Mobiltelefon herunter geladen, denn er ist gemäß Ziffer 6.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin mit dieser Einwendung ausgeschlossen. Gemäß § 305 BGB sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin wirksam Vertragsbestandteil geworden. Ziffer 6.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 308 Abs. 1 Ziff. 5 BGB (vgl. Becker in Bamberger/Roth Beck`scher Online Kommentar zum BGB § 308 Nr. 5 Rdnr.: 15 bis 16, Stand 1. Mai 2013, OLG Köln, Urteil vom 25.06.1997 27 U 130/96). Die durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin eingeräumte Frist von 8 Wochen sowie das Schriftformerfordernis benachteiligen den Beklagten nicht in seinen Rechten. Er hat hierdurch angemessene Möglichkeit Einwendungen gegen die Mobilfunkrechnungen zu erheben. In den jeweiligen Rechnungen hat die Zedentin darauf hingewiesen, dass der Verbraucher innerhalb von 8 Wochen nach Zugang wieder schriftlich widersprechen muss, andernfalls die Rechnung als anerkannt gilt. Durch die unstreitig erfolgten Anrufe des Beklagten bei der Zedentin ist dieses Schriftformerfordernis nicht gewahrt. Somit sind dem Beklagten die nunmehr mit der Klageerwiderung vorgebrachten Einwendungen verwehrt. Gegen den Beklagten spricht in Bezug auf den zu der Rechnung vom 31.07.2009 vorliegenden Einzelverbindungsnachweis der Beweis des ersten Anscheins. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die dort dokumentierten Einzelverbindungen auf technisch fehlerhafter Erhebung beruhen. Auch wenn der Beklagte durchgehend ein Mobiltelefon benutzt hat, welches zu einer sinnvollen Internet-Nutzung nicht geeignet war, ist nicht ausgeschlossen, dass er die gebührenauslösenden Verbindungen –etwa aus Ungeschicklichkeit oder fehlerhafter Handhabung seines Endgerätes- aufgebaut hat. Sein Beweisangebot ist letztlich ungeeignet, den sich aus dem Einzelverbindungsnachweis ergebenden Anscheinsbeweis zu widerlegen. Hinsichtlich der beanstandeten Datenmengen für die Folgemonate kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Einzelverbindungsnachweise lägen nicht vor. Die Zedentin hat die Daten zwar nach Ablauf der gesetzlichen Fristen vernichtet. Jedoch hat der Beklagte die ihm jeweils zur Verfügung gestellten Einzelverbindungsnachweise entweder nicht archiviert oder zurückgehalten. Er kann jedenfalls nicht mit Erfolg einwenden, die Einzelverbindungsnachweise nicht erhalten zu haben, da feststeht, dass ihm der Nachweis für Juli vorliegt und die Zedentin üblicherweise allen Kunden Einzelverbindungsnachweise zugänglich macht. Seine Einwendungen bleiben somit auch aus diesem Grunde ausgeschlossen. 2.) Gem. § 628 Abs. 2 BGB steht der Klägerin gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem streitgegenständlichen Mobilfunkvertrag zu. Die Zedentin hatte das Recht, den Mobilfunkvertrag mit dem Beklagten außerordentlich zu kündigen, da er wesentliche Rechnungsbeträge über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht geleistet hat und sich in Zahlungsverzug befand, Ziffer 9.2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Grundpreises in Höhe von 78,00 € pro Monat und einer Vertragslaufzeit vom 05.01.2010 bis 18.09.2011 ergäbe sich ein Bruttobetrag bis zum Vertragsende in Höhe von 1.598,22 €. Gem. § 287 ZPO schätzt das Gericht die ersparten Aufwendungen der Zedentin jedoch auf 50 %, so dass sich ein Bruttobetrag in Höhe von 799,11 € mithin unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten ein Nettobetrag in Höhe von 671,84 € als Schadensersatzanspruch ergibt. Soweit die Klägerin die ersparten Aufwendungen der Zedentin lediglich mit 25 % des Basispreises angibt, hält das Gericht dies für zu niedrig angesetzt. Die Zedentin spart nicht lediglich das Erstellen, Ausdrucken und Versenden von Rechnungen an den Beklagten. Auch die Nichtzurverfügungstellung und Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste nach der Kündigung stellt eine Ersparnis und damit einen wirtschaftlichen Vorteil des Anbieters dar (vgl. Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 05.09.2012 24 C 107/12, Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 15.07.2011 822 C 182/10). 3.) Neben den Rechtshängigkeitszinsen schuldet der Beklagte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges pauschalen Schadensersatz für Mahnkosten in Höhe von 2,50 € sowie außergerichtliche Inkassokosten, welche bei einem Streitwert von bis zu 1.200,00 € und entsprechend einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 RVG den im Tenor festgesetzten Betrag ausmacht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.349,12 € X. Richter am Amtsgericht