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Beschluss

14 F 39/20

Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEU:2021:1109.14F39.20.00
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Tenor

Auf die Erinnerung vom 07.04.2021 werden die der Rechtsanwaltskanzlei L und T aus der Staatskasse  zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 896,80 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung vom 07.04.2021 werden die der Rechtsanwaltskanzlei L und T aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 896,80 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E : I. Die Erinnerungsführer vertraten im hiesigen Hauptsacheverfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB als beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte die Kindesmutter. Anlass des Verfahrens war, dass das Jugendamt Zweifel an der Fähigkeit der Mutter hatte, dass sie ihren damals einjährigen Sohn zuverlässig, altersgemäß und seinem Wohl entsprechend versorgen könne. Im vorhergehenden einstweiligen Anordnungsverfahren wurde nach entsprechender Vereinbarung der Mutter die Teilbereiche der elterlichen Sorge betreffend die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht Hilfe zur Entziehung zu beantragen, vorläufig entzogen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 erklärte die Kindsmutter unter Mitwirkung der Erinnerungsführer ihre Zustimmung zur Abgabe der elterlichen Sorge und zum Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie. Des Weiteren erklärte sich die Kindsmutter mit der Einrichtung einer Amtsvormundschaft einverstanden. Daraufhin erging in der mündlichen Verhandlung ein Beschluss, mit der der Mutter die elterliche Sorge entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet wurde. Der Beschluss wurde knapp begründet. Die Kindesmutter verzichtete noch in der Sitzung auf Rechtsmittel gegen den Beschluss. Die Erinnerungsführer beantragten in der Folge die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung, darunter eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Nach Stellungnahme der Bezirksrevisiorin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung fest unter Absetzung der Einigungsgebühr unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung. Danach könne dem beigeordneten Rechtsanwalt in einem gem. § 1666 BGB eingeleiteten Sorgerechtsverfahren eine Einigungsgebühr aus der Landeskasse nicht erstattet werden, da der Verfahrensgegenstand einer einvernehmlichen Regelung nicht zugänglich sei. Im Unterschied zu Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Abs. 1 FamFG in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten Befugnisse handeln würden, gehe es in Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB nämlich um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Es handele sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren, in dem der Grundsatz der Amtsermittlung gelten würde und das infolgedessen der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen sei. Zum Abschluss bindender Verträge seien die Kindeseltern nicht befugt. Hiergegen legte die Erinnerungsführer Erinnerung ein. II. Die statthafte und zulässige Erinnerung hat Erfolg. Die den Erinnerungsführern als Verfahrensbevollmächtigten der Kindsmutter aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist auf 896,80 Euro festzusetzen. Den Erinnerungsführern steht aufgrund der mit Beschluss vom 05.05.2020 erfolgten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Kindsmutter und der Beiordnung der Erinnerungsführerin auch eine einfache Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 2 i. V. mit Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 Euro in Höhe von 201,00 Euro nebst Umsatzsteuer zu. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden und im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass auch in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB für den Anwalt eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG entstehen kann. Für das Entstehen der Einigungsgebühr kommt es in Kindschaftssachen nicht darauf an, ob die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können oder nicht. Entscheidend ist allein, ob durch die getroffene Vereinbarung die gerichtliche Entscheidung entbehrlich geworden ist oder die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt (so überzeugend beispielsweise OLG Karlsruhe FamRZ 2020, 364-367; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021 - 2 WF 446/21 - FD-RVG 2021, 441893, beck-online). Nach dem Wortlaut des Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG differenziert die Regelung bereits nicht zwischen unterschiedlichen Sorgerechtsverfahren, sondern spricht allgemein von Kindschaftssachen und ist daher auch in einem wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß §§ 1666ff. BGB geführten Verfahren anwendbar (vgl. instruktiv OLG Karlsruhe a.a.O.). Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für eine Ausdehnung auf diese Verfahren. Obwohl die in solchen Verfahren getroffene Vereinbarung der Beteiligten für das Gericht nicht bindend ist, erfüllt sie doch gerade viele der maßgeblichen Zwecke, wie Streitbeilegung und Entlastung des Gerichts. Zum einen können die Einigungsgespräche dazu führen, dass die Beteiligten einer der Vereinbarung folgenden Entscheidung besser akzeptieren können. Dies dient der Streitbeilegung und dem Rechtsfrieden. Zum anderen kann eine solche Vereinbarung dazu führen, dass durch die darin getroffenen Selbstbindungen der Beteiligten eine Entscheidung des Gerichts überflüssig gemacht oder den Begründungsaufwand für eine Entscheidung deutlich verringert wird (so auch OLG Karlsruhe a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurde zwar keine förmliche Vereinbarung geschlossen und keine Entscheidung des Gerichts entbehrlich, allerdings konnte das Gericht aufgrund der unter Mitwirkung der Erinnerungsführer erklärten Zustimmung der Kindesmutter auf die in streitigen Sorgerechtssachen zwingend notwendige familienpsychologische Begutachtung verzichten und musste seinen Beschluss mit nur zwei kurzen Sätzen begründen. Einer tiefergehenden Darlegung der Gründe für den Entzugs des Sorgerechts bedurfte es gerade nicht. In einem solchen Fall, in dem der Rechtsanwalt zur Streitbeilegung beiträgt und für eine sichtbare Gerichtsentlastung sorgt, wäre das Verwehren der Einigungsgebühr gegenläufig zur Intention des Gesetzgebers, der diese Tätigkeit gerade weiter fördern wollte. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es in der Anhörung zum Teil auch der Art der richterlichen Protokollführung geschuldet sein kann, ob eine inhaltliche Einigung und Übereinstimmung der Beteiligten in Form einer Vereinbarung in den Vermerk aufgenommen wird, dies insbesondere dann, wenn die Einigung eines vollstreckbaren Inhaltes entbehrt. Davon aber kann die Frage der Vergütung nicht abhängen (so absolut überzeugend: OLG Karlsruhe, a.a.O.). Für den Einigungscharakter spricht auch eindeutig, dass die Kindsmutter noch in der Verhandlung auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtete. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 56 Abs. 2 S. 2 RVG. Wegen der noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage und der, wegen der Vielzahl der möglichen Fälle, grundsätzlichen Bedeutung war die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 3 S. 2 RVG zuzulassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .