Beschluss
93 F 109/14
AG Flensburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFLENS:2015:0731.93F109.14.0A
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Leitsätze
1. Macht von zwei geschiedenen Elternteilen der vormals betreuende Elternteil den von ihm verauslagten Barunterhalt gegen den anderen (vormals barunterhaltspflichtigen) Elternteil nach Wechsel des Kindes in dessen Haushalt im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für dieses (Unterhalts-)Verfahren nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.(Rn.15)
2. Der Ausgleichsanspruch des vormals betreuenden Elternteils besteht, wenn und soweit dieser - bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung rückständigen Unterhaltes - eine vom anderen Elternteil nicht erfüllte Barunterhaltspflicht tatsächlich in der Absicht übernommen hat, vom barunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz zu verlangen.(Rn.18)
3. Maßgeblich für den Bedarf des Kindes ist das Einkommen des damals barunterhaltspflichtigen und nicht dasjenige des damals betreuenden Elternteils.(Rn.20)
4. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch des vormals betreuenden Elternteils wird limitiert durch dessen tatsächliche Aufwendungen, wobei (jedenfalls) in Höhe des Mindestbedarfs eine Deckungsvermutung zugunsten des betreuenden Elternteils spricht.(Rn.22)
Tenor
1. Unter Abweisung des Antrags im Übrigen wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 252,00 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 381,00 € festgesetzt.
4. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht von zwei geschiedenen Elternteilen der vormals betreuende Elternteil den von ihm verauslagten Barunterhalt gegen den anderen (vormals barunterhaltspflichtigen) Elternteil nach Wechsel des Kindes in dessen Haushalt im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für dieses (Unterhalts-)Verfahren nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.(Rn.15) 2. Der Ausgleichsanspruch des vormals betreuenden Elternteils besteht, wenn und soweit dieser - bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung rückständigen Unterhaltes - eine vom anderen Elternteil nicht erfüllte Barunterhaltspflicht tatsächlich in der Absicht übernommen hat, vom barunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz zu verlangen.(Rn.18) 3. Maßgeblich für den Bedarf des Kindes ist das Einkommen des damals barunterhaltspflichtigen und nicht dasjenige des damals betreuenden Elternteils.(Rn.20) 4. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch des vormals betreuenden Elternteils wird limitiert durch dessen tatsächliche Aufwendungen, wobei (jedenfalls) in Höhe des Mindestbedarfs eine Deckungsvermutung zugunsten des betreuenden Elternteils spricht.(Rn.22) 1. Unter Abweisung des Antrags im Übrigen wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 252,00 € zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 381,00 € festgesetzt. 4. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen. I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 381,00 €, und zwar vor folgendem Hintergrund: Die Antragstellerin betreute und versorgte u.a. im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014 einen der beiden gemeinsamen Söhne der Beteiligten, nämlich den am 07.03.1998 geborenen N., in ihrem Haushalt. Seit dem 01.04.2014 lebt N. im Haushalt des Antragsgegners. Bereits am 28.04.2005 hatte sich der Antragsgegner im Rahmen eines Vergleiches vor dem hiesigen Familiengericht (Az. 92 F 356/04 UK/UE) verpflichtet, für N. 249,00 €/Monat als Kindesunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27.01.2014 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner auffordern, zum Zwecke der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Im Zeitraum Januar bis März 2014, in dem der Antragsgegner monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.300,00 € erzielte, zahlte er für N. jeweils 250,00 € an Kindesunterhalt. Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner hätte für N. in den Monaten Januar bis März 2014 Kindesunterhalt nach der 3. Einkommensgruppe zahlen müssen, mithin 377,00 €/Monat. Sie vertritt die Auffassung, nach Wegfall ihrer Obhut über N. (§ 1629 II 2 BGB) nunmehr selbst - im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs - die Differenz zwischen geschuldetem und tatsächlich gezahltem Kindesunterhalt (3 x 377,00 € - 3 x 250,00 = 381,00 €) vom Antragsgegner beanspruchen zu können. Dabei richte sich der Bedarf des Kindes nach den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners und sei der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Einer besonderen Darlegung der von der Antragstellerin für N. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Einzelnen aufgewandten Beträge bedürfe es nicht. Sie verweist hierzu auf die Entscheidung des OLG Koblenz v. 24.06.1996, 13 UF 961/95 (FamRZ 1997, 368 ff.), nach der zu ihren Gunsten vermutet werde, sie habe (auch) den Barbedarf von N. im Umfang der ausgebliebenen Kindesunterhaltszahlungen des Antragsgegners gedeckt. Ihr Anspruch auf Erstattung der durch sie für N. geleisteten Baraufwendungen resultiere aus einer entsprechenden Deckungsvermutung, welche der Antragsgegner, soweit dieser einen geringeren Baraufwand behaupte, zu entkräften habe. Die Antragstellerin beantragt dementsprechend, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 381,00 € zu zahlen. Der Antragsgegner seinerseits beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, nicht verpflichtet gewesen zu sein, für N. 377,00 €/Monat an Kindesunterhalt zu zahlen. Zudem hält er die Antragstellerin für im Einzelnen darlegungs- und beweisbelastet, soweit diese behaupte, einen etwa ungedeckten Barbedarf für N. tatsächlich verauslagt zu haben. Hierzu gehöre zum einen die konkrete Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum, damit nachvollzogen werden könne, wovon der Barunterhalt ggf. bestritten wurde. Auch sei die Darlegung erforderlich, in welcher Höhe konkret der Barbedarf gedeckt wurde, da der familienrechtliche Ausgleichsanspruch der Antragstellerin durch deren tatsächliche Aufwendungen begrenzt sei und eine etwaige Differenz zwischen Baraufwendungen der Antragstellerin und dem durch den Antragsgegner geschuldeten Kindesunterhalt nach wie vor und allein dem Kind zustehe. Im Übrigen richte sich der Ausgleichsanspruch - wie vom OLG Frankfurt entschieden (Beschluss v. 18.09.1998, 1 WF 185/98 = FamRZ 1999, 1450) - nicht nach den für den barunterhaltspflichtigen Elternteil geltenden Tabellensätzen, sondern nach dem eigenen Einkommen der betreuenden Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum. Schließlich hält der Antragsgegner einem etwaigen Ausgleichsanspruch der Antragstellerin - nicht näher konkretisierte - aufrechenbare Gegenansprüche entgegen. II. Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist überwiegend begründet. 1. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere ist das hiesige Familiengericht gemäß § 232 I Nr. 2 FamFG als Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes von N. (im väterlichen Haushalt in H.) ausschließlich örtlich zuständig. Denn der Antrag der Antragstellerin betrifft - wirtschaftliche betrachtet - eine Unterhaltssache im Sinne von § 231 I Nr.1 FamFG (OLG Köln v. 28.07.2011, 25 WF 178/11 m.w.N. = FamRZ 2012, 574; Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. [2014], § 231 Rn. 6; Langheim, FamRZ 2013, 1529 [1535]), so dass die örtliche Zuständigkeit aus § 232 FamFG - hier Abs. 1 Nr. 2 - folgt (vgl. OLG Köln, aaO.). Zwar hatte die Antragstellerin als vormals Handlungsbefugte im Sinne des § 232 I Nr. 2, 2. Alt. FamFG ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. OLG Köln, aaO. - juris Rn. 7) weder bei Rechtshängigkeit noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk. Allerdings lebt der minderjährige N. (§ 232 I Nr. 2, 1. Alt.) nach wie vor in H. und damit im Bezirk des Familiengerichts Flensburg. Für die Annahme der hieraus folgenden örtlichen Zuständigkeit spricht im Übrigen auch, dass im Falle eines hypothetischen Verfahrens zwischen N. und dem Antragsgegner auf rückständigen Kindesunterhalt für den auch vorliegend verfahrensgegenständlichen Zeitraum dasselbe Familiengericht zur Beurteilung des letztlich selben Sachverhaltes berufen wäre, mithin sich ggf. widersprechende Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch einerseits und einem dem Kind ggf. verbliebenen Unterhaltsanspruch andererseits eher verhindert werden können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OLG Köln, aaO. - juris Rn. 6). Zur örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gelangte man schließlich auch, wollte man der Ansicht folgen, die im vorliegenden Verfahren keine Unterhaltssache sieht (vgl. OLG Bremen v. 06.01.2010, 4 AR 3/09 - juris Rn. 3; vgl. auch BGH v. 09.05.1984, IVb ZR 84/82 - juris Rn. 18 = FamRZ 1984, 775: der Rechtsnatur nach kein Unterhaltsanspruch); denn nach dieser Ansicht folgte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg aus dem aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners im hiesigen AG-Bezirk, §§ 266 I Nr. 3/Nr.4, 267 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 12 ZPO. 2. Der Antrag der Antragstellerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch (lediglich) in tenorierter Höhe zu. In diesem Umfang hat die Antragstellerin nämlich eine vom Antragsgegner nicht erfüllte Barunterhaltspflicht (a.), bei Vorliegen der Voraussetzung für die Geltendmachung rückständigen Unterhaltes (b.), tatsächlich übernommen (c.), und zwar in der Absicht, vom Antragsgegner Ersatz zu verlangen (d.). a) Der Antragsgegner war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem minderjährigen, damals noch im Haushalt der Antragstellerin lebenden N. gegenüber zur Zahlung von Barunterhalt in Höhe von 377,00 €/Monat (Zahlbetrag nach DT 3/3) verpflichtet, da er unstreitig - bei zwei Unterhaltspflichten - über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 2.300,00 € verfügte. Dabei ist - wie üblich (§ 1610 Abs. 1 BGB; BGH v. 15.02.2006, XII ZR 4/04 - juris Rn. 9 = FamRZ 2006, 612; jurisPK-BGB/Viefhues, 7. Aufl. [2014], § 1610 BGB Rn. 9; Ziff. 12.3 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien) - gerade das Einkommen des damals barunterhaltspflichtigen Antragsgegners für die Lebensstellung von N. und dessen (Tabellen-)Bedarf prägend (vgl. Götz, FF 2013, 225 [228]; Weinreich, FuR 2013, 615 [616]; Wohlgemuth, FamRZ 2009, 1873 [1876]; OLG Koblenz v. 24.06.1996, 13 UF 961/95 = FamRZ 1997, 368 [369]; vgl. auch Niepmann in Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl. [2013], Rn. 1209; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Rn. 924). Soweit teilweise der Tabellenbedarf nach dem Einkommen des betreuenden Elternteils bemessen wird (vgl. BeckOK-BGB/Reinken, Stand 01.02.2015, § 1606 BGB Rn. 23), überzeugt dies nicht. Vielmehr ist von der Frage der Bedarfsermittlung - allein nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen - die Frage zu unterscheiden, ob und ggf. inwieweit der betreuende Elternteil nach seinen eigenen Einkommensverhältnissen in der Lage war, den so ermittelten Barbedarf des betreuten Kindes tatsächlich zu decken (vgl. OLG Frankfurt v. 06.02.2007, 3 UF 67/05 - juris Rn. 13 = FamRZ 2007, 909; OLG Frankfurt v. 18.09.1998, 1 WF 185/98 - juris Rnrn. 6-8 = FamRZ 1999, 1450; Götz, aaO.; Langheim, aaO. [1533]). Wäre es bei „rechtzeitiger Durchsetzung“ des Kindesunterhaltsanspruchs nach den Einkommensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen zur Titulierung des entsprechenden Tabellenzahlbetrages gekommen; ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum sich allein aufgrund des Wechsels der Obhut der bereits entstandene Bedarf ändern soll. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch wird damit zum einen über den aus dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen folgenden Barbedarf des Kindes limitiert, zum anderen durch die tatsächlichen Aufwendungen des betreuenden Elternteils (vgl. Götz, aaO., [230]; Volker, FuR 2013, 550 [552]; Wohlgemuth aaO.). Dabei liegt eigentlich auf der Hand, dass letzterer nicht mehr Ausgleich verlangen kann, als er an Barunterhalt tatsächlich vorgeschossen hat bzw. nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überhaupt „vorab“ zu verauslagen in der Lage war (Götz aaO.). Dieses Ergebnis folgt aber auch aus folgenden Erwägungen: Zum einen zielt der familienrechtliche Ausgleichsanspruch allein auf Ersatz des - zusätzlich zur Betreuung - übernommenen Anteils am Barunterhalt und nicht auch auf Ersatz (des Wertes) von Betreuungsleistungen (BGH v. 25.05.1994, XII ZR 78/93 - juris Rn. 11 = FamRZ 1994, 1102). Zum anderen steht der ggf. auch vom betreuenden Elternteil nicht durch eigene Barunterhaltsleistung „aufgefangene“ Teil des rückständigen Kindesunterhaltes nach wie vor allein dem Kind zu (Götz, aaO.). Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch und Kindesunterhaltsanspruch sind also nicht zwangsläufig identisch, sondern stehen grundsätzlich nebeneinander (Langheim, aaO. [1534] m.w.N.). Machen aber sowohl Kind als auch vormals betreuender Elternteil (rückständige) Ansprüche denselben Zeitraum betreffend ggü. dem damals Barunterhaltspflichtigen geltend, muss der damalige Bedarf des Kindes schon allein zur Vermeidung sich widersprechender Ergebnisse und Entscheidungen einheitlich durch Rückgriff auf die Einkommensverhältnisse des vormals Barunterhaltspflichtigen ermittelt werden. b) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch der Antragstellerin kann auch rückwirkend von ihr geltend gemacht werden, da die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB (vgl. grundlegend: BGH v. 09.05.1984, IVb ZR 84/82 - juris Rn. 12ff. = FamRZ 1984, 775; OLG Schleswig v. 31.10.1994, 13 WF 130/94 = SchlHA 1995, 15) vorliegend erfüllt sind. Aufgrund der Aufforderung zur Erteilung der Einkommensauskunft mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 27.01.2014 hätte der damals geschuldete Kindesunterhalt mit Wirkung ab 01.01.2014 beansprucht werden können (§ 1613 Abs. 1 BGB); diese Auskunftsaufforderung hinsichtlich des in der Folgezeit verauslagten Kindesunterhaltes genügt, um auch rückwirkend familienrechtlichen Ausgleich fordern zu können (vgl. BGH aaO; OLG Schleswig, aaO.; Götz, aaO., [228]; Weinreich, aaO [617]; Scholz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. [2011], § 2 Rn. 783). c) Der Höhe nach beschränkt sich der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin auf den von ihr tatsächlich übernommenen Anteil am - damals eigentlich von Antragsgegner zu tragenden - Barbedarf. Mangels anderweitiger Darlegungen der Antragstellerin kann vorliegend lediglich davon ausgegangen werden, dass diese „nur“ die Differenz zwischen damals titulierten (249,00 €/Monat) bzw. durch den Antragsgegner tatsächlich gezahlten (250,00 €/Monat) und dem Mindestbedarf des gemeinsamen minderjährigen Sohnes (334,00 €/Monat - Zahlbetrag nach DT 1/3) getragen hat. Soweit in der Rechtsprechung mitunter ohne weiteres eine Deckung des eigentlich vom Barunterhaltspflichtigen geschuldeten Barbedarfs durch den betreuenden Elternteil in voller Höhe angenommen und dem Barunterhaltspflichtigen die Entkräftung dieser zugunsten des Betreuenden sprechenden Vermutung aufoktroyiert wird (OLG Koblenz v. 24.06.1996, 13 UF 961/95 = FamRZ 1997, 368 [369]), ist diese Auffassung abzulehnen. Denn sie kehrt die allgemeine Darlegungs- und Beweislastregel um, nach welcher jeder Anspruchsteller die ihm günstigen Umstände vorzubringen und nachzuweisen hat, und zwar nicht nur ohne Notwendigkeit, sondern auch ohne sachliche Rechtfertigung. Ohne jegliche Darlegung überhaupt vorhandener oder ggf. vom Betreuenden herbeigeschaffter Barmittel lässt sich eine derart weitreichende Vermutung gerade nicht mit der Lebenserfahrung und entsprechenden Anscheinsbeweisgrundsätzen begründen. Demgegenüber lässt sich (jedenfalls) im Umfang des Kindesmindestbedarfs zugunsten der Ausgleichsberechtigten eine aus der Lebenserfahrung resultierende Vermutung rechtfertigen, dass das durch diesen betreute Kind auch tatsächlich mit entsprechenden vorhandenen oder beschafften Barmitteln versorgt wurde (Götz, aaO. [230]). Ob - wie teilweise vertreten - über den Mindestbedarf hinausgehend eine tatsächliche Vorleistung des Barbedarfs in Höhe des sich aus dem Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils ergebenden Tabellensatzes zu vermuten ist (OLG Frankfurt v. 18.09.1998, 1 WF 185/98 - juris Rn. 8 = FamRZ 1999,1450), kann vorliegend dahin stehen, da es insofern an jeglichem Vortrag zum damaligen Einkommen der Antragstellerin mangelt. Der Erstattungs-(Ausgleichs-)Anspruch der Antragstellerin errechnet sich demnach wie folgt: (334,00 € - 250,00 €) x 3 Monate [Januar-März 2014] = 84,00 € x 3 = 252,00 €. d) Sofern auch nach der Scheidung der Elternteile der familienrechtliche Ausgleichsanspruch an die zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen sein sollte, der ausgleichsberechtigte Betreuende habe den Barunterhalt in der Absicht späteren Regresses vom eigentlich Barunterhaltspflichtigen geleistet (vgl. zum Streitstand: Götz, aaO.; Langheim, aaO. [1532]; offen gelassen: BGH v. 26.04.1989, IVb ZR 42/88 - juris Rn. 13 = FamRZ 1989, 850), besteht Einigkeit, dass - wie hier - nach der Trennung und erst recht nach Scheidung der Elternteile an Darlegung und Nachweis dieser Absicht durch den Ausgleichsberechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Vorliegend wird aus dem außergerichtlichen Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 27.01.2014 mit darin enthaltener Aufforderung zur Offenlegung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse des damals barunterhaltspflichtigen Antragsgegners zur Überprüfung des Kindesunterhaltsanspruchs hinreichend deutlich, dass damals beabsichtigt war, einen (etwa) geschuldeten höheren Kindesunterhalt auch vom Antragsgegner einzufordern, mit anderen Worten keine Bereitschaft auf Seiten der betreuenden Antragstellerin (mehr) bestand, einen (ggf.) über den bestehenden Titel hinausgehenden Barbedarf des Kindes (anteilig) selbst zu decken (vgl. auch Scholz, aaO., Rn. 778). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG und orientiert sich am jeweiligen Obsiegen/Unterliegen der Beteiligten (§ 243 I 2 Nr. 1 FamFG). Gemessen an einem Verfahrenswert von 381,00 € (s.u.) unterliegt die Antragstellerin mit 129,00 € zu rund 1/3, Antragsgegner mit 252,00 € zu rund 2/3. Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus § 51 I 1, II 1 FamGKG („Unterhaltssache“, vgl. oben II. 1.) oder § 35 FamGKG, beläuft sich aber in jedem Fall auf 381,00 €. 4. Die Beschwerdezulassung beruht auf § 61 II, III FamFG und berücksichtigt die - auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung - kontrovers beurteilte grundsätzliche und auch vorliegend streitentscheidende Frage, ob und ggf. inwieweit der vormals betreuende Elternteil bei Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegenüber dem anderen Elternteil von der Darlegung seines damaligen Einkommens bzw. der Darlegung der konkret übernommenen Aufwendungen befreit ist.