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Urteil

63 C 157/16

AG Flensburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFLENS:2016:1221.63C157.16.00
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Leitsätze
1. Die Abtretung der Mietwagenkosten an den Autovermieter ist zulässig.(Rn.4) 2. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist der Normaltarif ansetzbar. Dieser kann im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch eine Kombination von "Schwacke-Liste" und "Fraunhofer-Liste" ermittelt werden.(Rn.8)
Tenor
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 87,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 60 Prozent, die Beklagte zu 40 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 225,61 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abtretung der Mietwagenkosten an den Autovermieter ist zulässig.(Rn.4) 2. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist der Normaltarif ansetzbar. Dieser kann im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch eine Kombination von "Schwacke-Liste" und "Fraunhofer-Liste" ermittelt werden.(Rn.8) (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 87,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 60 Prozent, die Beklagte zu 40 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 225,61 €. Nachdem keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, entscheidet das Gericht gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung. Im Rahmen des § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Dabei berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Klage ist zulässig. In der Sache hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1) Die Klägerin hat aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für den Zeitraum 19.03.2015 bis 25.03.2015 in Höhe von insgesamt 642,62 €. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 398 BGB. Auf diesen Betrag hat die Beklagte vorprozessual unstreitig 555,58 € geleistet, so dass die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Zahlung weiterer 87,04 € hat. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der vorliegend geltend gemachte Anspruch durch die als Anlage K3 vorliegende Abtretungserklärung vom 19.03.2015 wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Im Übrigen hat die Beklagte aufgrund dieser Abtretungserklärung bereits Zahlungen an die Klägerin geleistet. b) Die Höhe des Anspruchs der Klägerin ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Mietwagenkosten sind als Herstellungsaufwand eine grundsätzlich zu ersetzende Schadensposition. Sie sind jedoch der Höhe nach nur ersatzfähig, soweit sie erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Dies ist der Fall, wenn sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 40/10, zitiert nach juris). Vorgerichtlich hat die Beklagte den Anspruch des Zedenten auf Ersatz der Mietwagenkosten dem Grunde nach anerkannt. Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs jedoch für den Normaltarif entscheiden. Dieser Normaltarif beträgt vorliegend einschließlich Nebenkosten 642,62 €. Das Gericht hat den Normaltarif im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO durch eine Kombination von „Schwacke-Liste“ und „Fraunhofer-Liste“ ermittelt. Aus der Summe der in diesen beiden Listen genannten Mietpreise hat das Gericht das arithmetische Mittel gebildet (so auch: LG Aachen, Urteil vom 28.02.2014, 6 S 138/13; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11; zitiert nach juris). Sowohl die „Schwacke-Liste“ als auch die „Fraunhofer-Liste“ sind trotz ihrer jeweiligen Defizite grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, zitiert nach juris). Die Kombination beider Listen gleicht die jeweiligen Defizite aus. Dies ist ein grundsätzlich zulässiger Weg zur Ermittlung des Normaltarifs (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, zitiert nach juris). Angesichts der Differenzen beider Tabellen und angesichts der Kritik, die an beiden Tabellen geübt wird, erscheint es angemessen und gerecht, beide in gleichrangiger Weise anzuwenden (LG Lübeck, Urteil vom 20.12.2013, 1 S 87/13, zitiert nach juris). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist trotz der Einwände, die die Beklagte gegen die „Schwacke-Liste“ vorträgt, entbehrlich. Bedenken gegen die Anwendung der „Schwacke-Liste“ sind nur dann zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich die Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken, dafür genügt die Vorlage von Screenshots, die Internet-Angebote anderer Vermieter abbilden, grundsätzlich nicht (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 249, Rn. 33 m.w.N.). Hinzu kommt, dass das von der Beklagten vorgelegte Internet-Angebot des Unternehmens Europcar die tatsächliche Anmietsituation nicht zutreffend widerspiegelt. Das Angebot betrifft einen VW Golf und damit ein klassenniedrigeres Fahrzeug. Zudem enthält es keine Haftungsreduzierung, es ist nicht ersichtlich, mit welcher Zahlungsmethode gebucht werden konnte. Auch ist völlig offen, ob dieses Angebot zu diesen Konditionen in der konkreten Anmietsituation verfügbar war. Im Übrigen bezieht gerade die „Fraunhofer-Liste“ realistisch erzielbare Internettarife in die Kalkulation ein, so dass diese bei der vorliegend vorgenommenen Kalkulation Berücksichtigung finden. Selbst wenn man die Angriffe der Beklagte abgesehen von dem vorgelegten Internet-Angebot als konkret ansehen sollte, kann ihnen das Gericht entgegentreten, indem es die „Schwacke-Liste“ im Rahmen seines Schadensschätzungsrechts mit Zu- oder Abschlägen versieht. Wenn die „Schwacke-Liste“ mit der „Fraunhofer-Liste“ kombiniert wird - und somit nur noch zur Hälfte angewendet wird - wird schon dadurch ein entsprechender Abschlag vorgenommen (LG Lübeck, a.a.O.). Mit dem gleichen Argument ist den Angriffen der Klägerin auf die „Fraunhofer-Liste“ entgegenzutreten, denn durch die Kombination beider Listen erfolgt hier ein entsprechender Zuschlag. Die Berechnung des Normalpreises anhand der Kombination aus „Schwacke-Liste“ und „Fraunhofer-Liste“ erfolgt auf folgender Grundlage: Entscheidend für den anzuwendenden Postleitzahlenbereich ist der Ort der Anmietung (OLG Celle, Urteil vom 19.02.2012, 14 U 49/11), dies ist vorliegend 24941 Flensburg. Die Anmietung erfolgte im Jahr 2015, somit sind die „Schwacke-Liste“ 2015 und die „Fraunhofer-Liste“ 2015 anzuwenden. Bei dem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen Volvo V70, dieses Fahrzeug ist unstreitig in die Fahrzeugklasse 7 einzustufen. Der Zedent durfte sich deshalb ein Ersatzfahrzeug dieser Klasse anmieten und hat Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Kosten. Entsprechend der vorstehenden Vorgaben ermittelt sich der Normaltarif vorliegend wie folgt: Schwacke-Liste 2015 Fraunhofer-Liste 2015 PLZ-Bereich 249 24 Fahrzeugklasse 7 7 Mietdauer 1 Woche 1 Woche Tarif für größten Zeitabschnitt der Mietdauer Wochenpauschale: 787,68 € 7-Tagespauschale: 303,58 € Gesamtkosten für Mietdauer 787,68 € 303,58 € Mittelwert 545,63 € abzgl. ersparter Auf- wendungen in Höhe von 10 Prozent 54,56 € zzgl. Haftungsreduzierung 151,55 € (7 x 21,65 €) ersatzfähiger Anspruch 642,62 € Der Zedent kann den Normaltarif der Fahrzeugklasse 7 beanspruchen, auch wenn er tatsächlich ein Fahrzeug einer anderen Klasse angemietet hat (so auch: OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11, zitiert nach juris), denn es kann nicht zu seinem Nachteil sein, dass er sich für ein klassenniedrigeres Fahrzeug entscheidet. Wenn der Zedent aber den Normaltarif der ihm zustehenden Fahrzeugklasse 7 abrechnet, dann hat auch ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen zu erfolgen (OLG Celle a.a.O.). Diese ersparten Eigenaufwendungen setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen, nämlich unter anderem den ersparten Kosten für Schmierstoffe, Bereifung, Reparatur, Inspektion und sonstigen Verschleiß. Das Gericht schätzt die ersparten Eigenaufwendungen vorliegend gemäß § 287 ZPO nach freiem Ermessen auf 10 % der Mietwagenkosten, das entspricht vorliegend einem Betrag von 54,56 €. Da der Zedent vorliegend unstreitig eine Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung gebucht hat, sind die entsprechenden Kosten aufzuschlagen. Eine derart umfassende Haftungsreduzierung ist weder in den Tarifen der „Schwacke-Liste“ enthalten noch in denen der „Fraunhofer-Liste“. Beide Listen enthalten Versicherungen mit Selbstbeteiligungen in Höhe von 500,00 € bzw. mindestens 750,00 €. Daraus ergibt sich, dass vorliegend Mietwagenkosten in Höhe von bis zu 642,62 € abrechenbar gewesen wären. Davon ist ein Betrag in Höhe von 555,58 € abzuziehen, den die Beklagte vorgerichtlich unstreitig gezahlt hat, so dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 87,04 € verbleibt. c) Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Verzinsung des mit der Hauptforderung zugesprochenen Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 29.05.2015, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 3) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.