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Beschluss

94 F 244/16

AG FLENSBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Trennungsunterhaltsanspruch nach §1361 Abs.1 BGB besteht, wenn der getrenntlebende Ehegatte Bedarf hat und der andere über entsprechende Einkünfte verfügt. • Bei alleinigem beherrschendem Gesellschafter sind thesaurierte Gewinne unterhaltsrechtlich fiktiv als Gewinnausschüttung hinzuzurechnen, wenn rechtliches Können und Zumutbarkeit gegeben sind. • Wohnvorteile aus mietfreiem Wohnen sind als fiktiver Wohnwert zu berücksichtigen; nach Ablauf des Trennungsjahrs ist der objektive Wohnwert maßgeblich. • Eine Verwirkung oder Herabsetzung des Trennungsunterhalts nach §1579 BGB kommt nur bei Vorliegen konkreter Härtegründe in Betracht; bloße Prozessvorwürfe genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Trennungsunterhalt: Hinzurechnung thesaurierter Gewinne und Wohnwert • Ein Trennungsunterhaltsanspruch nach §1361 Abs.1 BGB besteht, wenn der getrenntlebende Ehegatte Bedarf hat und der andere über entsprechende Einkünfte verfügt. • Bei alleinigem beherrschendem Gesellschafter sind thesaurierte Gewinne unterhaltsrechtlich fiktiv als Gewinnausschüttung hinzuzurechnen, wenn rechtliches Können und Zumutbarkeit gegeben sind. • Wohnvorteile aus mietfreiem Wohnen sind als fiktiver Wohnwert zu berücksichtigen; nach Ablauf des Trennungsjahrs ist der objektive Wohnwert maßgeblich. • Eine Verwirkung oder Herabsetzung des Trennungsunterhalts nach §1579 BGB kommt nur bei Vorliegen konkreter Härtegründe in Betracht; bloße Prozessvorwürfe genügen nicht. Die Ehegatten leben seit 20.06.2016 getrennt; die Ehe wurde am 15.05.2015 geschlossen. Die Antragstellerin, selbständige Heilpraktikerin, verlangt Trennungsunterhalt ab Januar 2017, zuletzt monatl. 2.000 EUR; der Antragsgegner ist Unternehmer/Geschäftsführer und Alleingesellschafter mehrerer Betriebe. Während der Ehe blieben Unternehmensgewinne thesauriert; der Antragsgegner wohnt mietfrei in einem großen gemischt genutzten Objekt, die Antragstellerin in einem kleineren Eigenheim. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ermittelte das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners für 2013–2015; fiktive Gewinnausschüttung wurde geprüft. Die Parteien stritten über Umfang des einkommensmindernden Wohnwerts, Hinzurechnung thesaurierter Gewinne und mögliche Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Das Gericht berücksichtigte Gutachten, Anhörungen und die Zustellung des Scheidungsantrags (27.06.2017) für die Zeitpunkte der Einkommensbemessung. • Rechtsgrundlage ist §1361 Abs.1 BGB: Anspruch auf nach Lebensverhältnissen angemessenen Trennungsunterhalt. Bedarf und Leistungsfähigkeit sind nach Differenzmethode zu bestimmen. • Einkommen des Antragsgegners: Sachverständiger ermittelte bereinigtes monatliches Einkommen 2013–2015 zunächst 4.185,29 EUR; fiktive Berichtigung durch Gewinnausschüttung (thesaurierte Jahresüberschüsse) war wegen beherrschender Gesellschafterstellung möglich und zumutbar; so ergab sich ab Juli 2017 ein durchschnittliches unterhaltsrechtliches Einkommen von 16.199,80 EUR monatlich. • Bei der Hinzurechnung thesaurierter Gewinne ist zu prüfen, ob rechtliches Können zur Ausschüttung (§29 GmbHG) und wirtschaftliche Zumutbarkeit (analog §254 AktG) gegeben sind; hier bestanden ausreichende Eigenkapitalreserven, somit fiktive Ausschüttung gerechtfertigt. • Wohnwert: Mietfreies Wohnen des Antragsgegners wurde nach objektivem Maßstab (§287 ZPO) bewertet; wegen Lage, Größe und Immissionen wurde ein Abschlag vom Marktmietspiegel vorgenommen und der Wohnwert auf 4,00 EUR/m² (990,00 EUR bzw. 994,20 EUR gerundet) angesetzt; bei der Antragstellerin ergab sich ein Wohnwert von 7,95 EUR/m², vermindert um Darlehensaufwand auf 626,55 EUR. • Abzüge: Der Antragsgegner leistet bereits 2.300,00 EUR an Unterhalt an seine geschiedene erste Ehefrau; dieser Betrag ist unterhaltsrechtlich beim verfügbaren Einkommen zu berücksichtigen. • Verwirkung/Härtegründe: Ansprüche auf Versagung, Herabsetzung oder Befristung nach §1579 BGB sind nur bei einem der in Nr.2–8 genannten Härtegründe zu prüfen. Vorgetragene Verfehlungen (u.a. behauptete Falschaussagen, nicht erklärte Einnahmen, Verbundanträge) begründen keine Härte, daher bleibt der Anspruch ungemindert. • Bemessung und Ergebnisrechnung: Unter Anwendung der Differenzmethode und Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Absetzungen ergaben sich für August–Dezember 2016 ein zurückständiger Unterhalt von 3.077,50 EUR; für Januar–Juni 2017 ein monatlicher Anspruch von 551,63 EUR; ab Juli 2017 ein monatlicher Anspruch von 2.000,00 EUR. • Prozesskosten und Nebenentscheidungen: Zinsen auf Rückstände nach §§286,288 BGB; Kostenverteilung nach billigem Ermessen (§243 FamFG) 25% Antragstellerin / 75% Antragsgegner; sofortige Wirksamkeit angeordnet (§116 Abs.3 FamFG). Die Anträge der Antragstellerin wurden in dem im Tenor genannten Umfang überwiegend erfolgreich entschieden: Der Antragsgegner ist verpflichtet, Trennungsunterhalt zu zahlen: für August–Dezember 2016 rückständiger Unterhalt in Höhe von 3.077,50 EUR zzgl. Zinsen, für Januar–Juni 2017 monatlich 551,63 EUR und ab Juli 2017 monatlich 2.000,00 EUR. Die Berechnung beruht auf der Berücksichtigung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragsgegners einschließlich fiktiver Gewinnausschüttungen sowie der Anrechnung des Wohnwerts seines mietfrei genutzten Wohnraums und bereits bestehender Unterhaltsverpflichtungen (2.300 EUR an die Ex-Frau). Eine Herabsetzung oder Versagung des Anspruchs wegen Verwirkung oder Härtegründen wurde nicht angenommen, da die vom Antragsgegner vorgebrachten Vorwürfe die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 25% und der Antragsgegner zu 75%; die Entscheidung ist sofort wirksam.