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Beschluss

485 Gs 810/21

AG Flensburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFLENS:2021:0803.485GS810.21.00
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Leitsätze
1. Auch, wenn gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht besteht, dass er sich durch Führen eines Elektrorollers mit einer Nennleistung von 350 Watt wegen einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat, unterliegt ein Fahrerlaubnisentzug nach § 111a Abs. 1 StPO, § 69 Abs. 2 StGB einer Ermessensentscheidung.(Rn.3) 2. Der Ermessensspielraum ist dabei auf die Frage begrenzt, ob im Einzelfall besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen liegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen oder den an sich formell zum Entzug ausreichenden Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall. Hiervon ist auszugehen, wenn es sich bei dem Tatmittel um einen E-Scooter handelt, der angesichts des Gewichtes und der bauartbedingten Geschwindigkeit hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad oder Pedelec als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen ist, der Beschuldigte zur Nachtzeit zwar alkoholisiert, aber langsam, auf einem Radweg gefahren und nicht einschlägig vorbestraft ist.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch, wenn gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht besteht, dass er sich durch Führen eines Elektrorollers mit einer Nennleistung von 350 Watt wegen einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat, unterliegt ein Fahrerlaubnisentzug nach § 111a Abs. 1 StPO, § 69 Abs. 2 StGB einer Ermessensentscheidung.(Rn.3) 2. Der Ermessensspielraum ist dabei auf die Frage begrenzt, ob im Einzelfall besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen liegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen oder den an sich formell zum Entzug ausreichenden Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall. Hiervon ist auszugehen, wenn es sich bei dem Tatmittel um einen E-Scooter handelt, der angesichts des Gewichtes und der bauartbedingten Geschwindigkeit hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad oder Pedelec als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen ist, der Beschuldigte zur Nachtzeit zwar alkoholisiert, aber langsam, auf einem Radweg gefahren und nicht einschlägig vorbestraft ist.(Rn.3) Der Antrag, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wird abgelehnt. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Abs. 1 StPO kann hier nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es liegen keine dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im Rahmen einer Hauptverhandlung entzogen werden wird, § 69 StGB. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn der Angeklagte wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, § 69 Abs. 1 S. 1 StGB. In § 69 Abs. 2 StGB sind dabei Regelbeispiele formuliert, nach denen ein Fahrzeugführer bei einer Verurteilung wegen bestimmter Delikte regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Vorliegend besteht durchaus ein dringender Tatverdacht dafür, dass der Beschuldigte sich wegen einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat, da es sich bei dem Elektroroller mit einer Nennleistung von 350 Watt, den der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt geführt haben soll, um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 eKFV handelte und damit um ein Kraftfahrzeug, für das bei einer BAK von 1,1 ‰ unwiderleglich die Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Aber auch bei einem erfüllten Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB ist der Fahrerlaubnisentzug nicht zwingend, sondern unterliegt einer Ermessensentscheidung. Der Ermessensspielraum ist dabei auf die Frage begrenzt, ob im Einzelfall besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen liegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen oder den an sich formell zum Entzug ausreichenden Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall (vgl. Burmann, StVR, 25. Aufl. 2018, § 69 StGB Rn. 21). Dies ist hier nach Auffassung des Gerichts der Fall. Der E-Scooter ist angesichts des Gewichtes und der bauartbedingten Geschwindigkeit hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad oder Pedelec als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen ist (vgl hierzu auch LG Dortmund, Beschluss vom 07. Februar 2020 – 31 Qs 1/20 –, juris). Der nicht einschlägig vorbestrafte Beschuldigte ist auf dem Radweg gefahren, und, da er in Begleitung eines Fußgängers war, nicht sehr schnell. Er war nicht auf der Straße gefahren und zur Tatzeit um 3:35 Uhr war aufgrund der ruhigen Verkehrslage die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung des E-Scooters noch weiter heruntergesetzt (für eine Fahrt um 1.10 Uhr nachts ebenso: LG Dortmund, aaO). Durch die Tatumstände allein kann - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nicht auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden, die ihn als zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erscheinen lässt (vgl. hierzu auch LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 – 3 Qs 81/20 –, juris). Als erforderliches und verhältnismäßiges Mittel erscheint die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB naheliegender.