Beschluss
480 Gs 261/23
AG Flensburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFLENS:2023:0227.480GS261.23.108JS.00
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Leitsätze
1. Der Inhalt einer Postsendung, welche unter Verstoß gegen die Vorschriften des PostG in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangt ist, ist als Beweismittel im Strafverfahren grundsätzlich unverwertbar.(Rn.5)
2. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung der Verstoß deutlich geringer wiegt als das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung.(Rn.6)
Tenor
Die Bestätigung der Beschlagnahme von 7 Tütchen mit insgesamt 21g Cannabis wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhalt einer Postsendung, welche unter Verstoß gegen die Vorschriften des PostG in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangt ist, ist als Beweismittel im Strafverfahren grundsätzlich unverwertbar.(Rn.5) 2. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung der Verstoß deutlich geringer wiegt als das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung.(Rn.6) Die Bestätigung der Beschlagnahme von 7 Tütchen mit insgesamt 21g Cannabis wird abgelehnt. I. Am 16.02.2023 übergab der Zeuge K., ein Zusteller der Deutschen Post, einem Beamten des Polizeireviers S. eine an den Beschuldigten gerichtete Briefsendung mit dem Hinweis, dass diese stark nach Cannabis rieche. Bei der daraufhin erfolgten Öffnung der Briefsendung durch Polizeibeamte wurde festgestellt, dass diese den o.g. Inhalt, also 7 Tütchen mit insgesamt 21g Cannabis, enthielt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschlagnahme des Cannabis zu bestätigen, da dieses als Beweismittel für das weitere Verfahren von Bedeutung ist. II. Die Beschlagnahme war abzulehnen. Eine Beschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht, da diese Norm nur die Beschlagnahme von Postsendungen erfasst, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Dies war hier nicht der Fall. Der Zeuge K. hatte die Briefsendung bereits der Polizei übergeben und diese damit dem Herrschaftsbereich des Postunternehmens entzogen. Ohnehin lagen die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 StPO nicht vor. Die Beschlagnahme und Verwertung der Postsendung setzt zumindest einen Anfangsverdacht, bzw. ein Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten bereits voraus (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 1 OLG 4 Ss 173/15 –, juris, Rn. 31). Ein solcher lag hier aber zum Zeitpunkt der Übergabe des Briefes nicht vor. § 99 StPO dient nicht dazu, eine unter Verstoß gegen das Post- und Briefgeheimnis vorgenommene Beweiserhebung, durch die eine mögliche Straftat erst bekannt wird, nachträglich zu legalisieren (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Eine Bestätigung der Beschlagnahme nach §§ 94, 98 Abs. 2 StPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Wegen des Vorrangs der von §§ 99, 100 StPO geregelten Briefbeschlagnahme schied § 94 Abs. 1 StPO vorliegend als Grundlage für eine Sicherstellung aus (s. OLG Koblenz, a.a.O.). Beweismittel, die unter Verletzung des Postgeheimnisses erlangt werden, dürfen in einem Strafverfahren grundsätzlich nicht verwertet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 99 Rn. 17; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 99, Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere bestand für die Übergabe des Briefes durch den Postzusteller an die Polizei keine rechtliche Grundlage. § 39 Abs. 2 PostG verpflichtet die Postbediensteten zu einer umfassenden Wahrung des Postgeheimnisses. Eine der Ausnahmen nach § 39 Abs. 4 oder 4a Postgesetz greift vorliegend nicht. Zwar erlaubt § 39 Absatz 4a Nummer 1 PostG der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Mitteilung zu machen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach § 29 BtMG begangen wird. Dies gilt aber nur in den Fällen, in denen sich ein Postverpflichteter zulässigerweise nach § 39 Abs. 4 Satz 1 vom Inhalt der Postsendung Kenntnis verschafft hat, also beispielsweise um den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern. Dies war aber hier nicht der Fall. Weder war die Postsendung bereits geöffnet, noch lagen die Voraussetzungen für eine Öffnung nach § 39 Abs. 4 PostG vor. Trotz Verstoßes gegen das Postgeheimnis kann zwar eine Verwertbarkeit des aufgefundenen Beweismittels angenommen und eine Bestätigung der Beschlagnahme nach §§ 94, 98 Abs. 2 StPO werden, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung der Verstoß deutlich geringer wiegt als das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung oder wenn lediglich ein nicht schwerwiegender verfahrensrechtlicher Fehler, der auch nicht gezielt oder leichtfertig begangen wurde, vorliegt (vergleiche OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 46). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Zum einen handelt es sich vorliegend um eine Straftat geringeren Unrechtsgehaltes, zumal angesichts der eher geringen Menge von einer Bestellung des Cannabis zum Eigenbedarf auszugehen ist. Zum anderen liegt auch ein erheblicher Verstoß gegen § 99 StPO und 39 PostG vor. Insbesondere handelt es sich weder um eine bloße Fehlbeurteilung der Voraussetzungen der Maßnahme noch um einen verfahrensrechtlichen Fehler bei ihrer Durchführung, sondern um die Durchführung einer von den Vorschriften von vornherein nicht gedeckten Ermittlungsmaßnahmen, durch die der Kernbereich des Grundrechterechtes nach Art. 10 Grundgesetz verletzt wurde. Wie dargelegt bestand von vornherein keine Befugnis des Postzustellers, die Sendung den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen oder eine Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, eine entsprechende Sendung ohne richterlichen Beschluss in Empfang zu nehmen, zudem erfolgte die Öffnung der Sendung unter Verstoß gegen den in § 100 StPO normierten Richtervorbehalt.