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Urteil

6 C 67/16 (1)

AG Frankenberg-Eder Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFRANK:2017:0217.6C67.16.1.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 3.992,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 3.992,94 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist, nachdem sie in der Hauptsache in Höhe von 323,63 € zurückgenommen worden ist, unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.669,31 € auf die Betriebskosten des Jahres 2012 gemäß Ziffer 5.1 lit. b des notariellen Teil- Erbauseinandersetzungsvertrages vom 18.09.2006 in Verbindung mit der Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung, weil der ihr danach zustehende Anspruch auf Erstattung der Betriebskosten zum Teil gemäß § 362 BGB durch Zahlung derselben durch die Beklagte erloschen und zum Teil analog § 556 Abs. 3 S. 3 BGB wegen Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist ausgeschlossen ist. Danach hat die Beklagte die für die dem Wohnrecht unterfallenden Räume anfallenden Kosten für Heizung, Strom und Warmwasser sowie alle übrigen Betriebskosten, die üblicherweise in entsprechender Anwendung der II. Berechnungsverordnung auf einen Mieter umgelegt werden, zu tragen. Soweit Zähler vorhanden sind, ist danach nach dem Verbrauch abzurechnen, sonst nach m 2 Wohnfläche. Im Ausgangspunkt ist der Klägerin jedoch zuzugeben, dass ihr gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf von ihr vorverauslagte Betriebskosten aufgrund des zwischen Ihnen geschlossenen Teil- Erbauseinandersetzungsvertrages vom 18.09.2006 in Verbindung mit der Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung zu steht, auch wenn die Anlage im Zeitpunkt des Abschluss des notariellen Vertrags bereits mehr als zwei Jahre außer Kraft war, weil eine Bezugnahme auf die bereits aufgehobene Anlage nach herrschender Meinung zulässig ist und statisch wirkt, also nicht in eine Bezugnahme der Betriebskostenverordnung umgedeutet werden kann (BGH Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15, NZM 2016, 235). Der Anspruch auf Erstattung der Betriebskosten steht ihr allerdings nur insoweit zu, als sie über sie formell ordnungsgemäß bis zum 31.12.2013 abgerechnet hat, weil er im Übrigen analog § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen ist. Die Abrechnungsfrist betrug das auf den Abrechnungszeitraum folgende Kalenderjahr, weil weil unstreitig das jeweilige Kalenderjahr den abzurechnenden Zeitraum bildete. Höchstrichterlich abgesichert ist, dass die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog anwendbar ist, wenn bei der Bestellung eines dinglichen Wohnrechts schuldrechtlich vereinbart wurde, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904). Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn, so wie im vorliegenden Fall, Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht vereinbart waren, ist jedenfalls soweit ersichtlich noch nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung gewesen. Vielmehr ist diese Frage bereits für den Fall noch nicht höchstrichterlich geklärt, dass der Mieter nach dem Vertrag zwar die Betriebskosten zu tragen, aber keine Vorauszahlungen zu leisten hat. Insoweit stehen sich in Rechtsprechung und Literatur im Wesentlichen zwei Positionen gegenüber, nach denen die Regelung entweder anzuwenden ist (so LG Berlin Urteil vom 29.06.2007, 63 S 469/06 BeckRS 2007, 18366, Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 556 BGB Rn. 446 bei Fn. 886, Langenberg/Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 8. Auflage 2016, Rn. 35 bei Fn 55) oder eben nicht (LG München II, Urteil vom 22.03.2011, 12 S 4491/10, zitiert nach juris; Weitemeyer in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 BGB Rn. 106). Das Gericht schließt sich vorliegend den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin an. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gilt doppelt analog auch auf den vorliegenden Fall. Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das BGB enthält eine planwidrige Regelungslücke, weil eine § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass derjenige, der fremden Wohnraum auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses als eines Mietverhältnisses nutzt, dem Eigentümer die Betriebskosten zu erstattet hat, ohne Vorauszahlungen für Betriebskosten leisten zu müssen. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift lässt zunächst nicht den Schluss zu, der Ausschluss von Betriebskostennachforderungen bei nicht fristgemäßer Abrechnung über Vorauszahlungen habe auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt werden sollen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904). Die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (BT-Dr 14/4553), mit welchem die Vorschrift eingeführt wurde, enthält keinen Hinweis auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers. Da sich bei der Reform des Mietrechts die Problematik der Betriebskostenabrechnung innerhalb anderer Rechtsverhältnisse auch nicht aufdrängte, lässt sich der unterbliebenen Einfügung einer § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entsprechenden Vorschrift an anderer Stelle keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die entsprechende Anwendung auf andere Wohnraumnutzungsverhältnisse entnehmen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904). Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass in der Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, betreffenden Vorschrift des § 578 Abs. 2 BGB wohl auf andere gesetzliche Regelungen, die Mietverhältnisse über Wohnräume betreffen, nicht aber auf § 556 BGB verwiesen wird. Denn dies verdeutlicht allenfalls, dass Nachforderungen für Betriebskosten lediglich dann ausgeschlossen sein sollen, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnraum entstanden sind (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904). Sodann lässt das Fehlen einer Regelung für die Fallgestaltung, dass zwar Betriebskosten nicht aber Vorauszahlungen geschuldet werden, ferner nicht den Schluss zu, der Ausschluss von Betriebskostenerstattungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Abrechnung habe auf den Fall, dass Vorauszahlungen vereinbart waren, beschränkt werden sollen (LG Berlin Urteil vom 29.06.2007, 63 S 469/06 BeckRS 2007, 18366). Auch hierzu enthält die Gesetzesbegründung keinen Hinweis. Vielmehr ergibt die weitere Genese der Norm, dass der Gesetzgeber eine möglichst umfassende Anwendung der Vorschrift erreichen wollte, weil sie im Regierungsentwurf noch abdingbar ausgestaltet war, später jedoch als zwingendes Recht in Kraft gesetzt wurde. Soweit das Landgericht München II seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen darauf stützt, der Wortlaut gebe die Anwendung der Vorschrift nicht her (LG München II, Urteil vom 22.03.2011, 12 S 4491/10, zitiert nach juris), ist dem Landgericht vorbehaltlos zuzustimmen, weil dieser Umstand gerade Voraussetzung einer Analogieprüfung ist. Die doppelt analoge Anwendung ist geboten, weil der hier zu beurteilende Sachverhalt dem in § 556 Abs. 3. S. 3 BGB geregelten vergleichbar ist. Danach muss der Vermieter dem Mieter die jährlich vorzunehmende Abrechnung über Vorauszahlungen für Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach dem Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Vorschriften sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904). Diese Zielrichtung entspricht nicht nur den Interessen des Mieters von Wohnraum, sondern zumindest auch den Interessen derjenigen Personen, die berechtigterweise Wohnraum auf einer anderen Rechtsgrundlage als einem Mietvertrag nutzen. Denn wenn sie Vorauszahlungen auf die durch die Wohnraumnutzung entstehenden Betriebskosten zahlen, ist ihnen daran gelegen, möglichst bald zu erfahren, ob die Vorauszahlungen den geschuldeten Betrag erreicht oder ihn über- oder unterschritten haben. Je nach dem Ergebnis der Abrechnung können sie ihr weiteres Verhalten ausrichten, nämlich entweder - bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten - ihren Verbrauch beibehalten, erhöhen oder ermäßigen oder - bei verbrauchsunabhängigen Betriebskosten - die Höhe der Vorauszahlungen unverändert lassen oder auf eine Herauf- oder Herabsetzung drängen. In allen Fällen ist das Interesse der Wohnraum nutzer ebenso wie das der Wohnraum mieter auf baldige Klarheit gerichtet. Der weitere Gesichtspunkt der Streitvermeidung hat für den Wohnungsberechtigten wenigstens denselben hohen Stellenwert wie für den Mieter von Wohnraum. Denn er lebt in den meisten Fällen mit dem Grundstückseigentümer unter einem Dach und ist, anders als regelmäßig der Mieter, in die Familie des Eigentümers mehr oder weniger integriert. Schon deshalb ist er besonders daran interessiert, dass der Familienfriede nicht dadurch gestört wird, dass der Eigentümer Betriebskostenvorauszahlungen entgegennimmt, ohne über sie zeitnah abzurechnen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904). Dies gilt für den vorliegend zur Entscheidung stehenden Fall, dass Vorauszahlungen nicht vereinbart waren in gleicher Weise, weil auch der nur im Nachhinein zahlende Wohnrechtsinhaber die vorstehend genannten Interessen hat. So wird er regelmäßig nicht in der Lage sein, die gesamten Betriebskosten eines Jahres aus seinen laufenden monatlichen Einnahmen auf einmal zu bestreiten. Er wird vielmehr darauf angewiesen sein, monatlich einen Teil seiner Einkünfte beiseite zu legen, um mit dem dadurch angesparten Betrag, die jährliche Betriebskostenabrechnung begleichen zu können. Die zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendung der Regelung, gelten somit auch für den Wohnraum nutzer, der keine Vorauszahlungen leistet (vgl. auch Langenberg/Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 8. Auflage 2016, Rn. 35 bei Fn 55). Er unterscheidet sich von demjenigen der dies tut lediglich darin, dass es seine im Vergleich zu jenem zusätzliche Aufgabe ist, den Betrag zu verwalten, den er zur Begleichung der Betriebskosten ansparen muss. Im vorliegenden Fall spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass sich die Parteien des Teil- und Erbauseinandersetzungsvertrages hinsichtlich der Betriebskosten einer wenn auch nur noch statisch wirksamen Verweisung auf wenn auch außer Kraft gesetzte mietrechtliche Vorschriften bedienten, sodass bereits daraus deutlich wurde, dass sie die Betriebskosten nach mietrechtlichen Grundsätzen abrechnen wollten. Diesem Ergebnis steht die Rechtsnatur der Regelung in § 556 Abs. 3 S. 3 BGB als Ausnahmevorschrift nicht entgegen. Der gesetzlichen Bestimmung dieser Vorschrift ist der allgemeine Geltung beanspruchende Rechtsgedanke zu entnehmen, demjenigen Nutzer von Wohnraum, der dem Eigentümer die Betriebskosten zu erstatten hat, alsbald Sicherheit über seine Pflichten zu verschaffen. Hierfür bedarf es nicht einmal einer gesetzlichen Regelung; denn beide Vertragsparteien sind nach Treu und Glauben gehalten, für Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche zu sorgen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904). Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung verwiesen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904). Nach alldem hat die Klägerin gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Betriebskosten, über die sie bis zum 31.12.2013 formell ordnungsgemäß abgerechnet hat (vgl. zur Voraussetzung einer formell ordnungsgemäße Abrechnung BGH Urteil vom 17.11.2004, VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219). Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung danach nur, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und bzw. oder Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (BGH Urteil vom 17.11.2004, VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Nebenkostenabrechnung in der Fassung November 2013 wenn überhaupt nur hinsichtlich der Betriebskostenpositionen Grundsteuer, Wasserzähler, Nebenraum/ Betriebsstrom, Müllabfuhr, Tonnen, Schornsteinfeger Kamin ihre Wohnung Emissionsmessung Gebäudeversicherung Öltankversicherung. Über die Kosten der Wasserver- und -entsorgung wurde mangels Auflistung irgendwelcher Verbrauchs- und Kostendaten nicht formell ordnungsgemäß abgerechnet. Die abgerechneten Heizkosten enthalten keinen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren bzw. sinnhaft erläuterten Verteilungsschlüssel. Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der Kosten des Allgemeinstroms aus prozessökonomischen Gründen aufgrund von Beweisschwierigkeiten zurückgenommen hat, ergibt sich unter Zugrundelegung der zutreffenden Verteilungsschlüssel von Verbrauch und m 2 , wie aus der folgenden Aufstellung ersichtlich unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer von der Klägerin behaupteter Verbräuche bzw. Kostenpositionen ein Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 331,71 €. Betriebskostenposition Gesamtkosten Schlüssel Anteil gezahlt ausstehend Grundsteuer 220,09 39,23% 86,34 86,34 Wasserzähler 2,82 39,23% 1,11 1,11 Müllabfuhr 240,00 pro Person 60 60,00 Tonnen 18,86 pro Person 4,59 4,59 Schornsteinfeger 55,76 39,23% 21,87 21,87 Kamin ihre Wohnung 30,64 100% 30,64 30,64 Emissionsmessung 38,82 39,23% 15,23 15,23 Gebäudeversicherung 436,27 39,23% 171,15 171,15 Öltankversicherung 71,97 39,23% 28,23 28,23 offen 331,71 € Diesen Anspruch hat die Beklagte durch ihre unstreitigen Zahlungen von insgesamt 1.627,00 € gemäß § 362 BGB erfüllt. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, weil die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB in doppelt analoger Anwendung auch diese Ansprüche insbesondere auch bereicherungsrechtliche Ansprüche erfasst. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG. Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund von der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2012 vorverauslagter Betriebskosten in Bezug auf Wohnraum im Anwesen der Klägerin in A Dorf, den die Beklagte aufgrund eines lebenslangen, dinglichen Wohnrechts bewohnte. Die Klägerin ist aufgrund eines notariellen Teil- und Erbauseinandersetzungsvertrages aus dem Jahr 2006 Eigentümerin des vorgenannten Anwesens geworden, den sie mit der Beklagten (ihrer Mutter) und einer dritten Person (ihrer Schwester) abschloss. Der Beklagten wurde darin ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, welches dinglich gesichert wurde. Zu den insoweit anfallenden Betriebskosten trafen die Parteien in Ziffer 5.1 litera b des Vertrages die folgende Regelung: Die für die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume anfallenden Kosten für Heizung, Strom, Warmwasser sowie alle übrigen Betriebskosten, die üblicherweise in entsprechender Anwendung der II. Berechnungsverordnung auf einen Mieter umgelegt werden, trägt der Wohnungsberechtigte. Soweit Zähler vorhanden sind, ist nach Verbrauch abzurechnen, sonst nach m 2 Wohnfläche. Die Beklagte rechnete über die Betriebskosten 2007 bis 2012 mit Schreiben vom 01.11.2013 ab. Auf die streitgegenständliche Nebenkostenabrechnung des Jahres 2012 (Anlage B2, Bl. 52 d. A.) wird Bezug genommen und verwiesen. Die Beklagte monierte die Abrechnungen. Die Klägerin rechnete über die Betriebskosten 2012 im Januar 2015 (Anlage B10, Bl. 61 d. A.) und nach erneuten Einwendungen seitens der Beklagten im August 2015 erneut ab (Anlagen B 14 und 15, Bl. 189-190 d. A.). Schließlich stützt sie ihre Klage auf eine weitere Version der Betriebskostenabrechnung, die der Beklagten mit der Klageschrift zugestellt wurde (Anlage K2, Bl. 24 bis 25 d.A.) Auf die genannten Abrechnungen wird Bezug genommen und verwiesen. Im Verlauf der außergerichtlichen Korrespondenz über die Abrechnungen einigten sich die Parteien auf einen Verteilungsschlüssel nach Quadratmetern von 122m 2 durch 311m 2 und damit auf eine Quote zu Lasten der Beklagten von 39,23%. Die Beklagte leistete Zahlungen auf die Betriebskosten für das Jahr 2012 von insgesamt 1.627,00 €. Ob sie diese Zahlungen als Vorauszahlungen im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB leistete ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist der Auffassung, die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gelte für den vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe keine Vorauszahlungen sondern lediglich Zahlungen geleistet. Im Übrigen stellten die zuletzt geltend gemachten Ansprüche den tatsächlichen Verbrauch bzw. die tatsächlich angefallenen Betriebskosten dar. Die Klägerin hat im Mahnverfahren ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.992,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zahlen. In der Anspruchsbegründung vom 23.03.2016 und der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2016 hat sie damals noch bei dem Dezernatsvorgänger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.992,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2013 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 hat sie die Klage hinsichtlich geltend gemachter Kosten für 250l Heizöl in Höhe von 88,26 € und hinsichtlich der Stromkosten für die Nebengebäude in Höhe von 235,36 € mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Tatsächlich geltend gemacht hat die Klägerin allerdings an Stromkosten für die Nebenräume 235,37 €. Nachdem sie die Klage in der mündlichen Verhandlung nochmals mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.669,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2013 zu zahlen. Die Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Vorauszahlungen geleistet zu haben. Sie ist der Ansicht, § 556 Abs. 3 BGB sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Zur Vertiefung des Sach- und Streitstandes und wegen der Einzelheiten wird auf die Abgabeverfügung nebst Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 09.03.2016 (Bl. 1 - 7 d.A.), die Klageschrift der Klägervertreter vom 23.03.2016 nebst Schriftsatz vom 29.03.2016 (Bl. 11 - 35 d.A.), Klageerwiderung vom 08.06.2016 (Bl. 39 - 83 d.A.), den Schriftsatz der Klägervertreter vom 06.07.2016 (Bl. 84 - 90 d.A.), den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 04.08.2016 (Bl. 96 -105 d.A.), den Schriftsatz der Klägervertreter vom 11.08.2016 (Bl. 107-109 d.A.), den Schriftsatz der Klägervertreter vom 23.08.2016 (Bl. 111 - 119 d.A.), den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 30.08.2016 (Bl. 121 - 122 d.A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2016 (Bl. 124-129 d.A. und Bl. 135-140 d.A.), den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 31.10.2016 (Bl. 144-155 d.A.), die teilweise Klagerücknahme der Klägervertreter vom 19.12.2016 (Bl. 153-157 d.A.), den Schriftsatz der Beklagtenvertreter mit Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme vom 04.01.2017 (Bl. 167-171 d.A.), den Schriftsatz der Klägervertreter vom 01.02.2017 (Bl. 180-184 d.A.), die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 10.02., 13.02.und 15.02.2017 (Bl. 185 - 190, 195-212 d.A.), sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 (Bl. 213 ff. d.A.) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.