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Urteil

6 C 189/23

AG Frankenberg-Eder, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFRANK:2024:0817.6C189.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 2.377,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 2.377,62 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Parteien schlossen wirksam einen Vertrag, dieser Vertrag stellt jedoch ein sittenwidriges Geschäft dar, sodass er als nichtig anzusehen ist. Darüber hinaus wäre er auch wirksam von dem Beklagten angefochten worden, weshalb der Kläger im Ergebnis keine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ableiten kann. 1.) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten kam der geltend gemachte Vertrag zu Stande. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Telefonaufzeichnung das Gespräch wiedergibt. Davon ist das Gericht nach § 286 ZPO überzeugt. In dem Telefongespräch wurden die essentialia negotii (namentlich die Vertragsparteien, der Inhalt der Dienstleistung, der Preis und die Laufzeit) durch den Vertriebsmitarbeiter des Klägers angesprochen und durch den Beklagten bestätigt. Da für den hier genannten Dienstleistungsvertrag kein Formerfordernis besteht, konnte dieser Vertrag auch gemäß § 147 Abs. 1 S. 2 BGB mündlich (über das Telefon) abgeschlossen werden (vgl. auch LG Kleve Urt. v. 8.7.2016 – 5 S 97/15; LG Bonn Urt. v. 5.8.2014 – 8 S 46/14). Auch die AGB des Klägers wurden wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen. Obgleich der Beklagte lediglich zwei Zimmer in seinem Privathaus an Tagesgäste (Fahrradfahrer) vermietet, stellt dies entgegen der Auffassung des Beklagten eine unternehmerische Tätigkeit dar. Der Beklagte betreibt eine kommerzielle, kurzfristige Zimmervermietung und bietet diese Leistungen frei am Markt an (einsehbar z.B. über Online-Portale). Es handelt sich daher nicht um eine rein vermögensverwaltende, sondern um eine unternehmerische Tätigkeit. Auf den Umfang des Unternehmens kommt es dabei nicht an. Da der Beklagte mithin als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen ist, gilt für ihn nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB die Einbeziehungsregelung des § 305 Abs. 2 BGB nicht. Auch eine stillschweigende Willensübereinstimmung genügt, wenn dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme (unter Nennung der Fundstelle) von den AGB eingeräumt wurde. Auch dies ergibt sich aus der vorgenannten Telefonaufzeichnung. 2.) Der Vertrag ist jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da er gegen die guten Sitten verstößt. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ergibt sich aus der Zusammenschau von objektiven Umständen (Inhalt und Zweck des Rechtsgeschäfts) und subjektiven Beweggründen, in denen eine „verwerfliche“ Gesinnung zum Ausdruck kommen muss (Palandt/ Ellenberger, 77. Auflage, § 138 Rn. 34 unter Berufung auf BGH NJW 80, 446, 1156). Der Vertrag über die Eintragung in ein Branchenverzeichnis gegen Entgelt mittels eines sogenannten „Cold-Call“ Anrufs stellt einen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden dar und ist mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar (Palandt/ Ellenberger a.a.O., § 138 Rn.7). Die Tätigkeit des Klägers zielt ausschließlich darauf ab, mittels des überraschenden Anrufs und durch geschulte Vertriebsmitarbeiter bei dem Angerufenen eine Überforderungssituation herbeizuführen, in welcher dieser sich zu einem Vertragsabschluss genötigt fühlt, ohne sich über die genauen Konsequenzen des Vertrages (oder sogar den Vertragsabschluss als solchen) wirklich bewusst zu sein. Es geht dem Kläger dabei mutmaßlich auch nicht darum einem unbekannten Kundenkreis seine (aus seiner Sicht werthaltige) Dienstleistung anzudienen, sondern lediglich um den Vertragsabschluss und den daraus resultierenden Zahlungsanspruch. Dies zeigt sich sowohl in der Auswahl der potenziellen Kunden, als auch in der Art der Vertragsanbahnung. Es ist dem Gericht – unter anderem durch Parallelverfahren – bekannt, dass der Kläger in nicht unerheblichem Maße Kleinst- oder Kleinunternehmer kontaktiert und dort versucht einen Vertragsabschluss zu erreichen. Solche Unternehmer – wie der Beklagte im hiesigen Verfahren – verfügen jedoch entgegen der Konzeption in Rechtsprechung und Literatur eben in aller Regel nicht über gesteigerte kaufmännische Erfahrung um Vertragsverhandlungen am Telefon sinnvoll und zielführend zu gestalten. Sie sind in der Regel auf Geschäftshandlungen in ihrem beschränkten Unternehmensfeld spezialisiert und oftmals ohne jede Erfahrung im Marketing. Dies macht sich der Kläger zunutze und offeriert ihnen eine potenzielle Reichweitensteigerung für vermeintlich geringe Kosten (auch im hiesigen Verfahren wurde mit angeblichen „Rabatten“ geworben). Die Angerufenen können in Ermangelung ihrer kaufmännischen Erfahrung solche Angebote nicht abschätzen und geraten aufgrund des unerbetenen Anrufs in eine Überforderungssituation in der sie gegebenenfalls einem Vertragsabschluss zustimmen, den sie nicht überschauen können oder der für sie nicht nutzbringend ist. Solche Kleinst- und Kleinunternehmer sind daher in der Regel (eine Einzelfallbetrachtung erscheint notwendig) in Bezug auf kaufmännische Erfahrung eher einem Verbraucher als einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gleichzusetzen. Ein Anruf bei börsennotierten oder sonstigen Großunternehmen dürfte sich für den Kläger sehr wahrscheinlich anders gestalten als bei dem hiesigen Beklagten. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf Verbraucher in Form des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bereits eine gesetzliche Regelung geschaffen, die die o.g. „Cold-Calls“ einer Wertung unterzieht. Er hat sich dabei bewusst dafür entschieden, sie als „unzumutbare Belästigung“ zu klassifizieren. Obgleich diese Regelung aus dem Wettbewerbsrecht entstammt, hat sie doch indizielle Wirkung dafür, wie sich die grundsätzliche Haltung des Gesetzgebers gegenüber „Cold-Calls“ darstellt. Die Worte „unzumutbar“ und „Belästigung“ sind für sich genommen schon sehr negativ konnotiert. In Kombination kann man davon ausgehen, dass auch der Gesetzgeber eine derartige Werbung grundsätzlich für verwerflich erachtet. Auch dies stützt die Einschätzung, dass diese Form der Vertragsanbahnung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hinzu kommt die Art und Weise des Telefonmarketings durch die Vertriebsmitarbeiter des Klägers. Jedenfalls aus der Telefonaufzeichnung im hiesigen Verfahren wird sehr deutlich, dass es dem Vertriebsmitarbeiter darum geht, den Angerufenen (den Beklagten) in möglichst umfassender Unkenntnis über die genauen Vertragsmodalitäten zu lassen. Während er wichtige Vertragsbestandteile (vor allem Preis und Laufzeit) sehr schnell und verwaschen spricht, erfolgen Nachfragen zur Rechnungsadresse (zur Anspruchssicherung) sehr langsam und akribisch. Selbst mit Kenntnis der Abschrift der Telefonaufzeichnung ist die Passage zu Preis- und Leistung kaum zu verstehen und schon gar nicht rechtlich einzuordnen. Dies stützt zugleich auch die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Klägers, dem es lediglich darauf ankommt, den Angerufenen in eine Überforderungssituation zu bringen und sind daraus resultierend in ein Vertragsverhältnis zu drängen – im Wissen, dass die eigene Dienstleistung dem Angerufenen oftmals keinen erkennbaren kommerziellen Vorteil bringt. Im hiesigen Fall wirbt der Beklagte für seine zwei vermieteten Zimmer lediglich über das Portal „E“. Dem Kläger als erfahrenen Marketing-Unternehmer muss klar sein, dass für einen solchen Kunden ein Eintrag in seinem Firmenverzeichnis keinen Mehrwert erbringt, da sich dadurch dessen (von Natur aus beschränkter Kundenkreis) nicht vergrößern würde. Dennoch drängt er ihm ungefragt die eigenen Dienstleistungen auf um einen eigenen Zahlungsanspruch zu generieren. Als weiteres Indiz dafür könnte man auch die Tatsache werten, dass der Kläger nach der zweiten Mahnung und dem Anschreiben durch die A. GmbH (in welchem der Beklagte den Vertrag kündigt / widerruft / anfechtet) seine Forderungen nicht weiterverfolgt, die Weiterverfolgung jedoch kurz vor Verjährungseintritt wiederaufnimmt. Wäre der Kläger von der Rechtsmäßigkeit seiner Forderung überzeugt, könnte man erwarten, dass er wahlweise auf das Schreiben eingeht oder aber direkt Klage erhebt. So erscheint es, als handele man die eigenen Forderungen in einem „Massengeschäft“ ab, bei dem lediglich auf (freiwillige) Zahlung durch entsprechenden anfänglichen Druck gehofft wird. Auch dies ist durch Parallelverfahren gerichtsbekannt und stützt jedenfalls indiziell den Verdacht der verwerflichen Gesinnung des Klägers. Im Gesamtergebnis ist die Geschäftspraxis des Klägers im Allgemeinen, jedenfalls aber im streitgegenständlichen Verfahren, daher als ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu werten. 3.) Im Übrigen hätte der Beklagte den Vertrag, wenn er nicht bereits nichtig wäre, durch das Schreiben der A. GmbH vom 27.09.2020 auch wirksam gemäß §§ 119 Abs. 1, 121, 142 BGB angefochten. a.) In dem vorgenannten Schreiben wird die Anfechtung des Vertrags ausdrücklich erklärt. Sie erfolgte auch fristgemäß ohne schuldhaftes Zögern des Beklagten binnen 4 Wochen nach der ersten, bzw. 5 Tage nach der zweiten Mahnung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Anfechtung nicht bereits nach Erhalt der Rechnung erklärte, da er von dem Anfechtungsgrund erst nach der Zuhilfenahme eines Anwalts Kenntnis erlangt hat. b.) Der Beklagte hatte einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB, weil er unter einem Inhaltsirrtum litt. Aus den Ausführungen des Beklagten und aus dem telefonischen Aufzeichnung ergibt sich für das Gericht nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO das Bild, dass dem Beklagten jedenfalls nicht bewusst war, zu welchen Konditionen er ein Vertragsverhältnis abschließt. Die essentialia negotii wurden durch den Vertriebsmitarbeiter des Klägers zwar benannt, jedoch so schnell und verwaschen gesprochen, dass es nahezu ausgeschlossen scheint, dass der Beklagte sich bewusst sein konnte, welchen Konditionen er gerade zustimmt. Durch die mit dem „Cold-Call“ einhergehende Überforderungssituation erscheint dies auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Beklagte war sich mithin nicht bewusst, welchen Inhalt die von ihm abgegebene Willenserklärung hat. c.) Der Irrtum war auch kausal für den Vertragsschluss. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Wissen, welche Dienstleistung er genau für welchen Preis und welchen Zeitraum erhält, diesen Vertrag nicht abgeschlossen hätte. II. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus gesetzlichen Tatbeständen. Er hat keinen Anspruch aus den §§ 670, 683, 677 BGB. Dafür hätte er vortragen müssen, welche Aufwendungen er hatte, die er geltend machen würde. Für einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB hätte er darlegen müssen, was der Beklagte erlangt hat. Es wurde nur geltend gemacht, dass Eintragungen stattgefunden haben. Inwiefern der Beklagte dadurch bereichert ist, wurde aber nicht vorgetragen. Nach Vortrag des Klägers war gerade kein Erfolg der verbesserten Webpräsenz geschuldet. Es verbleibt also die (nicht unwahrscheinliche) Möglichkeit, dass die Leistung für den Beklagten wertlos war. III. Die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und auf vorgerichtliche Anwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Kläger beschäftigt sich mit Firmenverzeichniseinträgen (a.com) und zusätzlichen Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen. Dabei bietet er seine Leistungen, nach eigenen Angaben, ausschließlich Unternehmen an und weist bei den telefonischen Verkaufsgesprächen auf ihre AGB hin. Der Beklagte stellt seit dem Jahr 2020 die ehemaligen Kinderzimmer im Dachgeschoss seines Wohnhauses Gemündener Straße 5 in 35066 Frankenberg (Eder) auf der Internetseite der „E.“ zur Vermietung, hauptsächlich für Radfahrer, zur Verfügung. Am 11.08.2020 rief der Vertriebsmitarbeiter des Klägers, Herrn P., den Beklagten an und informierte ihn über die Leistungen des Klägers. Anlässlich dieses Telefonates willigte der Beklagte in einen Vertrag ein, wonach er für 36 Monate ab 11.08.2020 zu einem Preis von 2.377,62 € brutto eine Eintragung in dem Firmenverzeichnis des Klägers bestellte. Das Gespräch wurde mit Einverständnis des Beklagten aufgezeichnet, wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger als Bestandteil seiner Klageschrift mitgelieferte Sprachaufzeichnung (Anlage K6 – Bl. 17 d. elektronischen A.), sowie auf die gefertigte Niederschrift des Anrufes (Anlage K1b – Bl. 91 f. d. A.) verwiesen. Mit Rechnung vom 11.08.2020 (Anlage K3 – Bl. 10 d. A.) berechnete der Kläger dem Beklagten für seine Dienstleistungen 2.377,62 €. Der Kläger nahm den Beklagten in sein Firmenverzeichnis auf und mahnte unter dem 31.08.2020 (Anlage K4 – Bl. 11 d. A.) und 22.09.2020 erfolglos den Rechnungsbetrag an. Mit einem an die Firma X GmbH gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 27.09.2020 hat der Beklagte den klägerischen Ansprüchen widersprechen lassen und einen etwaig bestehenden Vertrag widerrufen, gekündigt und angefochten. Hinsichtlich der Anfechtung stützte er sich auf die Anfechtungsgründe der arglistigen Täuschung und des Irrtums. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B2 (Bl. 39 f. d. A.) verwiesen. Auf dieses Schreiben hin erfolgte zwischen den Parteien bis zur Klageerhebung keine weitere Korrespondenz. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei seinem Anruf um einen erlaubten Anruf handele, da der Beklagte Unternehmer sei. Von daher liege eine mutmaßliche Einwilligung zur Kontaktierung vor. Weiter behauptet der Kläger, der Vertragsinhalt sei nach der vorgelegten Aufzeichnung klar und eindeutig. Alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages seien genannt. Da der Beklagte Gewerbetreibender sei, bestehe eine tatsächliche Vermutung gegen ihn, dass er nicht geschäftlich übervorteilt worden sei. Der Beklagte sei nicht belästigt worden, sondern habe aus freien Stücken einen wirksamen Vertrag abgeschlossen. Der Kläger beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die klägerische Partei 2.377,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2020 zu zahlen; sowie die klägerische Partei von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwaltskanzlei H. in Höhe von 164,30 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er sich bei dem Telefongespräch nicht bewusst gewesen sei, eine vertragliche Verpflichtung einzugehen. Weiter ist er der Auffassung, dass er mit seiner Vermietungstätigkeit nicht als Unternehmer gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.