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Urteil

3a C 226/14

AG Frankenthal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFRAPF:2015:0319.3AC226.14.0A
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Leitsätze
1. Die Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt in Filesharing-Fällen kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (Anschluss BGH, 24. September 2013, I ZR 219/12, WRP 2013, 1582).(Rn.29) 2. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Der Anschlussinhaber trägt hierfür eine sekundäre Darlegungslast (Anschluss BGH, 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330).(Rn.30) 3. Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.(Rn.32) 4. Mit der Angabe, das streitgegenständliche Filmwerk habe sich nicht auf dem PC befunden, noch habe er dieses zum Download angeboten, da er auch nicht über die erforderliche Filesharingsoftware verfügt habe, kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast in hinreichendem Maße nach.(Rn.33) 5. Fehlt es zudem noch an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es an einer zuverlässigen Ermittlung der dem vermeintliche Urheberrechtsverletzer zugeordneten IP-Adresse mangelt, weil die hierzu verwandte Ermittlungssoftware "Observer" nicht zuverlässig gearbeitet hat, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten Filesharings im Wege der Lizenzanalogie insgesamt nicht in Betracht (Anschluss OLG Köln, 20. Januar 2012, I-6 W 242/11, WRP 2012, 850).(Rn.34) 6. Die nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zuverlässigkeit eines zur Ermittlung von IP-Adressen eingesetzten Computerprogramms ist aufgrund des Fehlens von Anknüpfungstatsachen für eine Begutachtung im konkreten Einzelfall untunlich.(Rn.36) 7. In der Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch den Reseller als dessen Vertragspartner liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG, da in vorliegendem Fall nicht der Reseller, sondern der Netzbetreiber Adressat des erwirkten Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG war. Wenn kein Auskunftsbeschluss gegen den Reseller als Vertragspartner des Kunden erwirkt wird, darf dieser die Kundendaten nicht herausgeben. Geschieht dies dennoch - wie vorliegend - stellt ein solches Vorgehen sowohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kunden, als auch einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen des TKG dar, mit der Folge, dass in dem (Filesharing-) Prozess des Rechteinhabers gegen den Kunden des Resellers dieser Umstand zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Feststellung der Identität des mutmaßlichen Filesharers führt (Anschluss AG Koblenz, 2. Januar 2015, 153 C 3184/14, CR 2015, 190).(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt in Filesharing-Fällen kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (Anschluss BGH, 24. September 2013, I ZR 219/12, WRP 2013, 1582).(Rn.29) 2. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Der Anschlussinhaber trägt hierfür eine sekundäre Darlegungslast (Anschluss BGH, 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330).(Rn.30) 3. Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.(Rn.32) 4. Mit der Angabe, das streitgegenständliche Filmwerk habe sich nicht auf dem PC befunden, noch habe er dieses zum Download angeboten, da er auch nicht über die erforderliche Filesharingsoftware verfügt habe, kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast in hinreichendem Maße nach.(Rn.33) 5. Fehlt es zudem noch an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es an einer zuverlässigen Ermittlung der dem vermeintliche Urheberrechtsverletzer zugeordneten IP-Adresse mangelt, weil die hierzu verwandte Ermittlungssoftware "Observer" nicht zuverlässig gearbeitet hat, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten Filesharings im Wege der Lizenzanalogie insgesamt nicht in Betracht (Anschluss OLG Köln, 20. Januar 2012, I-6 W 242/11, WRP 2012, 850).(Rn.34) 6. Die nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zuverlässigkeit eines zur Ermittlung von IP-Adressen eingesetzten Computerprogramms ist aufgrund des Fehlens von Anknüpfungstatsachen für eine Begutachtung im konkreten Einzelfall untunlich.(Rn.36) 7. In der Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch den Reseller als dessen Vertragspartner liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG, da in vorliegendem Fall nicht der Reseller, sondern der Netzbetreiber Adressat des erwirkten Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG war. Wenn kein Auskunftsbeschluss gegen den Reseller als Vertragspartner des Kunden erwirkt wird, darf dieser die Kundendaten nicht herausgeben. Geschieht dies dennoch - wie vorliegend - stellt ein solches Vorgehen sowohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kunden, als auch einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen des TKG dar, mit der Folge, dass in dem (Filesharing-) Prozess des Rechteinhabers gegen den Kunden des Resellers dieser Umstand zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Feststellung der Identität des mutmaßlichen Filesharers führt (Anschluss AG Koblenz, 2. Januar 2015, 153 C 3184/14, CR 2015, 190).(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Auch bei Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt dies kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (BGH Urteil vom 24.9.2013 -I ZR 219/12-). Dabei kann auch offen bleiben, ob der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung überhaupt eine Hemmungswirkung entfalten kann, denn nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit einer hinreichenden Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen. Dies bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen -um die es sich hier handelt- die Tatzeit benannt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen (BGH Urteil vom 17.12.1992 -VII ZR 84/92-; BGH Urteil vom 17.10.2000 -XI ZR 312/99-; BGH Urteil vom 6.11.2007 -X ZR 103/05-). Die Klägerin ist daneben auch für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung beweisfällig geblieben. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der Anschlussinhaber trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 -I ZR 169/12 m.w.N.). Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, jedoch bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert indes nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt. Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise aus eigener Anschauung vorzutragen vermag. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber hingegen nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen verlangen können. Insoweit reicht es nach hiesiger Auffassung, unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei, noch eine entsprechende Filesharing Software befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen-, als auch bei einem 1-Personen-Haushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers gerade keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist auch keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat. Eine anderslautende Rechtsprechung führt faktisch zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende, praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Es gibt in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine Erfolg versprechende Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sein. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast daher in hinreichendem Maße nachgekommen. Nach seinen Darlegungen habe sich das streitgegenständliche Filmwerk nicht auf dem PC befunden, noch habe er dieses zum Download angeboten, da er auch nicht über die erforderliche Filesharingsoftware verfügt habe. Daneben fehlt es jedoch auch an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es insoweit bereits an einer zuverlässigen Ermittlung der dem Beklagten zugeordneten IP-Adresse fehlt. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3.5.2012 -16 O 55/11- sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 2012 -6W 242/11- bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Firma G… Ltd. mittels des Softwareprogramms „Observer“ (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), u.a. Urteil vom 14.7.2014 -3b C 145/14-, Urteil vom 18.9.2014 -3a C 124/14-). Ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen für die zuverlässige Arbeitsweise des verwendeten Softwareprogramms „Observer“ im streitgegenständlichen Zeitpunkt hat die Klägerin nicht vorgelegt, die angebotene Vernehmung des Geschäftsführers der G... Ltd. ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzungen durch die Software „Observer“ festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung des Zeugen beurteilen lässt. Auch die Beauftragung eines Sachverständigen ist vorliegend nicht geboten, da es bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt, eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang ist nicht zum Nachweis im maßgebenden Zeitpunkt geeignet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen und mit den Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar ist, dass sich ein Sachverständiger durch ein „Nachstellen“ oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten der streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll. Gleiches gilt für den vorgelegten Hashwert, der regelmäßig lediglich einer sogenannten Torrent-Datei zugeordnet ist und den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Die durch die 1&1 Internet AG erlangte Providerauskunft unterliegt hinsichtlich der IP-Adresse des Beklagten überdies einem Beweisverwertungsverbot (AG Koblenz, 15.12.2014 -153 C 2070/14; 2.1.2015 - 153 C 3184/14). Im Anschluss an die dort vertretene Auffassung muss der Rechteinhaber auch dem Reseller die Auskunftserteilung gerichtlich gestatten lassen, sodass die gerichtliche Erstattung der Auskunftserteilung gegenüber der Deutschen Telekom AG vorliegend nicht ausreichend ist. Erweist sich danach die Auskunft des Resellers, wie vorliegend, ohne eine an diesen gerichtete Gestattung als rechtswidrig dar, folgt daraus ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der erlangten IP-Adresse. Ob daneben die Datenspeicherung durch die Internetprovider überhaupt zulässig ist (vgl. EuGH vom 24.11.2011, Az: C 7/10, Bundesverfassungsgericht Entscheidung 121/29; Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 - 1 BVR 256/08, 1 BVR 263/08, 1 BVR 586/08 m.w.N.) kann daneben offenbleiben. Nach dem Vorgenannten war die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 955,60 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten mit ihrer am 24.1.2015 zugestellten Anspruchsbegründung aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen am 17.11.2009 um 22:01:48 Uhr. Die Klägerin beantragte am 23.12.2013 den Erlass eines Mahnbescheides bei dem Amtsgericht Hünfeld über 555,60 € sowie 400,00 € mit der Bezeichnung „1.Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-0962074635 vom 14.10.10“ und „2. Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 14.10.2010; Az: K0052-0962074635) vom 14.10.10“. Gegen den am 27.12.2013 erlassenen Mahnbescheid legte der Beklagte am 3.1.2014 Widerspruch ein, das Verfahren wurde mit Eingang 18. Juli 2014 an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben. Die Klägerin beauftragte die Firma G... Ltd. mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen, dabei wurde das Programm „Observer“ verwendet. Das Filmwerk „Bloody Revenge“, deren ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechteinhaberin die Klägerin für den Film mit dem Originaltitel „Godspeed“ im deutschsprachigen Raum zum Vertrieb auf DVD durch Lizenzvertrag vom 9.2.2009 von der Lizenzgeberin Imagination Worldwide LLC habe einräumen lassen, sei in Deutschland erstmals am 5.11.2009 kommerziell veröffentlicht und als DVD im Verleih sowie ab dem 26.11.2009 im Verkauf angeboten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 44 ff der Akten Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der Ermittlungen wird auf die Darlegungen in der Anspruchsbegründung vom 11.11.2014 Bezug genommen. In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde mit Urteil vom 3.5.2011, Az: 16 U 55/11, festgestellt, dass es der Wahrheit entspreche, dass die G... Ltd. bei der Ermittlung von IP-Adressen unzuverlässig arbeite. In einem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.1.2012 -6 W 242/11- konnte der Senat nicht feststellen, dass das Programm „Observer“ geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Die Klägerin erwirkte vor dem Landgericht Köln einen Beschluss, mit der die beteiligte Deutsche Telekom AG gemäß § 3 Nr. 30 TKG zur Auskunfterteilung verpflichtet worden ist, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 38 der Akten Bezug genommen. Die Deutsche Telekom AG teilte dies daraufhin dem Vertragspartner des Beklagten, der 1&1 Internet AG (Reseller), mit, die ihrerseits die dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse offenbarte. Ein Gestattungsverfahren gegenüber der 1&1 Internet AG wurde durch die Klägerin nicht betrieben. Die Klägerin trägt vor, die verwendete Ermittlungssoftware „Observer“ arbeite zuverlässig. Der Beklagte habe das Filmwerk „Bloody Revenge“ am 17.11.2009 um 22:01:48 Uhr zum Download öffentlich angeboten. Der Klägerin stünde als alleiniger Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte im streitgegenständlichen Filmwerk ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2, 97 a Satz 1 UrhG zu, der sich auf mindestens 400,00 € belaufe, ausgehend von einer fiktiven Lizenzgebühr in dieser Höhe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 29 ff der Akten Bezug genommen. Der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Der Beklagte sei zur Erstattung der Kosten für die am 14.10.2010 ausgesprochene Abmahnung in Höhe von 555,60 €, ausgehend von einem Gegenstandswert von 7.500,00 €, verpflichtet. Zugunsten der Klägerin streite ein Anscheinsbeweis. Vorsorglich hafte der Beklagte als Störer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anspruchsbegründungsschrift Bezug genommen. Die Klägerin beantragt : 1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt hierzu aus er kenne den Film „Bloody Revenge“ gar nicht, er habe ihn auch nicht über „Filesharing“ heruntergeladen. Sein damaliger WLAN-Router sei ordnungsgemäß angeschlossen und entsprechend den üblichen Gepflogenheiten gesichert gewesen. Weder habe er 29 Rechtsverletzungen begangen, noch seien die Daten zuverlässig ermittelt worden. Die Datenermittlung selbst verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 60 der Akten Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.