Urteil
3a C 253/14
AG Frankenthal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFRAPF:2015:0424.3AC253.14.0A
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Leitsätze
1. Auf einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sind die Bestimmungen der §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB in Fällen von File-Sharing nicht anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der Abmahnkosten in Filesharing-Fällen ist der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (hier: dem Zeitpunkt des behaupteten Anbietens zum Download eines Filmwerkes im Internet über eine P2P Tauschbörse), § 199 Abs. 5 BGB.(Rn.34)
2. Hinsichtlich eines im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruches beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (hier: Auskunft des Internetproviders bezüglich der hinter der ermittelten IP-Adresse stehenden Person), § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB.(Rn.38)
3. Die Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt in Filesharing-Fällen kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (Anschluss BGH, 24. September 2013, I ZR 219/12, WRP 2013, 1582).(Rn.40)
4. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Der Anschlussinhaber trägt hierfür eine sekundäre Darlegungslast (Anschluss BGH, 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330).(Rn.42)
5. Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.(Rn.43)
6. Mit der Angabe, das streitgegenständliche Filmwerk habe sich nicht auf dem PC befunden, noch habe er dieses zum Download angeboten, da er auch nicht über die erforderliche Filesharingsoftware verfügt habe, kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast in hinreichendem Maße nach.(Rn.48)
7. Fehlt es zudem noch an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es an einer zuverlässigen Ermittlung der dem vermeintliche Urheberrechtsverletzer zugeordneten IP-Adresse mangelt, weil die hierzu verwandte Ermittlungssoftware "Observer" nicht zuverlässig gearbeitet hat, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten Filesharings im Wege der Lizenzanalogie insgesamt nicht in Betracht (Anschluss OLG Köln, 20. Januar 2012, I-6 W 242/11, WRP 2012, 850).(Rn.49)
8. Die nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zuverlässigkeit eines zur Ermittlung von IP-Adressen eingesetzten Computerprogramms ist aufgrund des Fehlens von Anknüpfungstatsachen für eine Begutachtung im konkreten Einzelfall untunlich.(Rn.54)
9. In der Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch den Reseller als dessen Vertragspartner liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG, da in vorliegendem Fall nicht der Reseller, sondern der Netzbetreiber Adressat des erwirkten Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG war. Wenn kein Auskunftsbeschluss gegen den Reseller als Vertragspartner des Kunden erwirkt wird, darf dieser die Kundendaten nicht herausgeben. Geschieht dies dennoch - wie vorliegend - stellt ein solches Vorgehen sowohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kunden, als auch einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen des TKG dar, mit der Folge, dass in dem (Filesharing-) Prozess des Rechteinhabers gegen den Kunden des Resellers dieser Umstand zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Feststellung der Identität des mutmaßlichen Filesharers führt (Anschluss AG Koblenz, 2. Januar 2015, 153 C 3184/14, CR 2015, 190).(Rn.57)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sind die Bestimmungen der §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB in Fällen von File-Sharing nicht anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der Abmahnkosten in Filesharing-Fällen ist der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (hier: dem Zeitpunkt des behaupteten Anbietens zum Download eines Filmwerkes im Internet über eine P2P Tauschbörse), § 199 Abs. 5 BGB.(Rn.34) 2. Hinsichtlich eines im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruches beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (hier: Auskunft des Internetproviders bezüglich der hinter der ermittelten IP-Adresse stehenden Person), § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB.(Rn.38) 3. Die Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt in Filesharing-Fällen kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (Anschluss BGH, 24. September 2013, I ZR 219/12, WRP 2013, 1582).(Rn.40) 4. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Der Anschlussinhaber trägt hierfür eine sekundäre Darlegungslast (Anschluss BGH, 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330).(Rn.42) 5. Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.(Rn.43) 6. Mit der Angabe, das streitgegenständliche Filmwerk habe sich nicht auf dem PC befunden, noch habe er dieses zum Download angeboten, da er auch nicht über die erforderliche Filesharingsoftware verfügt habe, kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast in hinreichendem Maße nach.(Rn.48) 7. Fehlt es zudem noch an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es an einer zuverlässigen Ermittlung der dem vermeintliche Urheberrechtsverletzer zugeordneten IP-Adresse mangelt, weil die hierzu verwandte Ermittlungssoftware "Observer" nicht zuverlässig gearbeitet hat, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten Filesharings im Wege der Lizenzanalogie insgesamt nicht in Betracht (Anschluss OLG Köln, 20. Januar 2012, I-6 W 242/11, WRP 2012, 850).(Rn.49) 8. Die nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zuverlässigkeit eines zur Ermittlung von IP-Adressen eingesetzten Computerprogramms ist aufgrund des Fehlens von Anknüpfungstatsachen für eine Begutachtung im konkreten Einzelfall untunlich.(Rn.54) 9. In der Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch den Reseller als dessen Vertragspartner liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG, da in vorliegendem Fall nicht der Reseller, sondern der Netzbetreiber Adressat des erwirkten Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG war. Wenn kein Auskunftsbeschluss gegen den Reseller als Vertragspartner des Kunden erwirkt wird, darf dieser die Kundendaten nicht herausgeben. Geschieht dies dennoch - wie vorliegend - stellt ein solches Vorgehen sowohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kunden, als auch einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen des TKG dar, mit der Folge, dass in dem (Filesharing-) Prozess des Rechteinhabers gegen den Kunden des Resellers dieser Umstand zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Feststellung der Identität des mutmaßlichen Filesharers führt (Anschluss AG Koblenz, 2. Januar 2015, 153 C 3184/14, CR 2015, 190).(Rn.57) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sind die Bestimmungen der §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH Urteil vom 27.10.2011 -1 ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren. Der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt „Bochumer Weihnachtsmarkt“ behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es nämlich gerade einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Demgegenüber besteht in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Der Abschluss eines solchen Lizenzvertrages bei Filesharingsystemen ist bereits tatsächlich ausgeschlossen, daneben fehlt es auch an den Voraussetzungen eines quasi-deliktischen Bereicherungsanspruches, denn Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann vorliegend nur die ersparte Lizenzgebühr sein, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung ein Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Weder hat bei Filesharingfällen ein Schädiger etwas erspart, noch ist dies beabsichtigt, denn mit dem Upload der gewünschten Dateien ist automatisch in P2P-Netzwerken ein - auch nur fragmentarischer - Download verbunden, weshalb gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin behaupteten Urheberrechte vorliegt. Ausgehend davon, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung am 10.11.2009 erfolgte, ist jedenfalls nach dem Vorgenannten mit Ablauf des 31.12.2012, § 199 Abs. 5 BGB, Verjährung eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der streitgegenständlichen Abmahnkosten ist nicht die Entstehung des Schadens und die Kenntnis von der Person des Schädigers und den anspruchsbegründenden Tatsachen, § 199 Abs. 1 BGB, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, § 199 Abs. 5 BGB, der regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist (überzeugend AG Bielefeld Urteil vom 06.03.2014 - 42 C 368/14). Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine P2P Tauschbörse am 08.12.2009. Der Verjährungsbeginn des Kostenerstattungsanspruches kann nicht dadurch verlängert werden, dass mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugewartet wird. Insoweit unterliegen vielmehr der Unterlassungsanspruch und der darauf beruhende Kostenerstattungsanspruch den gleichen verjährungsrechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich des im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruches in Höhe von 400,00 € beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach hat die Klägerin mit der Auskunft der Deutschen Telekom AG am 16.02.2010 Kenntnis von der hinter der ermittelten IP-Adresse stehenden Person erlangt. Die Verjährung begann daher am 31.12.2010 und endete am 31.12.2013. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Verjährung des Anspruches auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB gehemmt worden, da es an der erforderlichen Individualisierung des Mahnbescheides fehlt (AG Koblenz Urteil vom 10.04.2015 - 411 C 2366/14). Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit einer hinreichenden Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen. Dies bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen -um die es sich hier handelt- die Tatzeit benannt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen (BGH Urteil vom 17.12.1992 -VII ZR 84/92-; BGH Urteil vom 17.10.2000 -XI ZR 312/99-; BGH Urteil vom 6.11.2007 -X ZR 103/05-). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin unterschiedliche Zahlungsbeträge in dem Abmahnschreiben und in dem Mahnantrag begehrt. Auch bei Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt dies kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (BGH Urteil vom 24.9.2013 -I ZR 219/12-). Die Klägerin ist daneben auch als für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung beweisfällig geblieben. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der Anschlussinhaber trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 -I ZR 169/12 m.w.N.). Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, jedoch bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert indes nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt. Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise aus eigener Anschauung vorzutragen vermag. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber hingegen nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen verlangen können. Insoweit reicht es nach hiesiger Auffassung, unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei, noch eine entsprechende Filesharing Software befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen-, als auch bei einem 1-Personen-Haushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers gerade keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist auch keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat. Eine anderslautende Rechtsprechung führt faktisch zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende, praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Es gibt in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine Erfolg versprechende Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sein. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast daher in hinreichendem Maße nachgekommen (LG Stuttgart Urteil vom 28.06.2011 - 17 O 39/11). Nach ihren Darlegungen habe sich das streitgegenständliche Filmwerk nicht auf dem PC befunden, noch habe sie oder ihr Ehemann dieses zum Download angeboten, da sie auch nicht über die erforderliche Filesharingsoftware verfügt habe. Daneben liegen die Voraussetzungen einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht vor, da es insoweit bereits an einer zuverlässigen Ermittlung der dem Beklagten zugeordneten IP-Adresse fehlt. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3.5.2012 -16 O 55/11- sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 2012 -6W 242/11- bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Firma G... Ltd. mittels des Softwareprogramms „Observer“ (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), u.a. Urteil vom 14.7.2014 -3b C 145/14-, Urteil vom 18.9.2014 -3a C 124/14-, Amtsgericht Koblenz, Beschluss vom 2.1.2015, Az: 153 C 3184/14). Trotz der Hinweise des Amtsgerichts im Rahmen der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat die Klägerin ihren Pauschalvortrag der beweissicheren Dokumentation der behaupteten Rechtsverletzung nicht substantiiert. Tauglicher Beweis hierfür wurde ebenfalls nicht angeboten. Die angebotenen Zeugen könnten nur ihre eigenen Wahrnehmungen wiedergeben. Soweit das „Gutachten“ vom 4.5.2010 angeboten worden ist, wurde es erst nach dem hier relevanten Zeitpunkt am 08.12.2009 erstellt. Bei diesem Privatgutachten handelt es sich zudem nicht um ein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung, sondern lediglich um Parteivortrag (BGH NZV 1993, 346). Die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderliche Untersuchung der Software kann im Bestreitensfall indes nur durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgen (OLG Köln, Beschluss vom 7.9.2011 - 6 W 82/11). Ein solches wurde indes auch auf den Hinweis des Amtsgerichts nicht angeboten. Daneben war für die amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens, § 144 ZPO, kein Raum, da die Klägerin einerseits, da sie kein Sachverständigengutachten anerboten hat, ihre Abstandnahme von diesem Beweismittel deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daneben stünde ein solches aufgrund der zu erwartenden Kosten angesichts der streitgegenständlichen Klageforderung in offenkundigem Missverhältnis, sodass dies der beweisbelasteten Klägerin und deren Interessen offensichtlich zuwider läuft. Das Beweisangebot der Vernehmung der Beklagten dazu, dass sie die Urheberrechtsverletzung begangen habe, ist unsubstantiiert und ersichtlich auf Ausforschung gerichtet ist. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist vorliegend daneben auch nicht geboten, da es bereits an den hierfür erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt, denn eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software im streitgegenständlichen Zeitpunkt ist nicht zum Nachweis geeignet, hierbei ist es auch nicht Aufgabe des Sachverständigen und mit dem Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar, dass sich ein Sachverständiger durch ein „Nachstellen“ oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten des streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll (LG Stuttgart Urteil vom 28.06.2011 - 17 O 39/11). Dies gilt auch im Hinblick auch den durch die Klägerin bezeichneten Hashwert, der regelmäßig lediglich einer sogenannten Torrent-Datei zugeordnet ist und den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Nach dem Vorgenannten kann offen bleiben, ob bereits die Ermittlung der IP-Adresse rechtswidrig erlangt ist (EuGH vom 24.11.2011, Az: C 7/10; Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 121, 29; Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 -1 BVR 256/08, 1 BVR 263/08, 1 BVR 586/08, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.3.2013 -I 20 W 121/12 m.w.N. zur Vorratsdatenspeicherung). Im Anschluss an die zutreffende Auffassung des Amtsgerichts Koblenz (a.a.O.) läge daneben in der Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch den Reseller - soweit die Beklagte einen Internetanschluss bei Kabel Deutschland behauptet - als dessen Vertragspartner ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG, da in vorliegendem Fall nicht der Reseller, sondern der Netzbetreiber Adressat des erwirkten Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG war. Wenn kein Auskunftsbeschluss gegen den Reseller als Vertragspartner des Kunden erwirkt wird, darf dieser die Kundendaten nicht herausgeben. Geschieht dies dennoch stelle ein solches Vorgehen sowohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kunden, als auch einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen des TGK dar, mit der Folge, dass in dem (Fileshering-) Prozess des Rechteinhabers gegen den Kunden des Reseller dieser Umstand zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Feststellung der Identität des mutmaßlichen Filesharers führt (instruktiv insoweit auch Johannes Zimmermann, Kommunikation Recht 2015, Seite 73 ff). Ob es sich bei der ermittelten Datei um eine lauffähige Version und nicht um bloße Datenschnipsel handelt, kann daneben dahinstehen. Nach dem Vorgenannten war die Klage daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz mit ihrer am 20. Februar 2015 zugestellten Anspruchsbegründung aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen am 8.12.2009 um 10:09:01 Uhr MEZ. Die Klägerin beantragte am 10.12.2013 den Erlass eines Mahnbescheides bei dem Amtsgericht Coburg über 555,60 € sowie 400,00 € mit der Bezeichnung „1. Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-0962042260 vom 08.07.10“ und „2. Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung v. 08.07.2010; Az: K0052-0962042260) vom 08.07.10“. Gegen den am 12.12.2013 erlassenen Mahnbescheid legte die Beklagte unter dem 23.12.2013 Widerspruch ein, unter Bestellung der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3.1.2014, das Verfahren wurde mit Eingang 25. Juli 2014 an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben. Die Klägerin beauftragte die Firma G... Ltd. mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen, dabei wurde das Programm „Observer“ verwendet. Das Filmwerk „Niko - Ein Rentier hebt ab“ wurde in Deutschland erstmals am 5.11.2009 kommerziell im Kino veröffentlicht. Die Klägerin sei nach ihren Darlegungen Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk im deutschsprachigen Raum aufgrund des Lizenzvertrages vom 11.5.2007 durch die vormalige Rechteinhaberin, der U... GmbH (Blatt 51 ff der Akten). Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegungen in der Anspruchsbegründungsschrift vom 27.1.2015 Bezug genommen. In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde mit Urteil vom 3.5.2011, Az: 16 U 55/11, festgestellt, dass es der Wahrheit entspreche, dass die G... Ltd. bei der Ermittlung von IP-Adressen unzuverlässig arbeite. In einem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.1.2012 -6 W 242/11- konnte der Senat nicht feststellen, dass das Programm „Observer“ geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Die Klägerin legt weder ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zur Zuverlässigkeit des eingesetzten Programmes im streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkt vor, noch werden Einzelheiten zu dem Programm selbst angegeben. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.1.2010, Az: 13 OH 588/09, offenbarte die zur Auskunft verpflichtete Deutsche Telekom AG am 16.02.2010 als Nutzerin der ermittelten IP-Adresse die Beklagte. Die Klägerin trägt vor, die verwendete Ermittlungssoftware „Observer“ arbeite zuverlässig. Die Beklagte habe das Filmwerk „Niko - Ein Rentier hebt ab“ am 08.12.2009 um 10:09:01 Uhr zum Download öffentlich angeboten. Die Klägerin sei als Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk aktivlegitimiert. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 38 ff der Akten Bezug genommen. Die Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Der Klägerin stünde daher ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2, 97 a Satz 1 UrhG zu, der sich auf mindestens 400,00 € belaufe, ausgehend von einer fiktiven Lizenzgebühr in dieser Höhe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 41 ff der Akten Bezug genommen. Daneben sei die Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 08.07.2010 ausgesprochene Abmahnung in Höhe von 555,60 €, ausgehend von einem Gegenstandswert von 7.500,00 €, verpflichtet. Zugunsten der Klägerin streite ein Anscheinsbeweis. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Anspruch der Klägerin nicht verjährt, der Mahnbescheid hinreichend individualisiert. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen unter Erhebung des Einwandes der Verjährung und führt hierzu aus, dass die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert sei, weder die Beklagte, noch ihr im Haushalt lebender Ehemann hätten die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen. Das WLAN sei durch den Sohn der Beklagten eingerichtet worden, mit WPA2-Verschlüsselung und individuellem Kennwort gesichert. Die Beklagte wohne mit ihrem Ehemann in einem 2-Familienhaus im Erdgeschoss, im Obergeschoss wohne ein weiterer Sohn, der möglicherweise Zugriff auf das WLAN gehabt habe. Der Anschluss sei über Kabel Deutschland geordert worden, es lägen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor. Die Daten seien bereits nicht zuverlässig durch die Firma G... Ltd. und der verwendeten Software „Observer“ ermittelt worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf Blatt 78 ff der Akten Bezug genommen. Auch der Höhe nach stünde der Klägerin der behauptete Anspruch nicht zu. Der Vortrag der Klägerin lasse jeglichen substantiierten Sachvortrag zur Ermittlung der streitgegenständlichen IP vermissen. Anstelle der Verwendung von Versatzstücken aus vorgefertigten Schriftsätzen werde anheimgestellt, sich konkret mit dem Sachvortrag der Beklagtenseite auseinanderzusetzen. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Eine Abmahnung sei der Beklagten nicht zugegangen. Es bleibe dabei, dass die Ermittlungssoftware nicht zuverlässig arbeite. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.