Beschluss
2n VI 222/23
AG Frankenthal, Entscheidung vom
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Leitsätze
Erbfolge in der Bundesrepublik eingebürgerter früherer jugoslawischer Staatsangehöriger und Nachfolgerechtsteilordnung Serbien bei Statutenwechsel 1995.(Rn.15)
Tenor
Die Tatsachen, die zur Erteilung des am 14.06.2023 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Beantragter Erbschein:
Es wird bezeugt, dass der Erblasser ..., zu 1/2 beerbt wird von ..., ... und zu 1/2 von seiner ....
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.
Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurück gestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erbfolge in der Bundesrepublik eingebürgerter früherer jugoslawischer Staatsangehöriger und Nachfolgerechtsteilordnung Serbien bei Statutenwechsel 1995.(Rn.15) Die Tatsachen, die zur Erteilung des am 14.06.2023 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Beantragter Erbschein: Es wird bezeugt, dass der Erblasser ..., zu 1/2 beerbt wird von ..., ... und zu 1/2 von seiner .... Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurück gestellt. Das Amtsgericht Frankenthal ist als Nachlassgericht gem. §§ 105, 343 Abs. 1 FamFG i.V.m. Art. 4, 21 EuErbVO (EuGH NJW 2018, 2309 n.w.M.) sachlich und örtlich zuständig. Die Erbfolge des Erblassers richtet sich nach dem deutschen materiellen Recht. Danach gilt, mangels testamentarisch geregelter Erbfolge, die gesetzliche Erbfolge. Nach § 1924 Abs. 1 BGB ist die Tochter des Erblassers, Erbin zu 2), als Abkömmling des Erblassers dessen gesetzliche Erbin erster Ordnung. Die Erbin zu 2) erbt 1/2 des Nachlasses. Die überlebende Ehegattin des Erblassers, Erbin zu 1), beerbt den Erblasser ebenfalls zu 1/2, §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Frage nach der Anwendbarkeit des maßgeblichen Ehegüterrechts, ist auf Art. 15, 14 EGBGB a.F. zu verweisen. Danach kommt es für die Anknüpfung auf den Zeitpunkt der Eheschließung an, Art. 229, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EGBGB a.F. Die Eheleute ... haben im Jahr 1987 geheiratet, sodass es weder zur Anwendung der europäischen Güterrechtsverordnung (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO) noch zur Anwendung der Übergangsvorschriften im Art. 220 Abs. 3 EGBGB a. F. kommt. Die Eheleute besaßen zur Zeit der Eheschließung nach dem übereinstimmenden Vortrag die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Damit ist davon auszugehen, dass für die Eheleute das jugoslawische Heimatrecht gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 EGBGB a.F. Anwendung findet. Dabei handelt es sich um eine Gesamtverweisung unter Einschluss des betreffenden internationalen Privatrechts, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Der Erblasser ist in Lok, in der mittlerweile in mehreren Teilen Rechtsordnungen zerfallenen sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ), geboren. Die Erbin zu 1) ist in Ungarn geboren, welches nicht zur SFRJ gehörte (Bl. 29 d.A.). Somit ist davon auszugehen, dass zumindest der Erblasser die jugoslawische Staatsangehörigkeit hatte. Bei der Erbin zu 1) erscheint dies aufgrund des Geburtsortes in Ungarn zwar fraglich, jedoch lässt sich aus dem zwischen den Ehegatten und ... am 30.01.1990 geschlossenen notariell beurkundeten Kaufvertrag vor dem Notar mit Amtssitz in ..., entnehmen, dass sich die Ehegatten jeweils durch ihren Reisepass als jugoslawische Staatsangehörige auswiesen. Hinsichtlich des notariell beurkundeten Kaufvertrags gilt die volle Beweiswirkung gemäß § 415 Abs. 1 ZPO, sodass es als zugestanden gilt, dass sich die Ehegatten durch jugoslawische Reisepässe auswiesen. Dies wurde daneben von der Erbin zu 2) nicht bestritten. Hinsichtlich des Zerfalls der SFRJ ist die Nachfolgerechtsteilordnung Serbiens anwendbar. Dies ergibt sich in analoger Anwendung des Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB, da es nach dem Zerfall auf die Rechtsordnung des Nachfolgestaats ankommt, mit dem der Sachverhalt an engsten verbunden ist. Einer Anwendung des gesamtstaatlichen jusgoslawischen interlokalen Privatrechts steht der Gedanke entgegen, dass es sich nach dem Zerfall des jugoslawischen Staats um "totes Recht" handelt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016 - 20 W 103/15 m.w.N), welches keine Anwendung mehr findet. Die engste Verbundenheit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB wird grundsätzlich durch den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Betreffenden bestimmt, hilfsweise durch eine etwaige vorhandene Teilstaatsangehörigkeit. Eine Teilstaatsangehörigkeit - vorliegend Serbien - lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Es lässt sich zwar auch nicht entnehmen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Srbobran, dem heutigen Serbien war, allerdings erfolgte dort die Hochzeit und ist mithin Ort der Eheschließung. In diesem Zeitpunkt hatten beide die jugoslawische Staatsangehörigkeit, sodass es in Ermangelung weiterer Umstände zunächst auf die Anwendung des serbischen internationalen Privatrechts ankommt. Nach Art. 36 Abs. 1 des serbischen IBR ist bezüglich der Ehewirkung für die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war dies das jugoslawische Recht. Allerdings findet sich in dieser Regelung eine Wandelbarkeit wieder. Änderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit sind also zu berücksichtigen. Nach der Einlassung der Erbin zu 1), welche am 14.06.2023 zur Niederschrift vor der zuständigen Rechtspflegerin aufgenommen worden ist, haben die Eheleute die jugoslawische Staatsangehörigkeit im Jahr 1995 abgelegt und sind seitdem nur noch deutsche Staatsangehörige. Angesichts dieses Umstandes kommt es vorliegend nicht auf das jugoslawische Recht der Staatsangehörigkeit an. Die Aufgabe der jugoslawischen Staatsangehörigkeit durch den Erblasser und die Erbin zu 1) hat damit zum Verweis auf das deutsche Sachrecht gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB (Renvoi) geführt. Denn nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist die Änderung der Staatsangehörigkeit zu beachten, sofern sich nach dem maßgeblichen Recht eine Rückverweisung in das deutsche Recht ergibt. Dieser Staatuenwechsel greift ab dem Zeitpunkt der Änderung der Staatsangehörigkeit im Jahr 1995. Für eine daneben zu beachtende formgerechte Rechtswahl bezüglich des Güterrechts nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB a. F., fehlen jegliche Anhaltspunkte. Nach dem damit anwendbarem deutschen Sachrecht, vorliegend des Güterrechts, ist damit zu Gunsten der Erbin zu 1) von einer Erhöhung der Erbquote von 1/4 um weitere 1/4 auszugehen, sodass die Erbquote der Erbin zu 1) insgesamt 1/2 beträgt, §§ 1931 Abs. 2, 1371 Abs. 1 BGB. Die Erbquote der Erbin zu 2) als leiblicher Abkömmling beträgt ebenfalls 1/2.